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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §63 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des S, zuletzt in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. August 1992, Zl. 4.333.559/2-III/13/92, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich hatte mit Bescheid vom 27. April 1992 festgestellt, daß der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, nicht Flüchtling sei.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 27. August 1992 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurück, weil der Beschwerdeführer den ihm zugestellten erstinstanzlichen Bescheid am 5. Mai 1992 übernommen habe, die dagegen erhobene Berufung aber erst am 23. Mai 1992, also nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist, eingebracht worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, "ohne jeglichen Hinweis den 5.5.1992 als Tag der Zustellung anzunehmen" und daher "geradezu willkürlich" vorzugehen. Dies begründet er damit, daß bei der durch seinen Rechtsvertreter vorgenommenen Akteneinsicht lediglich in einem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben ein Hinweis auf die vermutete Verspätung habe festgestellt werden können, während ein Nachweis über die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 5. Mai 1992 in den Verwaltungsakten nicht enthalten gewesen sei.
Entgegen diesen Ausführungen wurde nach Ausweis der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten der Behörden erster und zweiter Instanz der erstinstanzliche Bescheid dem Beschwerdeführer zufolge einem in den Akten befindlichen Rückschein der Post, der vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigt wurde, am 5. Mai 1992 zugestellt. Die Aufgabe der gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichteten Berufung des Beschwerdeführers erfolgte zufolge dem auf dem in den Verwaltungsakten enthaltenen Kuvert angebrachten Poststempel am 23. Mai 1992. Ausgehend von dem durch den angeführten Rückschein erwiesenen Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 5. Mai 1992 hat die belangte Behörde sohin zu Recht die erst nach Ablauf der in § 63 Abs. 5 AVG normierten zweiwöchigen Berufungsfrist eingebrachte Berufung als verspätet zurückgewiesen.
Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von Verfahrensmängeln rügt, ist zwar aus den Verwaltungsakten ersichtlich, daß ihm der Umstand der verspäteten Einbringung seiner Berufung nicht vorgehalten wurde, doch erweist sich dieser der belangten Behörde unterlaufene Verfahrensmangel als nicht wesentlich, weil der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was angesichts der dargestellten Aktenlage darauf hindeuten würde, daß die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992011092.X00Im RIS seit
20.11.2000