TE Vwgh Erkenntnis 1993/3/10 93/01/0073

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Veröffentlicht am 10.03.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des T in S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Dezember 1992, Zl. 4.340.498/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde liegt eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides bei, der - vom Beschwerdeführer unbestritten - zu entnehmen ist, daß sich der Beschwerdeführer (nach seinen Behauptungen ein Mitglied der demokratischen Organisation "LDK" im Kosovo) nach Verlassen seiner Heimat zunächst von Mitte Jänner bis Ende Februar 1992 in Kroatien und anschließend bis zu seiner Einreise nach Österreich (am 25. Mai 1992) in Slowenien aufgehalten habe. Er habe dort vergeblich versucht, Arbeit zu finden.

Die belangte Behörde wies die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 19. August 1992 (womit festgestellt worden war, der Beschwerdeführer wäre nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention) als unbegründet ab und sprach in Anwendung des Asylgesetzes 1991 aus, daß Österreich dem Beschwerdeführer kein Asyl gewähre. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung unter anderem damit, der Beschwerdeführer sei bereits in Kroatien und Slowenien vor Verfolgung sicher gewesen. Verfolgungssicherheit sei insbesondere dann anzunehmen, wenn der Asylwerber vor seiner Einreise nach Österreich in einem Drittland keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und nicht befürchten habe müssen, ohne Prüfung der Fluchtgründe in sein Heimatland bzw. in einen Verfolgerstaat abgeschoben zu werden. Zur Erfüllung dieses Tatbestandes sei ein bewußtes Zusammenwirken zwischen der Person des Asylwerbers und den Behörden des Drittstaates nicht notwendig. Es müßten lediglich die rechtlichen Voraussetzungen für den geforderten Schutz gegeben sein und tatsächlich die Möglichkeiten bestanden haben, ihn durch oder bei Kontaktaufnahmen mit der Behörde zu aktualisieren.

Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er erachtet sich in seinem Recht auf Asylgewährung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 wird einem Flüchtling kein Asyl gewährt, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war.

Der Beschwerdeführer, der mit keinem Wort die Tatsachenfeststellung des angefochtenen Bescheides, wonach er sich vor seiner Einreise nach Österreich mehr als vier Monate lang in Kroatien und Slowenien aufgehalten und dort Arbeit gesucht habe, in Frage stellt, äußert zur Frage seiner Sicherheit vor Verfolgung in den beiden genannten Staaten lediglich Vermutungen. Diese gipfeln darin, daß der Beschwerdeführer betreffend Slowenien meint, auch dieses Land, das derzeit zwar von Kampfhandlungen verschont sei, "könnte angesichts serbischer Erfolge in Kroatien und Bosnien sehr schnell ... wieder zum Kampfgebiet mutieren."

Damit kann aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden, weil auf Grund des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers bei seiner Ersteinvernahme davon auszugehen ist, daß der Beschwerdeführer in Slowenien geblieben und gar nicht erst nach Österreich gekommen wäre, hätte er dort Arbeit gefunden. Daß er in Slowenien vor Verfolgung nicht sicher gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht behauptet.

Da sohin bereits der Beschwerdeinhalt erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung im Ergebnis nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen, wobei auch auf die übrigen Beschwerdeargumente nicht weiter eingegangen zu werden brauchte.

Aus diesem Grund war auch eine gesonderte Entscheidung des Berichters über den zur hg. Zl. AW 93/01/0047 protokollierten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010073.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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