TE Vwgh Erkenntnis 1993/3/10 93/01/0079

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Veröffentlicht am 10.03.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Dezember 1992, Zl. 4.340.735/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde liegt eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides bei, der - vom Beschwerdeführer unbestritten - zu entnehmen ist, daß der Beschwerdeführer (nach seinen Behauptungen ein türkischer Staatsbürger kurdischer Nationalität und Mitglied der "PKK") in erster Instanz unter anderem angegeben hat, er habe sich im westlichen Teil der Türkei nicht niederlassen können, weil die Mieten sehr hoch seien.

Die belangte Behörde wies die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. September 1992 (womit der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen worden war) gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und begründete dies im wesentlichen damit, die gegen den Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen seien nicht aus Konventionsgründen erfolgt sondern auf Grund eines "legitimen hoheitlichen Strafanspruches" des Heimatstaates des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er erachtet sich in seinem Recht auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft (und damit auf Asylgewährung) verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach ständiger hg. Judikatur kann wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nur angenommen werden, wenn sich jene Umstände, die den weiteren Verbleib eines Asylwerbers in seiner Heimat objektiv unerträglich erscheinen lassen, auf das gesamte Gebiet des Heimatstaates beziehen (vgl. dazu die bei Steiner, Österreichisches Asylrecht 30, vorletzter Absatz und in FN 93 referierte hg. Judikatur). Da der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung in erster Instanz selbst angegeben hat, seiner Niederlassung im Westen der Türkei sei nur die Höhe der dort verlangten Mieten entgegengestanden (keineswegs aber die von ihm für das Siedlungsgebiet der Kurden behaupteten Verfolgungen), und der Beschwerdeführer auch jetzt in seiner Verwaltungsgerichtshofbeschwerde diesen Teil der Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht in Frage stellt, ergibt sich bereits daraus, daß die belangte Behörde (wenn auch mit anderer Begründung) im Ergebnis zu Recht die Abweisung des Asylantrages bestätigt hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Aus diesem Grund erübrigt sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den zur hg. Zl. AW 93/01/0048 protokollierten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010079.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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