TE Vwgh Beschluss 1993/3/10 93/01/0015

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Veröffentlicht am 10.03.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde der K in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Jänner 1992, Zl. UVS-02/31/00004/92, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit des Asylrechtes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Wie sich aus dem hg. Akt Zl. 92/01/1071 ergibt, wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. März 1992, Zl. 4.285.931/3-III/13/91, rechtskräftig festgestellt, daß die Beschwerdeführerin nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des UVS Wien wurde eine am 13. Jänner 1992 erhobene Maßnahmenbeschwerde gemäß § 67c Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hatte sich dagegen gewandt, daß die Bundespolizeidirektion Wien am 3. Dezember 1991 (zum zweiten Mal) eine von der BH B am 3. November 1989 (dem Tag der Einreise der Beschwerdeführerin nach Österreich) ausgestellte Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG nur befristet verlängert hatte. Darin erblickte die Beschwerdeführerin die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG und § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG.

Außerdem hatte die Beschwerdeführerin gegen die geschilderte Vorgangsweise der Bundespolizeidirektion Wien eine Berufung erhoben, die von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien zurückgewiesen wurde. Mit Bescheid vom 29. Mai 1992 wurde die gegen die Zurückweisung der Berufung erhobene Berufung vom BM für Inneres gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Die genannte Berufungsbehörde vertrat in ihrer Entscheidung insbesondere die Rechtsauffassung, der Beschwerdeführerin komme seit der rechtskräftigen Beendigung ihres Asylverfahrens die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG und damit das Recht auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 4 leg. cit. nicht mehr zu. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit hg. Beschluß vom 17. Februar 1993, Zl. 92/01/1071, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den zitierten Beschluß verwiesen.

Was die nunmehr von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage anlangt, ob die jetzt belangte Behörde die erhobene Maßnahmenbeschwerde zu Recht oder zu Unrecht zurückgewiesen hat (welche Beurteilung wiederum von der Frage der Rechtsnatur der von der Bundespolizeidirektion Wien am 3. Dezember 1991 gesetzten Vorgangsweise abhängt) ist folgendes zu beachten:

Die Beschwerdeführerin hat über hg. Mängelbehebungsauftrag vom 22. Jänner 1993 (womit sie u.a. aufgefordert worden war, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen; § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) den Beschwerdepunkt wie folgt formuliert:

"Durch den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Wien Zl. UVS-02/31/00004/92, welcher am 23.1.1992 zu Handen meines Vertreters zugestellt wurde, bin ich in meinen Rechten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1968 bis zum rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt zu sein und nach § 5 Abs. 4 leg. cit. auf Bescheinigung dieses Rechtes verletzt."

Daraus folgt aber für die am 5. März 1992 (ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof) erhobene Beschwerde (die nach Ablehnung ihrer Behandlung vom Verfassungsgerichtshof antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde), daß jedenfalls mit Eintritt der Rechtskraft der Feststellung, die Beschwerdeführerin sei nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes, somit am 9. März 1992, die Beschwer weggefallen und ein weiteres Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin daher zu verneinen ist (vgl. dazu z.B. den hg. Beschluß vom 1. Februar 1989, Zl. 87/01/0059, sowie Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 93 Abs. 2). Das Verfahren war daher einzustellen.

Da die Verfahrenseinstellung nicht zufolge einer Klaglosstellung erfolgte, gebührt der Beschwerdeführerin auch kein Aufwandersatz (vgl. dazu den bereits oben zitierten hg. Beschluß Zl. 87/01/0059 u.v.a.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010015.X00

Im RIS seit

03.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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