TE Vwgh Erkenntnis 1993/3/10 92/01/0976

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Veröffentlicht am 10.03.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1;
AVG §59 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des HC, alias CI, in F, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. September 1992, Zl. 4.337169/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 7. Mai 1992 ab und versagte dem Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich "in dem Recht verletzt, daß meiner Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Folge gegeben wird, Österreich mir Asyl gewährt und festgestellt wird, daß ich Flüchtling im Sinne der Bestimmungen der Flüchtlingskonvention bin, ich bin ferner in dem Recht verletzt, daß die belangte Behörde ein Verfahren zur Feststellung durchführt, wie ich heiße, ich bin ferner in dem Recht verletzt, daß mir die belangte Behörde einen Bescheid zustellt, auf dem mein Name steht und in dem über meine Anträge abgesprochen wird".

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer hat bei seiner niederschriftlichen Vernehmung durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 30. April 1992 ausgeführt, in seinem Heimatland nicht Mitglied einer politischen Partei oder Organisation gewesen zu sein und diesbezüglich wie auch hinsichtlich seiner Religion keinerlei Schwierigkeiten oder Probleme gehabt zu haben. Mit seiner politischen Gesinnung sei er eher links orientiert, sodaß er für den von ihm befürchteten Fall eines Rechtsruckes bei in seinem Heimatland bevorstehenden Wahlen Angst gehabt habe, "vielleicht einmal" Schwierigkeiten zu bekommen. In seiner gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung hat der Beschwerdeführer diesen Angaben nichts weiter hinzugefügt.

Die belangte Behörde hat die Abweisung der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung damit begründet, daß das Vorbringen des Beschwerdeführers, welches sich in der Erwartung einer Änderung des politischen Systems in seinem Heimatland erschöpft habe, nicht geeignet sei, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention zu bescheinigen. Dieser Auffassung der belangten Behörde ist beizupflichten, kann doch allein aus der Befürchtung, ein in der Zukunft liegender und somit völlig ungewisser Ausgang einer Wahl (offenbar in die Volksvertretung) könnte zugunsten einer dem Beschwerdeführer nicht genehmen politischen Partei ausfallen, individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen nicht abgeleitet werden. Dies im Beschwerdefall umso weniger, als der Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben hat, niemals aus politischen oder religiösen Gründen Schwierigkeiten oder Probleme gehabt zu haben.

Soweit der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde angibt, sein Name laute entgegen der im angefochtenen Bescheid aufscheinenden Bezeichnung des Adressaten "CB" in Wahrheit "CI", ist ihm entgegenzuhalten, daß er nach Ausweis der Verwaltungsakten im gesamten Verwaltungsverfahren seinen Familiennamen mit "C" angegeben hat. Was die Schreibung seines Vornamens anbelangt, scheint in den Verwaltungsakten sowohl die Schreibweise "B" als auch "H" auf, ohne daß aber der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren gegen eine dieser Schreibweisen Einspruch erhoben hätte. Einer in den Verwaltungsakten enthaltenen Teilablichtung des Personaldokumentes des Beschwerdeführers wie auch einer Ablichtung eines vom Beschwerdeführer selbst unterfertigten Meldezettels ist zu entnehmen, daß sein Name "HC" lautet. Der belangten Behörde kann somit nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätte, was die richtige Schreibweise des Familiennamens des Beschwerdeführers anbelangt, Ermittlungen pflichtwidrig unterlassen. Wenn auch der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Bescheides somit insofern nicht korrekt bezeichnet wurde, als der Anfangsbuchstabe seines Vornamens nicht in Übereinstimmung mit seinem Personaldokument wiedergegeben wurde, so kann dies in Anbetracht des Gesamtinhaltes des angefochtenen Bescheides, der keinen Zweifel darüber offen läßt, daß dieser Bescheid an den Beschwerdeführer gerichtet ist, und angesichts der Tatsache, daß der Bescheid ihm bzw. seinem Rechtsvertreter auch tatsächlich zugestellt wurde, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht nach sich ziehen (vgl. die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S 446, zitierte Judikatur). Daß sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid - zu Recht - als Adressat angesprochen erachtet hat, ergibt sich auch daraus, daß er gegen diesen Bescheid die vorliegende Beschwerde erhoben hat.

Die sich sohin insgesamt als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010976.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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