TE Vwgh Erkenntnis 1993/3/10 92/01/0882

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Veröffentlicht am 10.03.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnF;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des H in D, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. August 1992, Zl. 4.311.773/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 10. Juni 1991 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Nationalität, der am 17. März 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist - nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. August 1992 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vom 25. März 1991 anläßlich seiner niederschriftlichen Befragung am 22. Mai 1991 damit begründet, im Jahre 1986 "offiziell" Mitglied der in der Türkei verbotenen "türkischen Arbeiterpartei PKK", die sich für mehr Rechte der Kurden mit dem Ziel, einen freien demokratischen Kurdenstaat zu gründen, einsetze und der auch einige seiner Verwandten angehörten, geworden sei. Seine Aufgabe sei es gewesen, die PKK in den Nachbardörfern bekanntzumachen und unter Zuhilfenahme von Video- und Musikkassetten Aufklärung über ihre Ziele zu verbreiten. Er habe auch Propagandaveranstaltungen für Jugendliche organisiert und die Jugend mit den Anliegen und Zielen der PKK vertraut gemacht. Nach einer derartigen Veranstaltung im März 1990 sei er zusammen mit drei Kollegen durch eine Straßensperre angehalten worden, wobei sein PKW "samt Inhalt" (Video-Kassetten und verschiedenes Propagandamaterial) beschlagnahmt worden sei, er jedoch nach Istanbul habe flüchten können, wo er sich versteckt gehalten habe. Von seinem Vater habe er dann erfahren, daß nach ihm gefahndet werde, und er sei diesbezüglich im Besitz einer schriftlichen Aufforderung, "mich zu melden bzw. daß ich gesucht werde". Seit der Flucht seines Bruders, der ebenfalls PKK-Mitglied gewesen sei, nach Österreich im Jahre 1989 seien seine Eltern und er mindestens einmal wöchentlich von der Polizei zur Einvernahme geholt worden, und er habe sich später wöchentlich einmal auf der Polizeistation melden müssen. Ende 1989 sei er während eines Verhörs, bei dem er nach dem Aufenthaltsort seines Bruders gefragt worden sei, auf der Polizeistation gefoltert worden; dabei habe man ihn auch mit dem Tode bedroht und ihm elektrische Stomstöße versetzt. 1986 sei er bei einem kurdischen Fest von Polizisten mit einem Knüppel auf den Kopf geschlagen und verletzt worden. Auch während späterer Verhöre sei er von Polizisten öfters geschlagen worden. Da er dieses Leben nicht länger ausgehalten und Angst gehabt habe, daß er "wirklich einmal" umgebracht werde, sei er geflüchtet. In seiner Berufung bekräftigte der Beschwerdeführer diese Angaben und erstattete auch ein ergänzendes Vorbringen.

Die belangte Behörde hat die Auffassung vertreten, daß das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere auch die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers, keine Anhaltspunkte dafür ergeben habe, daß er Flüchtling im Sinne des von ihr bei Erlassung des angefochtenen Bescheides mit Recht angewendeten Asylgesetzes 1991 sei, und ihm daher kein Asyl gemäß § 3 leg. cit. gewährt werden könne. Zur Begründung führte sie an, daß der Beschwerdeführer bei seiner Befragung keinerlei Verfolgungshandlungen genannt habe, die allein auf Grund seiner Abstammung gegen ihn gesetzt worden wären, und auch die Frage, ob auf Grund seiner Behauptungen bei ihm das Vorliegen wohlbegründeter Furcht, wegen seiner politischen Gesinnung Verfolgung erleiden zu müssen, angenommen werden könne, zu verneinen sei. Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers habe er die Organisation "PKK", eine notorisch gewaltbejahende und gewalttätige Gruppierung, durch Propaganda unterstützt, woraufhin ein behördliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Die von ihm behauptete Verfolgung sei somit wegen krimineller Handlungen seinerseits und nicht wegen seiner Gesinnung erfolgt. Es erscheine durchaus legitim, daß die türkischen Behörden gegen Mitglieder einer solchen radikalen, die gesamte Zivilbevölkerung gefährdende Gruppe vorgehe. Gewaltbejahende bzw. -tätige Organisationen würden auch in westlichen liberal-demokratischen Staaten aufs Schärfste bekämpft. Diese Bekämpfung richte sich nicht nur gegen die Deliktbegehungsform der unmittelbaren Täterschaft, sondern auch gegen diese flankierende Handlungen, wie Propaganda und Begünstigung (welcher sich der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge schuldig gemacht habe). Selbst bloßes Sympathisieren und öffentliches Verharmlosen des Terrorismus stünden in vielen westlichen Demokratien unter Strafe. Die von ihm ins Treffen geführten Mißhandlungen seien als - zu verurteilende - Übergriffe einzelner Staatsorgane zu qualifizieren, welchen kein pönaler Charakter anhafte. Soweit sich die staatlichen Maßnahmen auf das mit der vom Beschwerdeführer begangenen Tat verbundene "kriminelle Unrecht" beschränkten, ändere an ihrer Rechtsstaatlichkeit auch der Umstand nichts, daß dadurch zwangsläufig auch ein politischer Gegner getroffen werde. Kein Staat müsse Angriffe auf seinen Bestand und seine äußere oder innere Sicherheit tolerieren. Demgemäß seien Bestimmungen des politischen Strafrechtes, mit denen der Staat seinen Bestand, seine Organe, seine Institutionen und deren Funktionieren schütze, rechtsstaatlich nicht zu beanstanden. Begehe somit eine Person aus politischen Beweggründen ein gemeinstrafrechtliches Delikt und habe sie deswegen eine Strafe zu gewärtigen, so mache die Furcht vor dieser staatlichen Maßnahme einen Asylwerber noch nicht zum Flüchtling. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Asylverfahren hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die staatlichen Maßnahmen darauf abzielten, ihn in seiner Gesinnung zu treffen. Zusammenfassend müsse daher gesagt werden, daß die vom Beschwerdeführer befürchtete Verfolgung nicht aus einem der Konventionsgründe erfolgen würde, sondern sich von den staatlichen Motiven her im Rahmen eines legitimen hoheitlichen Strafanspruches bewegte. Daß möglicherweise ein Zurückbleiben der türkischen Inquisitions- und Pönalisierungspraxis hinter rechtsstaatlich-liberale Standards zu konstatieren seien möge, vermöge auf der Ebene der Verfolgungsmotive nichts am Dargelegten zu ändern. Auch "Schärfen" bei der Aufklärung und Bestrafung gemeiner Verbrechen hielten sich im Rahmen der Verbrechensbekämpfung und könnten als solche nicht den Mangel des Vorliegens eines Konventionsgrundes substituieren. Die in seinem Heimatland allgemein herrschenden politischen Verhältnisse vermögen die Asylgewährung nicht zu rechtfertigen, da dieser Situation grundsätzlich alle Einwohner ausgesetzt seien. Allein die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Volksgruppe reiche nicht aus, ihm Asyl zu gewähren, da im Asylverfahren die konkrete individuelle Verfolgung aus einem im Asylgesetz 1991 genannten Grund die Basis für die Gewährung von Asyl bilde. Auf die Beweisanbote des Beschwerdeführers habe verzichtet werden können, da die belangte Behörde auch bei deren Berücksichtigung zu keiner anderen Entscheidung gelangt wäre.

Dieser Bescheidbegründung ist die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten. Bereits im Erkenntnis vom 29. November 1989, Zl. 89/01/0264, der einen Beschwerdefall betraf, in dem der betreffende Asylwerber selbst an bewaffneten Kampfhandlungen der PKK gegen die türkischen Regierungstruppen teilgenommen hatte, wurde ausdrücklich ausgesprochen, daß dies eine Anerkennung als Konventionsflüchtling nicht von vornherein hindert, sofern nicht der Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention vorliege. Im Erkenntnis vom 5. November 1992, Zl. 92/01/0703, wurde darauf aufbauend zum Ausdruck gebracht, daß dies umsomehr für den Fall eines Asylwerbers, der die PKK lediglich unterstützt habe, gelten müsse. Die belangte Behörde habe auch in diesem Fall vom zitierten Ausschließungsgrund der Genfer Flüchtlingskonvention keinen Gebrauch gemacht. Sie habe dadurch, daß sie die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sanktionen der türkischen Behörden gegen ihn wegen seiner Tätigkeit für die PKK nicht als Verfolgungen aus Konventionsgründen, sondern vielmehr als Maßnahmen wegen krimineller Handlungen qualifiziert habe, ohne weitere Ermittlungen und Feststellungen über die tatsächlichen Aktivitäten der PKK anzustellen, ihren Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet. Es sei nicht auszuschließen, daß die belangte Behörde dann, wenn sie nach Durchführung entsprechender Ermittlungen und Vorhalt der Ergebnisse dieser Ermittlungen an den Beschwerdeführer konkrete Feststellungen über die tatsächlichen Umstände der Aktivitäten der PKK getroffen hätte, zu einem anderen Bescheid gekommen wäre, sofern sich ergebe, daß die vom Beschwerdeführer vorgenommene Unterstützung der PKK im Zusammenhang mit den von dieser Organisation gesetzten Aktivitäten und damit auch die von den türkischen Behörden deswegen gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Sanktionen ihre Grundlage in ethnisch-politischen Belangen hätten. Diese Ausführungen treffen auch im vorliegenden Beschwerdefall, in dem die belangte Behörde ebenfalls den genannten, nunmehr im § 2 Abs. 2 Z. 1 Asylgesetz 1991 angeführten Ausschließungsgrund nicht herangezogen, keine entsprechenden Ermittlungen durchgeführt und diesbezüglich keine Feststellungen getroffen hat, vollinhaltlich zu.

Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben, ohne daß noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010882.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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