Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ArbIG 1974 §9 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. April 1991, Zl. 5-212 O 40/3-90, betreffend Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Arbeitszeitgesetz (mitbeteiligte Partei: R in X, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Dem Mitbeteiligten wurde vorgeworfen, er habe es als zur Vertretung nach außen Berufener des Landesverbandes Steiermark des Vereines "Österreichisches Rotes Kreuz" zu verantworten, daß in verschiedenen Ortsstellen - Bezirksstellen dieses Verbandes hinsichtlich acht namentlich genannter Arbeitnehmer zu im einzelnen bezeichneten Zeiten die zulässige Einsatzzeit überschritten und in einem Fall nach Beendigung der Tagesarbeitszeit nicht eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden gewährt worden sei.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (der belangten Behörde) vom 16. April 1991 wurde das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.
In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, der Mitbeteiligte sei als Präsident des Landesverbandes Steiermark des Vereines "Österreichisches Rotes Kreuz" zur Vertretung nach außen berufen. Dieser Verein sei Arbeitgeber der in der Anzeige namentlich genannten hauptberuflich beschäftigten Kraftfahrer. Aus der Dienstordnung des ÖRK gehe hervor, daß die Bezirksstelle vom Bezirkssekretär (Bezirksrettungskommandanten) geleitet werde und dieser für die Ausübung seiner Tätigkeit dem Landesrettungskommandanten und dem Bezirksstellenleiter verantwortlich sei. Der Bezirksrettungskommandant werde vom Präsidenten des Landesverbandes über Vorschlag der Bezirksstelle ernannt. Er leite den Dienstbetrieb des Rettungs- und Krankentransportdienstes im Bereich der Bezirksstelle. Ihm obliege die Dienstaufsicht und die Diensteinteilung.
In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die im § 9 Abs. 4 VStG vorgeschriebene Zustimmungserklärung des verantwortlichen Beauftragten (im gegenständlichen Fall des jeweiligen Bezirksrettungskommandanten) bestehe in der Annahme der Ernennung zum Bezirksrettungskommandanten mit den für diese Funktion geltenden Rechten und Pflichten. Nach der Kompetenzverteilung innerhalb des ÖRK müsse sich der Präsident auf die oberste Leitung und allgemeine Kontrolle beschränken. Er könne nur darauf hinwirken, daß die vom Verbandsausschuß zur Bestellung zum Bezirksrettungskommandanten vorgeschlagene Person für diese Aufgabe geeignet und genügend ausgebildet sei und seine Tätigkeit vom Landesrettungskommandanten und Bezirksstellenleiter in geeigneter Weise überwacht werde. Da die Bezirksrettungskommandanten zu verantwortlichen Beauftragten bestellt worden seien, sei der Beschwerdeführer für die in deren Wirkungsbereich erfolgten Verwaltungsübertretungen nicht verantwortlich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 9 Abs. 2 ArbIG 1974.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, gemäß § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
1.2. Gemäß § 9 Abs. 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
1.3. Gemäß § 9 Abs. 4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.
1.4. Gemäß § 9 Abs. 6 VStG bleiben die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten - unbeschadet der Fälle des § 7 - strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
2. Im vorliegenden Fall ist die Arbeitgebereigenschaft des Landesverbandes Steiermark des ÖRK sowie die Vertretungsbefugnis des Mitbeteiligten nach außen im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG unbestritten. Divergierende Auffassungen vertreten die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Frage, ob die jeweiligen Bezirksrettungskommandanten als verantwortliche Beauftragte anzusehen sind.
Um von einem verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 und 4 VStG sprechen zu können, bedarf es der Bestellung einer Person zum verantwortlichen Beauftragten und ihrer nachweislichen Zustimmung. Diese Zustimmungserklärung kann nur durch ein aus der Zeit vor der Begehung der Übertretung stammendes Beweisergebnis erbracht werden (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/18/0531, m.w.N.).
Durch die Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten zu seiner Bestellung tritt dieser - sofern seine Bestellung der Behörde bekanntgegeben wird - in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht an die Stelle des zunächst zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Verpflichteten d.h., im Falle juristischer Personen an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen. Handelt es sich um die Verpflichtung zur Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften übernimmt der verantwortliche Beauftragte mit der Zustimmung zu seiner Bestellung insoweit die Funktion des Arbeitgebers. Die Wichtigkeit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erfordert es, daß die Bestellung und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt werden, daß kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht. In der Übertragung von bestimmten Aufgaben innerhalb eines Unternehmens an einzelne Beschäftigte liegt noch nicht die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG Verantwortliche hat in solchen Fällen durch die Einrichtung eines geeigneten Maßnahmen- und Kontrollsystems dafür zu sorgen, daß die Verwaltungsvorschriften eingehalten werden.
3. Im Beschwerdefall liegt ein aus der Zeit vor der Begehung der Übertretungen stammendes Beweisergebnis betreffend die Zustimmung der Bezirksrettungskommandanten im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG nicht vor. Die von der belangten Behörde zur Begründung ihrer Auffassung herangezogene Vorschrift für den Rettungs- und Krankentransportdienst enthält keine Zustimmungserklärung der Bezirksrettungskommandanten. In ihr findet sich zudem keine Bestimmung, nach der der Bezirksrettungskommandant (für den Bereich der Bezirksstelle) die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen übernimmt. Es kann daher auch die Annahme der Ernennung zum Bezirksrettungskommandanten nicht als Nachweis der Zustimmung des Ernannten zur Bestellung als verantwortlicher Beauftragter angesehen werden.
Da somit entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht von der Bestellung der Bezirksrettungskommandanten zu verantwortlichen Beauftragten ausgegangen werden kann, bleibt es bei der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Mitbeteiligten im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG.
4. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Gemäß § 47 Abs. 4 VStG findet für den Beschwerdeführer kein Aufwandersatz statt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991190158.X00Im RIS seit
25.10.2001Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012