TE Vwgh Erkenntnis 1993/3/12 91/07/0161

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Veröffentlicht am 12.03.1993
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Index

L69316 Wasserversorgung Schongebiet Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
Schutz der Wasservorkommen Hochschwabgebiet 1973 §3 lita;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §104 Abs1 litb;
WRG 1959 §12a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 2. Oktober 1991, Zl. 3.0 Fo 1-1989/21, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei:

Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, vertreten durch den Forstdirektor des Forstgutes A), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (mP) hat mit Eingabe vom 12. August 1988 bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur (belangte Behörde) um die wasserrechtliche Genehmigung zur Aufstellung eines Öltanks in der Schottergrube G angesucht.

Bei einer mit einem Ortsaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung, die von der belangten Behörde am 16. Februar 1989 auf Grund dieses Ansuchens durchgeführt wurde, erklärte der technische Amtssachverständige, der Standort der zur Genehmigung beantragten Anlage liege im Bereich jener Zone, welche durch die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Juni 1973 zum Schutze der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet, BGBl. Nr. 345/1973 (im folgenden: VO) zum Schongebiet erklärt worden sei. Es bestehe daher eine besondere Schutzbedürftigkeit des Grundwassers bzw. des Karstwasserkörpers. Das anstehende Schottermaterial sowohl des Schuttkegels als auch des Talgrundes besitze eine außerordentliche Durchlässigkeit, fast keine Rückhaltewirkung und deshalb keinen Widerstand gegen Einschwemmungen aus dem Oberflächenbereich. Dies bedeute, daß selbst kleine Infiltrationen von Schadstoffen - im gegenständlichen Fall Mineralöl - welche sich zunächst um die Körner des Bodenmaterials anlagerten, bei Einwirkungen durch Niederschlagswässer (Regen- und Schmelzwässer im weitesten Sinn) praktisch widerstandslos in den weiteren Untergrund und schließlich in den Grundwasserkörper eingeschwemmt werden könnten. Mineralöl mit seinen Derivaten und hier insbesondere die Treibstoffe der üblichen Art könnten in einer Verdünnung von 1 : 10,000.000 Wasser ungenießbar machen. Dazu komme, daß ein gewisser Prozentsatz dieser Stoffe auch noch wasserlöslich sei und sohin durch das vorhandene minimale Selbstreinigungsvermögen des Grundwassers kaum abgebaut werden könnte. Es sei daher ein besonderes Maß an Vorsicht und Vorsorge gegen Kontaminierung des Grundwassers durch Mineralölprodukte zu fordern. Nach diesem generellen Gesichtspunkt müsse die derzeit aufgestellte Tankanlage bzw. die Art ihrer Aufstellung als unbefriedigend beurteilt werden. Daraus ergebe sich die Forderung, daß ausreichende Schutzvorkehrungen gegen Gewässerverunreinigungen vorgesehen werden müßten.

Die mP wurde aufgefordert, ein neues, den Forderungen des Amtssachverständigen Rechnung tragendes Projekt vorzulegen, wobei vom Amtssachverständigen für dieses Projekt Rahmenbedingungen erarbeitet wurden.

Mit Eingabe vom 31. Juli 1990 beantragte die mP unter Anschluß von Projektsunterlagen (neuerlich) die wasserrechtliche Bewilligung zur Aufstellung einer Dieselöltankanlage mit Unterstellplatz für den Radlader in der Schottergrube G.

Bei der von der belangten Behörde am 16. Mai 1991 durchgeführten mündlichen Verhandlung verwies der technische Amtssachverständige neuerlich auf die wegen der Lage des Vorhabens im Schongebiet für die Grundwasservorkommen des Hochschwabgebiets erforderlichen besonderen Sicherheitsvorkehrungen und erklärte, das im nachfolgenden Befund beschriebene Tanklager mit Abstellplatz berücksichtige laut Projekt die erforderlichen Vorkehrungen. Auf Grund des vorgelegten Projektes, des Ortsaugenscheines, des Verhandlungsergebnisses und des Befundes werde aus technischer Sicht gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung kein Einwand erhoben, wenn eine Reihe näher bezeichneter Vorschreibungen erfüllt bzw. eingehalten würde.

Mit Bescheid vom 2. Oktober 1991 erteilte die belangte Behörde der mP gemäß den §§ 98, 111, 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in Verbindung mit § 3 der VO die wasserrechtliche Bewilligung für die Aufstellung einer Dieselöltankanlage, verbunden mit einem Abstellplatz für den in der Schottergrube G eingesetzten Radlader bis 31. Dezember 1999 unter Vorschreibung einer Reihe von Nebenbestimmungen. In der Begründung wurden Befund und Gutachten des technischen Amtssachverständigen wiedergegeben. Abschließend heißt es, der Bescheid stütze sich auf die bezogenen Gesetzesstellen sowie auf das Ergebnis der örtlichen Erhebung und der mündlichen Verhandlung; die Vorschreibungen trügen den öffentlichen Interessen Rechnung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und

die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Auch die mP hat eine Gegenschrift vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der beschwerdeführende Bundesminister stützt seine Beschwerdelegitimation auf § 54 Abs. 3 WRG 1959. Er vertritt die Meinung, der angefochtene Bescheid stehe im Widerspruch mit der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung BGBl. Nr. 345/1973.

Nach § 54 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252 (WRG 1959), hat die Wasserrechtsbehörde zu prüfen, ob ein Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch steht. Die Bewilligung eines mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch stehenden Vorhabens ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme jenes an der Einhaltung der Rahmenverfügung überwiegt. Solche Bescheide sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Die VO stützt sich auf die §§ 34, 35 und 54 WRG 1959. Sie enthält unter anderem die Widmung eines bestimmten Gebietes für Zwecke der Trinkwasserversorgung, Einschränkungen bei Verleihung von Wasserrechten, Gesichtspunkte für die Handhabung der §§ 9, 10, 28 bis 35 und 112 WRG sowie die Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen und hat damit Angelegenheiten zum Inhalt, die nach § 54 Abs. 2 WRG 1959 Gegenstand einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung sein können. Sie stellt daher eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung dar.

Dem Beschwerdevorbringen des Bundesministers läßt sich die Behauptung entnehmen, die von der belangten Behörde genehmigte Anlage stelle eine Gefährdung des Trinkwassers in dem durch die VO zum Schongebiet erklärten Bereich dar. Der beschwerdeführende Bundesminister behauptet damit einen Widerspruch des angefochtenen Bescheides (auch) zu den auf § 54 WRG 1959 gestützen Teilen der VO. Die Beschwerde ist daher zulässig.

Der beschwerdeführende Bundesminister macht geltend, wie aus dem Aktenvorgang zu ersehen sei, weise die schotterige Auffüllung des Seetales außerordentliche hohe Durchlässigkeit und keinerlei Retentionsvermögen auf. Ein Unfall mit wassergefährdenden Stoffen hätte daher schwerwiegende Konsequenzen für den Grundwasserstrom des Seetales oder für allfällige andere Wasservorkommen, die mit diesem Grundwasserstrom in Verbindung stünden. Der Standort der bewilligten Anlage sei für eine Mineralöllagerstätte als in keiner Weise geeignet anzusehen. Der Amtssachverständige habe offensichtlich die Aufstellung der Dieselöltankanlage am gegenständlichen Standort im Hinblick auf die außerordentlich hohe Durchlässigkeit und das Fehlen jeglichen Retentionsvermögens in diesem Gebiet nicht richtig gewertet. Auf die standortbezogenen Bedenken und die Folgewirkungen einer Verunreinigung sei im Bewilligungsverfahren nicht genügend Bedacht genommen worden. Das bewilligte Projekt sei bei weitem nicht als dem Stand der Technik entsprechend anzusehen. Als Stand der Technik sei beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in einem derart sensiblen Gebiet beispielsweise die konsequente Anwendung der Doppelwandtechnik mit zwischenliegendem Kontrollraum anzusehen. Diesem Grundsatz genüge lediglich der aufgestellte Tank, nicht jedoch die Aufstandsfläche des Abstellplatzes, des Tankraumes oder der Stapeltank für die Abwässer der Abstellfläche. Bei diesen Stellen sei lediglich eine einwandige Barriere eingebaut (Kunststoffolie, Asbestzement mit Zementmörtelfugen), deren Dichtheit nicht überwacht werden könne. In den Bewilligungsbescheid seien weiters keinerlei Maßnahmen zur Qualitätsüberwachung bei der Bauausführung (Eigenüberwachung, Fremdüberwachung) aufgenommen worden; nur derartige Überwachungsmaßnahmen gäben die Gewähr für die einwandfreie Ausführung aller Anlagen. Im Bescheid fehlten weiters Auflagen betreffend erstmalige bzw. wiederkehrende Prüfungen der Dichtheit von Mineralöltank, Bodenabdeckungen und Wassertank etc. bzw. der Funktionsfähigkeit aller Sicherheitseinrichtungen. Der Vorgang der Befüllung des Tanks bzw. der Betankung des Radladers sowie die dazu dienenden Einrichtungen seien nicht oder nur ungenügend beschrieben, obwohl von diesen Vorgängen erfahrungsgemäß die größten Unfall- oder Fehlerrisken ausgingen. Weiters wäre der Betrieb von fahrbaren Großgeräten wie Radladern grundsätzlich auch mit Flüssiggas möglich.

Nach § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 Z. 2 und 3) und nicht § 38 Abs. 2 anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen. Dies gilt, wie sich insbesondere aus dem Verweis auf § 28 Abs. 2 VwGG ergibt, auch für Beschwerden nach Art. 131 Abs. 2 B-VG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat demnach im Beschwerdefall zu prüfen, ob die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt in einem mängelfreien Verfahren ermittelt und ob sie den festgestellten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht richtig beurteilt hat.

Nach § 3 lit. a der VO bedürfen innerhalb des Schongebietes nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst notwendigen Genehmigung vor ihrer Durchführung auch einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde: Lagerung und Leitung von Mineralölen und Mineralölprodukten oder anderer biologisch schwer abbaubarer, die Wassergüte beeinträchtigender Stoffe sowie Errichtung und Abänderung von Garagen und Tankstellen, Bitumenmischanlagen und Ölfeuerungsanlagen; von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind die Lagerung und der Transport von Treibstoffen bis 600 l in höchstens 200 l fassenden verschließbaren Stahlfässern oder Kanistern, wenn die Lagerung und der Transport so erfolgen, daß bei Ausfließen des Treibstoffes ein Einsickern in den Boden oder ein Abschwemmen in Dolinen ausgeschlossen ist und bei der Verwendung solcher Stoffe die zur Reinhaltung des Quell- und Grundwassers entsprechende Sorgfalt angewendet wird.

Durch § 1 der VO wird das Quell- und Grundwasservorkommen des im § 2 umschriebenen Gebietes - unbeschadet bestehender Rechte - vorzugsweise der Trinkwasserversorgung gewidmet und gleichzeitig als Schongebiet bestimmt.

Nach § 6 Abs. 2 der VO ist bei allen Verfahren im Widmungsgebiet (§ 2) darauf zu achten, daß das Quell- und Grundwasservorkommen seiner Menge und Beschaffenheit nach dem Widmungszweck dauernd erhalten bleibt und die verschiedenen wasserwirtschaftlichen Interessen zur Ermöglichung einer gesunden wasserwirtschaftlichen Entwicklung dieses Gebietes aufeinander abgestimmt werden.

Aus den §§ 1 und 6 Abs. 2 der VO ist abzuleiten, daß eine Bewilligung zur Lagerung und Leitung von Mineralölen und Mineralölprodukten nach § 3 lit. a der VO nur dann erteilt werden darf, wenn gewährleistet ist, daß von diesen Maßnahmen keine Gewässergefährdung ausgeht.

Nach § 104 Abs. 1 lit. b WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde Anträge auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zunächst insbesondere daraufhin zu untersuchen, ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen. Daraus folgt, daß eine wasserrechtliche Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn die zur Bewilligung beantragten Anlagen dem Stand der Technik im Sinne des § 12a WRG 1959 entsprechen. Dies gilt auch für Bewilligungen nach § 3 lit. a der VO.

Eine Bewilligung nach § 3 lit. a der VO darf daher nur erteilt werden, wenn das mit der Statuierung der Bewilligungspflicht angestrebte Ziel - Ausschluß einer Gewässergefährdung - mit den vom WRG 1959 vorgeschriebenen Mitteln - Anlagen, die dem Stand der Technik entsprechen - erreicht wird.

Die belangte Behörde hatte sich daher mit der Frage zu befassen, ob die zur Bewilligung beantragte Anlage dem Stand der Technik entsprach. Weder aus der Begründung des angefochtenen Bescheides noch aus dem sonstigen Akteninhalt ist jedoch ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, ob sich die Behörde mit dieser Frage auseinandergesetzt hat; insbesondere findet sich keine Äußerung des Amtssachverständigen zu diesem Thema. Schon dieser Mangel macht es dem Verwaltungsgerichtshof unmöglich, den angefochtenen Bescheid auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Daran ändert auch der Hinweis der belangten Behörde in der Gegenschrift nichts, es seien Baumethoden angewandt worden, die zusammen mit den verwendeten Werkstoffen durchaus den Grundsätzen der Bautechnik und verantwortungsvoller Baupraxis entsprächen. Abgesehen davon, daß durch die Gegenschrift im Verfahren unterlaufene Mängel nicht saniert werden können, geht auch aus dieser Aussage nicht eindeutig hervor, daß die bewilligte Anlage dem Stand der Technik im Sinne des § 12a WRG 1959 entspricht.

Aus den angeführten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991070161.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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