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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §45 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des NN in X, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat I) vom 4. November 1992, Zl. 30.682-3/92, betreffend Einkommensteuer 1989, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bezog 1989 neben anderen Einkünften auch solche aus seiner Tätigkeit als amtsführender Stadtrat. Im Zusammenhang mit diesen Einkünften machte er Bewirtungsspesen für Mitarbeiter und Wähler von S 80.517,-- als Werbungskosten geltend.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid anerkannte die belangte Behörde diesen Betrag nicht, weil aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Belegen (Quittungen von Gasthäusern) weder hervorgehe, aus welchen Anlässen - im einzelnen - die Ausgaben erfolgten, noch welche und wieviele Personen jeweils bewirtet wurden. Der Name des Abgabepflichtigen scheine auf den Belegen nicht auf. Ein allgemein gehaltenes Vorbringen reiche nicht aus, die Gasthauszettel, die keine weitergehenden, nachprüfbaren Angaben enthielten, als Nachweis dafür anzuerkennen, die Ausgaben seien "beruflich bedingt".
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht verletzt, die Bewirtungskosten von S 80.517,-- in Abzug zu bringen. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb Bescheidaufhebung.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die vom Beschwerdeführer der Behörde vorgelegten 134 Belege über Beträge in der Größenordnung zwischen S 76,-- und S 7.000,-- geben ihrem Inhalt nach keinen Aufschluß über die behauptete Werbungskosteneigenschaft. Gegenteiliges läßt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Werbungskosteneigenschaft der in den Gasthauszetteln angeführten Beträge sei im Hinblick auf seinen Beruf offenkundig, ist unrichtig.
Bei der Abgabenbehörde offenkundig im Sinne des § 167 Abs 1 BAO sind Tatsachen, die der Behörde außerhalb eines auf Feststellung gerade dieser Tatsachen gerichteten Beweisverfahrens zur Kenntnis gelangt sind und die somit nicht erst in einem besonderen Beweisverfahren festgestellt werden müssen. Allgemein offenkundig sind solche Tatsachen, von denen infolge der Lebenserfahrung anzunehmen ist, daß sie jedermann kennt oder daß sich jedermann die Kenntnis hierüber leicht verschaffen kann (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung Handbuch, 385, 386).
Beides trifft auf die Werbungskosteneigenschaft, also den zumindest überwiegenden Zusammenhang der in den einzelnen Gasthausquittungen angeführten Beträge mit der die Stadtratsbezüge des Beschwerdeführers vermittelnden Tätigkeit, nicht zu. Auch hinsichtlich eines amtsführenden Stadtrates ist nicht offenkundig, daß sich jeder Wirtshauszettel, über den er verfügt, auf Aufwendungen bezieht, die im überwiegenden Zusammenhang mit dieser Tätigkeit stehen.
Der Beschwerdeführer wurde deshalb zu Recht von der belangten Behörde unter anderem aufgefordert, hinsichtlich JEDER EINZELNEN im Gesamtbetrag enthaltenen Ausgabe bekanntzugeben und nach Möglichkeit nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen,
"a.) aus welchem Anlaß die Bewirtung erfolgte (Veranstaltung etc.),
b.) welche Personen bewirtet wurden, wobei angegeben werden möge, in welcher Eigenschaft (z.B. Wahlhelfer, Wähler, eigene Mitarbeiter, andere Mandatare) diese Personen anwesend waren,
c.) worin die weitaus überwiegende berufliche Veranlassung der Bewirtung ganz konkret zu erblicken war ..."
Diesem Auftrag hat der Beschwerdeführer nicht entsprochen. Er hat nämlich in seinem Antwortschreiben vom 17. September 1992 nur pauschale Behauptungen aufgestellt, ohne auf jede einzelne im Gesamtbetrag enthaltene Ausgabe einzugehen.
Da diese Beantwortung des Vorhaltes die notwendige Überprüfung jeder einzelnen Ausgabenpost auf ihre Werbungskosteneigenschaft durch die belangte Behörde nicht ermöglichte, durfte der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben weitere Ermittlungsschritte der Behörde - etwa auch durch weitere Fragen an ihn - nicht erwarten, weil das für derartige Nachforschungen notwendige Ausgangswissen, über das nur der Beschwerdeführer selbst verfügen konnte, der Behörde entgegen ihrer Aufforderung vom Beschwerdeführer nicht zur Verfügung gestellt worden war.
Ohne die vom Beschwerdeführer geforderten Auskünfte hinsichtlich jeder einzelnen im Gesamtbetrag enthaltenen Ausgaben durfte die belangte Behörde nicht einmal von einer Glaubhaftmachung der Werbungskosteneigenschaft ausgehen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe davon ausgehen dürfen, seine Angaben würden zur Glaubhaftmachung geeignet und ausreichend sein, ist daher unrichtig.
Im Beschwerdefall kann daher dahingestellt bleiben, ob im Hinblick auf die Worte "weist nach" im § 20 Abs 1 Z. 3 EStG 1988 eine Glaubhaftmachung im betreffenden Zusammenhang ausgeschlossen ist.
Eine namentliche Anführung von Wählern hat die belangte Behörde vom Beschwerdeführer nicht verlangt (vgl. lit. b des Vorhalts: "... wobei angegeben werden möge, in welcher
Eigenschaft ... diese Personen anwesend waren"). Da der Beschwerdeführer die geforderten Angaben hinsichtlich jedes einzelnen Betrages bezüglich der Wähler nicht einmal dieser ihrer Eigenschaft nach gemacht hat, kommt der Frage einer Verletzung des Wahlgeheimnisses durch den Vorhalt der Behörde keine wesentliche Bedeutung im Zusammenhang mit der Überprüfung des angefochtenen Bescheides zu.
Hat der Beschwerdeführer - wie dargelegt - Bewirtungsspesen für Mitarbeiter nicht glaubhaft gemacht, ist es bedeutungslos, ob er sich durch solche Ausgaben höhere Aufwendungen für den Fall der Eingehung von Dienstverhältnissen erspart hätte.
Da der Beschwerdeführer die von ihm geforderten, ins einzelne gehenden Angaben nicht gemacht hat, sondern sich mit einer Pauschalantwort begnügt hat, konnte sich die Würdigung der Ermittlungsergebnisse durch die belangte Behörde im Sinne des § 167 Abs 2 BAO auch nur auf diese Pauschalbehauptung erstrecken. Der Vorwurf, die belangte Behörde habe die Würdigung der Behauptung des Beschwerdeführers "mit keinem Satz" begründet, ist unrichtig. Die belangte Behörde hat nämlich im angefochtenen Bescheid ausgeführt, daß "nur allgemein gehaltenes Vorbringen" zum Nachweis der Werbungskosteneigenschaft hinsichtlich der Ausgaben laut den vorgelegten Gasthauszetteln nicht ausreiche.
Diese Würdigung ist nicht unschlüssig. Es widerspricht weder Denkgesetzen noch menschlichem Erfahrungsgut, daß es ohne konkrete Angaben zu jedem einzelnen vorgelegten Beleg überhaupt an einem Ermittlungsergebnis fehlt, das in der belangten Behörde die Überzeugung von der Werbungskosteneigenschaft der einzelnen in den vielen Belegen genannten Beträge hätte hervorrufen können.
Auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet daher keinen vom Verwaltungsgerichtshof wahrnehmbaren Bedenken.
Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid somit im Rahmen des Beschwerdepunktes in seinen Rechten nicht verletzt wird, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992140228.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.01.2010