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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
ARAbgG 1934 §1 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat III) vom 15. Dezember 1992, Zl. 6/293/2-BK/Re-1992, betreffend Einkommensteuer für 1989, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Zum Sachverhalt wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. August 1992, 92/14/0062, in der die Einkommensteuer 1989 des Beschwerdeführers betreffenden Beschwerdesache verwiesen.
Die damalige Beschwerde gegen die aufsichtsbehördliche Aufhebung der Festsetzung der Einkommensteuer für 1989 hatte keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß die Rückerstattung von Aufsichtsratsabgabe durch das Finanzamt für Körperschaften im Februar 1989 an den Beschwerdeführer bei diesem in diesem Jahr zu steuerpflichtigen Einkünften führte. Dies ungeachtet des Umstandes, daß die Rückzahlung in einem Anlaßfall zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 1988, G 37-61/88-12, erfolgte.
Das Finanzamt ging nach der aufsichtsbehördlichen Aufhebung seines Bescheides entsprechend der genannten Rechtsansicht vor. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes als unbegründet ab.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht darauf verletzt, daß die 1989 zurückbezahlte Aufsichtsratsabgabe in diesem Jahr nicht als Betriebseinnahme bei der Ermittlung seiner Einkünfte gemäß § 4 Abs 3 EStG 1988 herangezogen werde. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die strittige Rechtsfrage bereits in seinem zitierten, den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis beantwortet. In vergleichbaren Beschwerdesachen ist der Verwaltungsgerichtshof zu entsprechenden Ergebnissen gelangt (Erkenntnis vom 7. August 1992, 91/14/0087, und 30. September 1992, 91/13/0242).
Die Beschwerde trägt nichts vor, was zu Zweifeln an der Richtigkeit der in den Vorentscheidungen vertretenen Rechtsansicht Anlaß geben könnte. Der Beschwerdeführer wird daher gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf die Ausführungen in den zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Sein Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1972, 117/71, VwSlg. 4434 F/1972, ist verfehlt. Der Beschwerdeführer selbst geht nicht davon aus, daß ihm der zurückzuerstattende Abgabenbetrag vom Finanzamt bereits vor 1989 gutgeschrieben worden sei.
Es ließ daher bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Da die entscheidenden Rechtsfragen bereits durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt sind, war gemäß § 12 Abs 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140025.X00Im RIS seit
11.06.2001