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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Gritsch, über die Beschwerde
1) der EW, 2) des HW in B und 3) des KE in H, alle vertreten durch Dr. K, RA in S, gegen den Bescheid der OÖ LReg vom 15.10.1992, Zl. BauR-010854/4-1992 Pe/Lan, betr eine Bauangelegenheit (mP: 1) HD, 2) CD, beide in W, beide vertreten durch Dr. B, RA in L, 3) Marktgemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- sowie dem Erst- und der Zweitmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren des Erst- und der Zweitmitbeteiligten wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 25. September 1991 wurde den mitbeteiligten Bauwerbern unter Vorschreibung von Auflagen die baubehördliche Bewilligung "für den Wohnhausneubau mit Kanalanschluß und Einfriedung" auf dem Grundstück Nr. nn/1, EZ. 564 des Grundbuches über die Kat. Gem. Y, erteilt.
Da die Beschwerdeführer zu der vorausgegangenen Bauverhandlung nicht geladen worden waren, wurde ihnen als übergangene Nachbarn dieser Bescheid in Entsprechung eines diesbezüglichen Antrages am 21. April 1992 zugestellt, worauf sie in der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung verschiedene Einwendungen gegen das Vorhaben der mitbeteiligten Bauwerber geltend machten.
Diesem Rechtsmittel wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 3. August 1992 gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid bestätigt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden zum Teil als unbegründet abgewiesen und teilweise als unzulässig zurückgewiesen.
Der dagegen eingebrachten Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 15. Oktober 1992 mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß die Beschwerdeführer durch den bekämpften Berufungsbescheid nicht in ihren Rechten verletzt worden seien.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
In Erwiderung auf ein diesbezügliches Beschwerdevorbringen ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Baubewilligung nach dem Wortlaut des von der Berufungsbehörde bestätigten Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 25. September 1991 "entsprechend dem bei der mündlichen Bauverhandlung aufgelegenen und als solchen gekennzeichneten Bauplan des Bmst. Dipl.-Ing. F vom 01. 07. 1991 erteilt" worden ist. Dieser Bauplan trägt auch den behördlichen Genehmigungsvermerk vom 23. Oktober 1991, wobei offensichtlich u. a. der "Schnitt A - A" in Entsprechung des Ergebnisses der Bauverhandlung vor Erlassung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides vorgelegt und am 3. September 1991 vom Sachverständigen geprüft worden ist, weshalb keinesfalls "völlig unerfindlich ist, welcher Bauplan dem Bescheid der Behörde erster Instanz vom 25. 9. 1991 vorgelegt wurde".
Wie schon in der Begründung des Berufungsbescheides - unwidersprochen - ausgeführt worden ist, sieht der rechtswirksame Bebauungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde für den in Rede stehenden Bauplatz eine "zweigeschoßige Bauweise mit ausbaufähigem Dachgeschoß" vor. Diese Art der Festlegung der Gebäudehöhe entspricht der Bestimmung des § 20 Abs. 5 des Oö. Raumordnungsgesetzes, wonach die Höhe der Gebäude nach der Anzahl der Geschoße über dem Erdboden bzw. der Hauptgesimshöhe oder der Gesamthöhe über dem tiefsten Punkt des Straßenniveaus oder anderen Vergleichsebenen festzulegen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1991, Zl. 91/05/0113). Da im § 32 Abs. 1 der Oö Bauordnung 1976 vorgesehen ist, daß hinsichtlich der Höhe von baurechtlich bewilligungspflichtigen Gebäuden die Bestimmungen der folgenden Absätze gelten, SOFERN SICH AUS BAURECHTLICHEN VORSCHRIFTEN UND DEM BEBAUUNGSPLAN NICHTS ANDERES ERGIBT, ist im Beschwerdefall für die Bestimmung der Gebäudehöhe die erwähnte Vorschrift des Bebauungsplanes maßgeblich, welcher das Projekt der mitbeteiligten Bauwerber nach den mit dem Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen, bereits erwähnten Bauplänen entspricht. Die Pläne enthalten zwar keine Straßenkoten oder andere "Fixpunkte", doch ist dem Schnitt A - A zu entnehmen, daß sich das Kellergeschoß zum Teil über dem Straßenniveau, also in Hanglage, befindet. Das ändert aber nichts daran, daß sich - in Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan - nur zwei Geschoße und das Dachgeschoß (zur Gänze) über dem Erdboden befinden, sodaß die Beschwerdeführer in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe nicht verletzt werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. April 1992, Zl. 92/05/0002).
Unter diesen Umständen erübrigen sich Erörterungen zu der auch in der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob die den Beschwerdeführern vor Erlassung des Berufungsbescheides eingeräumte Frist zur Stellungnahme ausreichend lang bemessen war, weil eine im Hinblick auf eine zu kurze Frist zur Äußerung allenfalls anzunehmende Verletzung des Rechtes auf das Parteiengehör im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG nur im Falle der Wesentlichkeit des diesbezüglichen Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen könnte. Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor und wurde in der Beschwerde auch gar nicht behauptet, daß die Berufungsbehörde angesichts der vorstehenden Erwägungen zu einem für die Beschwerdeführer günstigeren Bescheid gekommen wäre, wenn sie ihnen eine längere Frist zur Äußerung eingeräumt hätte. Im übrigen wäre es den Beschwerdeführern unbenommen geblieben, rechtzeitig um eine entsprechende Fristverlängerung anzusuchen.
Zu dem neuerlich erhobenen Einwand, IM ZUGE DER BAUFÜHRUNG seien genehmigungspflichtige Aufschüttungen vorgenommen worden, ist in Übereinstimmung mit diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides festzuhalten, daß das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, bei welchem das sich aus den Bauplänen ergebende Bauvorhaben Gegenstand der Prüfung durch die Baubehörde ist (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1987, Zl. 86/06/0292, BauSlg. Nr. 992). Die behauptete Aufschüttung ist aber nicht Gegenstand des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Baubewilligungsbescheides, weshalb die belangte Behörde auf diese Frage sowie die daran anknüpfenden Erwägungen der Beschwerdeführer nicht meritorisch einzugehen hatte.
Ob "die Besonnung und Belichtung der Liegenschaften der Beschwerdeführer" durch den geplanten Bau erheblich beeinträchtigt werden, war ebenfalls nicht zu prüfen, weil nach dem Vorgesagten davon auszugehen ist, daß die zulässige Gebäudehöhe nicht überschritten wird, sodaß auf den in ständiger hg. Rechtsprechung vertretenen Grundsatz zu verweisen ist, wonach der Eigentümer einer Liegenschaft durch Schaffung entsprechender Freiräume auf der eigenen Liegenschaft für ausreichende Belichtungsverhältnisse zu sorgen hat (vgl. dazu Hauer, Der Nachbar im Baurecht, Prugg-Verlag Eisenstadt,
2. Aufl., S. 214).
Die belangte Behörde hat der Vorstellung der Beschwerdeführer sohin mit Recht keine Folge gegeben, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Damit erübrigte sich eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren des Erst- und der Zweitmitbeteiligten war abzuweisen, weil an Stempelgebühren für die lediglich in zweifacher Ausfertigung vorzulegende Gegenschrift nur S 240,-- zu entrichten waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992050308.X00Im RIS seit
09.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009