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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Tiroler Landesregierung ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer ist als Gastgewerbetreibender in der Gemeinde Berwang Pflichtmitglied des mit Verordnung der Tiroler Landesregierung, LGBl. 121/2003, entstandenen Tourismusverbandes Tiroler Zugspitz Arena. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer für das Jahr 2004 Tourismusverbandsbeitrag in bestimmter Höhe vorgeschrieben.
2. Dagegen richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, die die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Gesetzwidrigkeit des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes Tiroler Zugspitz Arena vom 16. Juni 2004 behauptet.
II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes Tiroler Zugspitz Arena vom 16. Juni 2004 ein. Mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2006, V43/06, hob er den in Prüfung gezogenen Beschluss als gesetzwidrig auf.
III. Die Beschwerde ist begründet.
Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,--sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B612.2005Dokumentnummer
JFT_09938787_05B00612_00