TE Vwgh Erkenntnis 1993/3/16 92/05/0306

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Veröffentlicht am 16.03.1993
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §12;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Gritsch, über die Beschwerde des L in T, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. Oktober 1992, Zl. R/1-V-90199/02, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1) H in T, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, 2) Gemeinde T, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1991, Zl. 91/05/0068, zu verweisen. Den damals angefochtenen Bescheid hatte der Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil der Spruch des Intimationsbescheides der Gemeinde durch den Beschluß des Gemeinderates über die Berufungsentscheidung nicht gedeckt war.

Unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes behob die NÖ Landesregierung mit Bescheid vom 28. Oktober 1991 den bei ihr bekämpften Gemeindebescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat.

Mit Berufungsbescheid vom 5. Februar 1992 erteilte der Gemeinderat in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides neuerlich die Baubewilligung zur Errichtung einer Garage auf dem Grundstück nn/1, KG T. Unter Hinweis auf die mit Bescheid vom 24. September 1990 erfolgte Bauplatzerklärung erachtete der Gemeinderat das Bauvorhaben nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1976 als zulässig.

In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung führte die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers aus, daß der Bauplatzerklärungsbescheid ihr nicht zugestellt worden und die Baubewilligung mangels rechtskräftiger Bauplatzerklärung unzulässig sei.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die NÖ Landesregierung die Vorstellung ab. Ihre Entscheidung begründete die Gemeindeaufsichtsbehörde damit, daß einem Nachbarn im Verfahren betreffend die Bauplatzerklärung nach § 12 der NÖ Bauordnung 1976 (BO) Parteistellung nicht zukomme, sodaß die Gemeindebehörde zweiter Instanz zutreffend von der Rechtskraft des Bauplatzbewilligungsbescheides hätte ausgehen dürfen. Komme aber dem Anrainer im Bauplatzerklärungsverfahren kein Mitspracherecht zu, so könne ein Mangel der Bauplatzerklärung auch nicht im Baubewilligungsverfahren mit Erfolg geltend gemacht werden. Da in der Bauverhandlung vom 19. Februar 1990 keine Einwendungen erhoben worden seien, mit der die allfällige Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes nach § 118 Abs. 8 und 9 BO geltend gemacht worden sei, sei eine Verletzung von Rechten der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die seinerzeit aufgestellte Behauptung, daß die Garage ein Nebengebäude darstelle, welches ohne ein Wohnhaus allein auf einem Grundstück nicht errichtet werden dürfe, sei aus der NÖ Bauordnung 1976 nicht begründbar und stelle im übrigen keine Frage dar, hinsichtlich der einem Anrainer ein Mitspracherecht zustünde.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde und dem Erstmitbeteiligten erstattete Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Zu der am 19. Februar 1990 durchgeführten mündlichen Verhandlung war die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG ordnungsgemäß geladen worden. Bei der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer - damals als Vertreter seiner Rechtsvorgängerin - vor, daß die Garage nach den von ihm eingeholten Auskünften ein Nebengebäude darstelle und dieses ohne Errichtung eines Wohnhauses allein auf einem Grundstück nicht errichtet werden dürfe. Bestimmte Einwendungen brachten weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsvorgängerin vor.

Im Beschwerdefall kann nun dahingestellt bleiben, ob die Vorschrift des § 21 Abs. 8 Z. 1 BO, wonach ein Nebengebäude auf einem Bauplatz nur dann errichtet werden darf, wenn bereits ein Hauptgebäude steht oder in einem Zuge mit dem Nebengebäude errichtet wird, dem Anrainer ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht einräumt, weil in dieser gesetzlichen Regelung ausdrücklich bestimmt wird, daß für Garagen § 87 gilt, also Garagen nicht als Nebengebäude im Sinne dieser gesetzlichen Regelung zu verstehen sind. Mit diesem Vorbringen konnte daher die Unzulässigkeit des Bauvorhabens des Erstmitbeteiligten nicht dargetan werden. Da aber weitere Einwendungen bei dieser Verhandlung nicht erhoben wurden, konnte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu Recht feststellen, daß der Beschwerdeführer durch die Erteilung der Baubewilligung nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wurde, wurden doch rechtzeitig derartige Einwendungen gar nicht erhoben. Bei dieser Situation konnte dahingestellt bleiben, ob das zu bebauende Grundstück zu Recht zum Bauplatz erklärt wurde, haben doch weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsvorgängerin bei der Bauverhandlung in dieser Hinsicht irgendwelche Einwendungen erhoben. In diesem Zusammenhang soll jedoch nicht unerwähnt bleiben, daß der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu folgen vermag, daß ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren nicht jene Einwendungen geltend machen kann, die er im Rahmen des Bauplatzerklärungsverfahrens vorbringen könnte, wäre ihm in diesem Verfahren Parteistellung eingeräumt. Besitzt nämlich der Nachbar im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Bauplatzerklärung keine Parteistellung, so kann ihm ein diesbezügliches Mitspracherecht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht mit der Begründung abgesprochen werden, daß der Bescheid über die Bauplatzerklärung in Rechtskraft erwachsen sei. Dem Nachbarn ist es daher nicht verwehrt, jene Einwendungen im Baubewilligungsverfahren vorzubringen, welche er bereits im Bauplatzerklärungsverfahren vorbringen hätte können (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1983, Zl. 83/05/0125, BauSlg. Nr. 165, ergangen zur Bgld. Bauordnung). Derartige Einwendungen wurden aber im Beschwerdefall nicht erhoben.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG sowie auf die Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050306.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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