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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Gritsch, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Wien vom 20. Jänner 1993, Zl. UVS-06/18/00464/92, betreffend Übertretung einer Bauvorschrift, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof kann gemäß § 33a VwGG die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn, wie hier, weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Da der Beschwerdeführer gar nicht bestreitet, bücherlicher Eigentümer zu sein, hat die belangte Behörde die anstehende Rechtsfrage, inwieweit ihn der Widerstand eines Dritten exkulpiert, im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, 565) gelöst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050031.X00Im RIS seit
20.11.2000