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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §27;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der U in V, gegen die Erledigung des Bundesministers für Finanzen vom 8. Februar 1993, Zl. AP 833/92, betreffend Nachversteuerung von Lebensversicherungsprämien für 1986 bis 1991, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom 15. Oktober 1992 wegen Rückkaufs einer Lebensversicherung von der Beschwerdeführerin die Nachversteuerung der in den Kalenderjahren 1986 bis 1991 als Sonderausgaben einkommensteuermindernd geltendgemachten Versicherungsprämien.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin unter dem Datum 27. Oktober 1992 mit der Begründung Berufung, sie befinde sich in einer näher dargestellten finanziellen Notlage, außerdem sei bereits von Amts wegen ein Jahresausgleich für das Jahr 1991 durchgeführt worden, in dem der Rückkauf vom Finanzamt unberücksichtigt geblieben sei.
Mit Erledigung vom 8. Februar 1993 teilte das Büro des Bundesministers für Finanzen unter dem oben genannten Aktenzeichen der Beschwerdeführerin auf deren Schreiben, das ebenfalls unter dem 27. Oktober 1992 verfaßt worden war, seine Rechtsansicht zu der erwähnten Steuersache mit und fügte an, unabhängig davon stünde der Beschwerdeführerin selbstverständlich die Möglichkeit eines Rechtsmittels bzw. einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu, wodurch gewährleistet sei, daß nicht ein einzelner Finanzbeamter die steuerliche Angelegenheit entscheide.
Auf Grund dieses "Schreibens vom BM. f. Finanzen zu meiner Berufung über" den erwähnten Bescheid des Finanzamtes ruft die Beschwerdeführerin den Verwaltungsgerichtshof mit dem Begehren um eine "tragbare und finanziell verkraftbare Entscheidung" an.
Der Verwaltungsgerichtshof kann in Angelegenheiten des bezeichneten Gegenstandes nach dem Gesetz nur angerufen werden, wenn die in letzter Instanz um Entscheidung anrufbare und angerufene Behörde (hier also die Finanzlandesdirektion) ihrer Entscheidungspflicht nicht innerhalb von 6 Monaten nachgekommen ist (Säumnisbeschwerde), oder, wenn sich der Beschwerdeführer nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges durch den Bescheid einer Behörde letzter Instanz in seinen Rechten verletzt erachtet (Bescheidbeschwerde).
Keiner dieser Fälle liegt nach dem Inhalt der Beschwerde und ihrer Beilagen vor:
Die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes trägt das Datum 27. Oktober 1992. Die 6-monatige Frist des § 27 VwGG zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde konnte daher noch nicht verstrichen sein (die Beschwerde trägt das Datum
22. Februar 1993 und ist am 24. Februar 1993 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt).
Die Erledigung des Bundesministers für Finanzen, der zur Entscheidung über die Berufung gar nicht zuständig war, stellt sich ihrem Inhalt nach als Mitteilung einer Rechtsansicht des Bundesministers dar und nicht als Entscheidung der Verwaltungssache (Bescheid). Dies macht auch der abschließende Hinweis deutlich, daß die Mitteilung unvorgreiflich der Möglichkeit des Rechtsmittels ergehe. Nur gegen (letztinstanzliche) Bescheide, nicht aber gegen Mitteilungen (Rechtsauskünfte) steht - wie bereits dargelegt - nach dem Gesetz die Beschwerde zu.
Daß der Instanzenzug, der nach den einschlägigen Rechtsvorschriften bei der Finanzlandesdirektion endet, bereits durch einen Bescheid dieser Behörde erschöpft sei, trägt die Beschwerdeführerin nicht vor und läßt sich auch den Beilagen zu ihrer Beschwerde, auf die in dieser unter der Bezeichnung "Anhang" Bezug genommen wird, nicht entnehmen. Die Beschwerde wendet sich folglich auch nicht gegen einen derartigen Bescheid.
Eine Bescheidbeschwerde, zu deren Erledigung der Verwaltungsgerichtshof zuständig wäre, liegt deshalb ebenfalls nicht vor.
Gemäß § 34 Abs 1 VwGG mußte die Beschwerde aus den genannten Gründen gemäß § 34 Abs 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140027.X00Im RIS seit
20.11.2000