TE Vwgh Erkenntnis 1993/3/16 92/08/0008

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Veröffentlicht am 16.03.1993
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Index

L81006 Immission Luftreinhaltung Schwefelgehalt im Heizöl
Smogalarm Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

LRG Stmk 1974 §1;
LRG Stmk 1974 §10;
LRG Stmk 1974 §3;
VStG §44a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/08/0009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde des A in B, vertreten durch Dr. L in G, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. August 1991, Zl. 03-07 U 968-1991/4, und vom 30. August 1991, Zl. 03-07 U 968-1991/5, beide betreffend Übertretung des Steiermärkischen Luftreinhaltegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 23.140,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 2. Mai 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 20. März 1991 um ca. 18.00 Uhr veranlaßt zu haben, daß auf seinem Betriebsgebäude (gemeint offenbar: Betriebsgelände) in B, Abfälle - bestehend aus Papier, Holz, Gras sowie Plastik - abgeheizt wurden und dadurch eine erhebliche Rauch-, Abgas- und Geruchsbelästigung entstanden sei. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 1 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Steiermärkischen Luftreinhaltegesetzes LGBl. Nr. 128 und § 3 Abs. 1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Oktober 1975, LGBL. Nr. 182, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung sei eine Geldstrafe von S 1.000,--, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und zwölf Stunden gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. zu verhängen gewesen. In der Begründung wurde nach Zitierung des § 1 Abs. 2 lit. a des Steiermärkischen Luftreinhaltegesetzes 1974, LGBl. Nr. 128, und des § 3 Abs. 1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom Oktober 1975, LGBl. Nr. 182, sowie Darstellung des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, laut Gendarmeriebericht vom 3. Mai 1990 seien durch die erhebenden Beamten (ergänze: am 21. März 1990) angebrannte Plastikteile und Plastikflaschen in der Feuerstelle auf dem Betriebsgelände des Beschwerdeführers vorgefunden worden. Diese Tatsache werde durch die Feststellung der erhebenden Beamten als erwiesen angenommen. Daß bei der gegenständlichen Verbrennung eine starke Rauchentwicklung zu verzeichnen gewesen sei, sei laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers auch auf die Tatsache zurückzuführen gewesen, daß das der Verbrennung zugeführte Gras nicht trocken gewesen sei. Für die erkennende Behörde habe sich im durchgeführten Ermittlungsverfahren keine den Beschuldigten entlastenden Tatsachen ergeben.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 6. Mai 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, in der Zeit vom 17. Oktober 1990 bis 18. Oktober 1990 nachtsüber auf dem Firmengelände in B, Müll - bestehend aus Plastikflaschen, Dosen, Kartons - verbrannt zu haben, wodurch eine besondere Rauch-, Ruß-, Abgas- und Geruchsbelästigung entstanden sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschriften des § 1 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Steiermärkischen Luftreinhaltegesetzes 1974, LGBl. Nr. 128, und § 3 Abs. 1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom Oktober 1975, LGBl. Nr. 182, verletzt. Es werde daher über ihn eine Geldstrafe von S 5.000,--, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen gemäß § 10 Abs. 1 des Steiermärkischen Luftreinhaltesgesetzes 1974, verhängt.

In diesem Straferkenntnis wurde nach Zitierung der in Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmungen als Begründung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 17. August 1990 bis 18. August 1990 nachtsüber auf seinem Firmengelände in B im Freien Müll - bestehend aus Plastikflaschen, Plastikkübeln, Inhalte von Blechkübeln bzw. Dosen, Kartons usw. - der Verbrennung zugeführt, wodurch eine besondere Rauch-, Ruß-, Abgas- und Geruchsentwicklung für die umliegenden Bewohner entstanden sei. Der Anzeige des Gendarmeriepostens B seien Fotos beigelegt gewesen, die den Verbrennungsort deutlich zeigen. Desweiteren seien Verbrennungsrückstände, wie Plastikflaschen, Kartons, Plastikkübeln etc., zu sehen. Ein Kontrollbericht der Landesbaudirektion, Fachabteilung Ia, samt Fotomaterial zeige dieselben Verbrennungsstellen auf dem Firmengelände in B. Aus dem Kontrollbericht gehe eindeutig hervor, daß bei der gegenständlichen Müllverbrennung auch Plastikteile abgeheizt worden seien, da angeschmorte und geschmolzene Plastikteile durch das Kontrollorgan Ing. J aus der Asche entnommen worden seien und im Labor des Ölalarmdienstes aufbewahrt würden. Die Behörde erachtete aus der Anzeige des Gendarmeriepostens B vom 13. Mai 1990, aus dem Kontrollbericht des Kontrollorganes der Abteilung Ia des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. September 1990 sowie der damit übereinstimmenden Zeugenaussagen der ehemaligen Angestellten des Beschwerdeführers, Silvester Schönwetter und Aloisia Weiland, die angelastete Verwaltungsübertretung als erwiesen an. Der entgegenstehenden Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 1990 sei im Hinblick auf die unter Wahrheitspflicht abgegebenen Zeugenaussagen weniger Gewicht beizumessen, könne doch der Beschuldigte ungestraft Schutzbehauptungen aufstellen. Die objektiven und subjektiven Kriterien des § 19 VStG seien der Strafbemessung zugrunde gelegt worden. Die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse seien bei der Strafbemessung ebenfalls berücksichtigt worden.

Gegen beide Straferkenntnisse erhob der Beschwerdeführer Berufungen. In seiner Berufung gegen das Straferkenntnis vom 2. Mai 1991 bestritt er insbesondere die Abheizung der beschriebenen Abfälle im Freien, verwies vielmehr darauf, daß die beschriebenen Abfälle in einem kommissionierten Allesbrenner der Marke Strebel verheizt werde, der geeignet sei, alle Brennstoffe, Heizöl leicht, Kohle, Holz, Papier aufzunehmen und der jährlich durch die Brandschutzinspektion im Beisein eines Feuerwehrsachverständigen sowie des Rauchfangkehrers überprüft werde.

In der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 6. Mai 1991 wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß es richtig sei, daß sich ein Abheizplatz von vergangenen Jahren auf seinem Firmengelände noch derzeit befinde, doch seien dort während der B Landesausstellung seit April (1990) keine Abfälle irgendwelcher Art verbrannt worden. Den im Straferkenntnis genannten Zeugen fehle es an jeglicher Glaubwürdigkeit, da diese vom Beschwerdeführer fristlos entlassen worden und überdies zur angeblichen Tatzeit weder in B noch in der Firma des Beschwerdeführers anwesend gewesen seien. Zudem sei an der im Straferkenntnis genannten Tatzeit nur etwa einen Meter von der Brandstelle entfernt ein Festzelt gestanden, in welchem an diesem Tage etwa dreihundert Gäste anwesend gewesen seien. Diese hätten auch von einer Rauchentwicklung etwas merken müssen. Grundsätzlich sei festzuhalten, daß der Beschwerdeführer in seinem Betrieb die totale Mülltrennung durchführe, das heißt, das Glas werde durch F abgeholt, Papier werde durch die Altpapierfabrik abgeholt, das Plastik werde nach W, der übrige Müll durch den Saubermacher R entsorgt.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 2. Mai 1991 im wesentlichen mit der Begründung ab, aus dem gesamten Ermittlungsverfahren der Behörde erster Instanz sei zu entnehmen, daß die gegenständliche Übertretung im Freien und nicht im Wege einer Beschickung eines Heizkessels erfolgt sei. Erst im Rahmen der Berufung sei dieses Argument seitens des Beschwerdeführers geführt worden, was im Rahmen der freien Beweiswürdigung als Schutzbehauptung zurückgewiesen werde. Gleichzeitig werde festgestellt, daß die erhebenden Gendarmeriebeamten am Firmengelände neben Papierabfällen, Gras und Holz auch abgebrannte Plastikteile vorgefunden hätten. Im gesamten Ermittlungsverfahren hätten sich keine Umstände ergeben, die das Begehen der Übertretung anzweifelten.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis vom 6. Mai 1991 im wesentlichen mit der Begründung ab, aus den im Akt liegenden Berichten (bzw. Anzeigen) gehe eindeutig hervor, daß die im Spruch des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides angezogene Verwaltungsübertretung begangen worden sei. Unabhängig davon seien die Zeugenaussagen der ehemaligen Angestellten S und W als ergänzende Ermittlungen zu betrachten, obwohl sie ehemalige Angestellte des Beschwerdeführers gewesen seien. In Ansehung des im § 10 des Steiermärkischen Luftreinhaltegesetzes vorgesehenen Strafrahmens erscheine die verhängte Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- auch in Anbetracht der wiederholten Tathandlung als im untersten Strafrahmen angesiedelt und seien die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und erwiesen. Die Kriterien des § 19 VStG seien der Strafbemessung zugrunde gelegt worden.

Gegen beide Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machen.

Die belangte Behörde erstattete eine (gemeinsame) Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerdesachen wegen des persönlichen Zusammenhanges verbunden und unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung in nichtöffentliche Sitzung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1974 über die Reinhaltung der Luft, Steiermärkisches LGBl. Nr. 128/1974 (Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz 1974), ist jedermann verpflichtet, alles zu unterlassen, was die natürliche Zusammensetzung der Luft durch luftfremde Stoffe (Rauch, Ruß, Staub, sonstige Schwebstoffe, Dämpfe, Gase, Gerüche und dgl.) derart verändert, daß dadurch

a)

das Wohlbefinden von Menschen,

b)

das Leben von Tieren und Pflanzen oder

c)

Sachen in ihren für den Menschen wertvollen Eigenschaften merklich beeinträchtigt werden.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist dem, der der Verpflichtung nach Abs. 2 oder 3 nicht nachkommt, deren Erfüllung durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde aufzutragen. § 3 Abs. 2 leg. cit. sieht vor, daß die Landesregierung zur Durchführung des § 1 Abs. 2 unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 5 durch Verordnung Bestimmungen über

a) die Lagerung, das Ausbreiten, Ausstreuen, Ausschütten, Zerstäuben und Versprühen bestimmter Stoffe im Freien,

b) das Verbot des Verbrennens bestimmter Stoffe im Freien oder in einer nicht hiefür bestimmten Verbrennungsanlage erlassen kann.

§ 10 Abs. 1 leg. cit. sieht die Bestrafung desjenigen, der gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und der aufgrund dieses Gesetz erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt sowie desjenigen, der den in Bescheiden getroffenen Anordnungen nicht Folge leistet, mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vor. Dabei können nach dieser Gesetzesbestimmung beide Strafen bei erschwerenden Umständen oder im Falle einer Wiederholung der Übertretung auch nebeneinander verhängt werden. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle als Eratzstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.

Aufgrund der im § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Luftreinhaltegesetzes 1974, LGBl. Nr. 128, erteilten Verordnungsermächtigung erließ die Steiermärkische Landesregierung die Verordnung vom 20. Oktober 1975 über die Lagerung, das Ausbreiten, Ausstreuen, Ausschütten, Zerstäuben und Versprühen bestimmter Stoffe im Freien sowie das Verbot des Verbrennens bestimmter Stoffe im Freien oder in einem nicht hiefür bestimmten Verbrennungsanlage, LGBl. Nr. 182/1975, nach deren § 3 Abs. 1 das Abbrennen von Stoffen aller Art, die bei der Verbrennung eine besondere Rauch-, Ruß-, Abgas- oder Geruchsentwicklung verursachen, insbesondere von Textilien, Leder, Kunststoffen, Gummi, Chemikalien, Teer, Dachpappe, Autoreifen, Treibstoffen, Altölen, Lacken, Müll usw. im Freien oder in Feuerstätten, die hiefür nicht ausdrücklich genehmigt sind, verboten ist. Gemäß Abs. 3 leg. cit. dürfen übliche Abfälle aus Heimgärten, Hausgärten und diesen gleichzusetzenden Gärten, wie Heu, Laub, Äste udgl. im Freien nur im trockenen Zustand und nur in den Monaten März bis einschließlich Oktober an Werktagen in der Zeit von 08.00 bis 17.00 Uhr abgebrannt werden.

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem auch die als erwiesen angenommene Tat (konkretisiert nach Tatzeit und Tatort) zu enthalten. Die belangte Behörde hat diese Bestimmung schon dadurch verletzt, daß im erstangefochtenen Bescheid eine Tatzeit (20. März 1991) genannt ist, die mit dem Akteninhalt (dort: 20. März 1990) in Widerspruch steht, und im von der belangten Behörde mit dem zweitangefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz eine Tatzeit (17., bis 18. OKTOBER 1990) angenommen wurde, die ebenfalls durch den Akteninhalt (17. bis 18. AUGUST 1990) nicht gedeckt ist.

Schon aus diesem Grunde waren die angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß auf die inhaltliche Rüge näher eingegangen werden muß. Dabei sei allerdings zu den Ausführungen in den Beschwerden vermerkt, daß gemäß § 5 Abs. 1 VStG schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot Strafe nach sich zieht, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt und der Täter nicht beweist, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Auch bloße Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift entschuldigt gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit. nur dann, wenn die Unkenntnis erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Jedoch wird die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren auf Sachverhaltsebene zu begründen haben, auf welche Weise der Beschwerdeführer das Abheizen der Abfälle "veranlaßt" hat; ebenso wird sie sich mit den inhaltlichen Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde auseinanderzusetzen haben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil der obsiegenden Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer nicht zuerkannt werden kann (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 687 Abs. 3 zitierte Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080008.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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