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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Gritsch, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 2. Oktober 1992, Zl. 14R/196/91/Dr.St/R, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: A-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in L), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 18. Dezember 1991, Zl. 14R/196/91/Gr/Ko, mit welchem der Mitbeteiligten die Baubewilligung für die "Portalneugestaltung" erteilt worden ist, keine Folge gegeben worden ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Stadt Wiener Neustadt hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.150,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit zwei gesonderten Bescheiden des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt jeweils vom 18. Dezember 1991 wurde der mitbeteiligten Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens "die Bau- und Benützungsbewilligung" zur "Errichtung einer Werbeanlage" und für eine "Portalneugestaltung" betreffend das in der G-Straße Nr. nn gelegene Gebäude erteilt. Mit Bescheid derselben Behörde vom 10. Jänner 1992 wurde "die Bau- und Benützungsbewilligung" für den "Umbau der Lüftungsanlage" und schließlich mit einem weiteren Bescheid vom 27. Jänner 1992 die baubehördliche Bewilligung für "Umbauarbeiten" an dem erwähnten Gebäude erteilt.
Da der Beschwerdeführer an den der Erteilung dieser Bewilligungen vorausgegangenen Bauverhandlungen mangels Ladung an denselben nicht teilgenommen hatte, wurden ihm diese Bescheide antragsgemäß zugestellt, worauf er in seiner dagegen gerichteten Berufung geltend machte, daß diese Bescheide nur insofern angefochten werden, als sie der Mitbeteiligten die Möglichkeit einräumen, einen Gassenverkauf durchzuführen bzw. die Möglichkeit eröffnen, einen Zustelldienst zu betreiben. Die Gerüche, welche durch die Durchreichöffnung an der Grazer Straße entstünden, seien nach wie vor derart stark, daß von einer erheblichen Geruchsbelästigung gesprochen werden müsse. Auch eine Reduzierung der Größe dieser Durchreiche auf 50 % des vorgesehenen Ausmaßes habe keine Auswirkungen im Sinne einer Minderung der Geruchsbelästigung gebracht. Überdies führe der Gassenverkauf dazu, daß bis Mitternacht kontinuierlich Fahrzeuge zu- und abfahren und deren Besitzer Speisen kaufen, was gleichfalls zu einer unzumutbaren konstanten Lärm- und Geruchsbelästigung durch Fahrzeuge führe. Auch der eingerichtete Pizzazustelldienst bringe erhebliche Belästigungen gleicher Art mit sich. Der Gassenverkauf sollte daher abgestellt werden, worauf der Beschwerdeführer bereits in mehreren Eingaben hingewiesen habe.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 2. Oktober 1992 wurde das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG "zurückgewiesen bzw. abgewiesen und die angefochtenen Bescheide erster Instanz bestätigt".
In Erwiderung auf die wiedergegebenen Berufungsausführungen wurde in der Begründung dieses Bescheides bemerkt, das Vorbringen hinsichtlich des Zustelldienstes falle nicht in die Kompetenz der Baubehörde, weshalb dieser Teil der Berufung mangels Zuständigkeit derselben zurückzuweisen sei. Daher sei auch dem Antrag auf Einholung mehrerer Gutachten keine Folge zu geben. Das Verbot eines Bauvorhabens, wenn durch dessen Verwirklichung die Luft infolge der Abgase von auf öffentlichen Straßen sich bewegenden Kraftfahrzeugen verschlechtert werde, kenne die Bauordnung für Niederösterreich nicht. Der Nachbar besitze keinen Rechtsanspruch darauf, daß sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen nicht ändern bzw. sich durch ein bestimmtes Vorhaben die Lärm- und Geruchsbelästigung nicht erhöhe. Im Rahmen eines Bauverfahrens könne lediglich darauf Rücksicht genommen werden, "ob die an ein Fenster gerichteten Erfordernisse der NÖ Bauordnung erfüllt werden". Ob und inwieweit ein Fenster als Durchreiche verwendet werden könne und dürfe, sei von der Gewerbebehörde zu prüfen. In diesem Zusammenhang werde auf den Bescheid der Gewerbebehörde vom 6. April 1992 verwiesen, welcher dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt worden sei. Sohin ergebe sich auch in diesem Punkt die Unzuständigkeit des Stadtsenates als Baubehörde zweiter Instanz. Der Baubehörde stehe keinerlei Kompetenz hinsichtlich der Genehmigung bzw. Untersagung eines Gassenverkaufs zu. Auch in diesem Punkte sei daher der Stadtsenat als Baubehörde zweiter Instanz nicht zuständig. Dem Vorbringen, die übrigen Baumaßnahmen seien hinter dem Rücken der Anrainer und ohne Bewilligung durchgeführt worden, könne nicht gefolgt werden. Wenn es auch richtig sei, daß der Beschwerdeführer zu einzelnen Verhandlungen nicht geladen worden sei und ihm wegen der infolge Namensgleichheit erfolgten falschen Zustellung die Bescheide (zunächst) nicht zugestellt worden seien, so hätten dennoch über die entsprechenden Ansuchen Verhandlungen stattgefunden, zu denen die übrigen Anrainer geladen worden seien, und an denen zum Teil auch die Eltern des Beschwerdeführers teilgenommen hätten. Die errichtete Werbeanlage entspreche den Bestimmungen der NÖ Bauordnung, weshalb der Berufung in diesem Punkt nicht zu folgen sei. Bezüglich der Dämmung zwischen Küche und Anrainergrundstück sei zu bemerken, daß im Rahmen der Verfahren über die Werbeanlage, Portalneugestaltung und Lüftung keine wie immer geartete Auflage erteilt worden sei, ja nicht habe erteilt werden können.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen:
Gemäß § 118 Abs. 8 der NÖ Bauordnung 1976 genießen als Anrainer alle Grundstückseigentümer Parteistellung gemäß § 8 AVG, wenn sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden. Subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer werden zufolge Abs. 9 dieser Gesetzesstelle durch jene Vorschriften begründet, welche nicht nur den öffentlichen Interessen dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer. Hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über 1. den Brandschutz; 2. den Schutz vor anderen Gefahren, die sich auf die Anrainergrundstücke ausdehnen können; 3. die sanitären Rücksichten wegen ihres Einflusses auf die Umgebung;
4. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und die Abstände der Fluchtlinien zur Erzielung einer ausreichenden Belichtung.
Für Baulichkeiten, die nach Größe, Lage und Verwendungszweck erhöhten Anforderungen nach Festigkeit, Brandschutz, Sicherheit und Gesundheit entsprechen müssen oder die Belästigungen der Nachbarn erwarten lassen, welche das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen, sind zufolge § 62 Abs. 2 leg. cit. die zur Abwehr dieser Gefahren oder Belästigungen nötigen Vorkehrungen zu treffen.
Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, daß sich der Gewerbebetrieb der mitbeteiligten Bauwerberin auf einer Grundfläche mit der Widmung Bauland - Kerngebiet im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes, also in einem Gebiet befindet, welches im Sinne dieser Vorschrift vorwiegend für öffentliche Gebäude, Versammlungs- und Vergnügungsstätten sowie für Betriebe des Handels, Gewerbes und Fremdenverkehrs bestimmt ist, welche sich dem Ortsbild eines Siedlungskernes (Stadtkernes) harmonisch anpassen und keine, das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- und Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen können. Diese Bestimmung dient nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern im Sinne des § 118 Abs. 9 der NÖ Bauordnung 1976 im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer, weshalb der Beschwerdeführer insbesondere durch die im Gegenstande mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 18. Dezember 1991 erteilte Baubewilligung für die "Portalneugestaltung" dann in seinen subjektiv-öffentlichen Anrainerrechten verletzt wäre, wenn diese bauliche Maßnahme mit der erwähnten Flächenwidmung unvereinbar wäre.
Eine derartige Annahme ist nicht begründet, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen und auch vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet worden ist, daß der in Rede stehende Gastgewerbebetrieb ("Pizzeria") unter dem hier maßgebenden Gesichtspunkt der von ihm ausgehenden Emissionen seiner Betriebstype nach mit der wiedergegebenen Vorschrift des Raumordnungsgesetzes nicht in Einklang zu bringen ist (vgl. das zur Frage der Zulässigkeit einer bestimmten Betriebstype ergangene hg. Erkenntnis vom 13. September 1977, Slg. N. F. Nr. 9382/A, und die seither ständige diesbezügliche hg. Rechtsprechung).
Allerdings ergibt sich daraus noch nicht, daß der Beschwerdeführer die in der Beschwerde besonders hervorgehobene Geruchsbelästigung, welche mit dem Öffnen des bewilligten "Durchreichfensters" zusammenhängt, aus baurechtlicher Sicht jedenfalls hinzunehmen hätte, weil dem Anrainer aus den Bestimmungen des § 118 Abs. 8 und 9 in Verbindung mit § 62 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1976 ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz vor Geruchsbelästigung erwächst (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1984, Zl. 81/05/0076, BauSlg. Nr. 322, und die darin zitierte Vorjudikatur).
Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang, wie schon erwähnt, in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Auffassung vertreten, daß im Rahmen des Bauverfahrens lediglich darauf Rücksicht genommen werden könne, "ob die an ein Fenster gerichteten Erfordernisse der NÖ Bauordnung erfüllt werden" und daß von der Gewerbebehörde zu prüfen sei, "ob und inwieweit ein Fenster als Durchreiche verwendet werden kann und darf". Bei dieser Argumentation hat die belangte Behörde übersehen, daß die Bestimmungen des § 62 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1976 zwar keinen Schutz vor den von der Betriebsanlage der Mitbeteiligten ausgehenden, durch die einzelnen Betriebsabläufe zu erwartenden konkreten Immissionen gewährleisten sollen, daß die Baubehörde aber verpflichtet ist, für Baulichkeiten, die Belästigungen der Nachbarn erwarten lassen, welche das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen, die zur Abwehr dieser Belästigungen in Ansehung der besonderen BAUTECHNISCHEN AUSGESTALTUNG DER BAULICHKEIT nötigen Vorkehrungen zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. November 1983, Zl. 83/05/0127, BauSlg. Nr. 150, und die darin zitierte Vorjudikatur). Der belangten Behörde kann daher insoweit nicht gefolgt werden, als sie offenbar meinte, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geruchsbelästigung für die Baubehörde völlig unbeachtlich wäre (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. September 1986, Zl. 84/05/0109, BauSlg. Nr. 753). Der Beschwerdeführer hat daher zutreffend die Auffassung vertreten, daß die Frage der Ausgestaltung des in Rede stehenden "Durchreichefensters" im Rahmen des Bauverfahrens zu prüfen sei, und sohin auch mit Recht eine diesbezügliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. In dieser Hinsicht hat die belangte Behörde daher in Verkennung der Rechtslage Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG), weshalb der angefochtene Bescheid insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, als der Berufung des Beschwerdeführers gegen den die "Portalneugestaltung" bewilligenden erstinstanzlichen Bescheid vom 18. Dezember 1991 keine Folge gegeben worden ist. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der beabsichtigten "Portalneugestaltung", insbesondere dem damit verbundenen, im Bauplan erwähnten "Schiebefenster", zu Recht eine unzumutbare Geruchsbelästigung geltend gemacht hat, also von dem Bauvorhaben der Mitbeteiligten im Hinblick auf die geplanten Änderungen Geruchsbelästigungen des Beschwerdeführers zu erwarten sind, welche - entsprechend dem Wortlaut des § 62 Abs. 2 der NÖ. Bauordnung 1976 - das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen, und die zur Abwehr dieser Belästigungen nötigen Vorkehrungen zu treffen haben. Dabei obliegt es dem medizinischen Sachverständigen, in seinem Gutachten auf die Wirkungen dieser Immissionen auf den menschlichen Organismus einzugehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1988, Zl. 88/05/0002, BauSlg. Nr. 1118). Im übrigen soll der Vollständigkeit halber nicht unerwähnt bleiben, daß das örtlich zumutbare Maß von Geruchsbelästigungen nicht erst dann überschritten wird, wenn diese gerade noch nicht gesundheitsschädlich sind, sondern bereits dann, wenn sie das Wohlbefinden von Menschen in einem örtlich nicht mehr zumutbaren Maß stören, welches in einem Gebiet mit der Flächenwidmung Bauland - Kerngebiet naturgemäß höher liegt als im Bauland (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1992, Zl. 92/05/0004).
In Erwiderung auf das übrige Beschwerdevorbringen ist noch festzuhalten, daß der Nachbar keinen Rechtsanspruch darauf besitzt, daß sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern, weshalb es der Beschwerdeführer hinnehmen muß, daß durch den Betrieb der Mitbeteiligten Belästigungen durch einen zunehmenden Straßenverkehr verursacht werden (vgl. dazu Hauer, Der Nachbar im Baurecht, Prugg-Verlag Eisenstadt, 2. Aufl., S. 209 f.). Sollten die Kunden des Betriebes der Mitbeteiligten gegen die einschlägigen kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften verstoßen (vgl. etwa § 4 Abs. 2 KFG 1967 oder § 60 Abs. 1 StVO 1960), so wäre für die Ahndung der diesbezüglichen Übertretungen nicht die Baubehörde zuständig, weshalb die Beantwortung der damit zusammenhängenden Fragen nicht in die Kompetenz der belangten Behörde als Baubehörde fällt.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß die in der Beschwerde erwähnte "Dämmauer zwischen Küche und der angrenzenden Anrainermauer" nicht Gegenstand eines der in Rede stehenden Baubewilligungsverfahren war, weshalb die belangte Behörde auf das damit verbundene meritorische Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einzugehen hatte. Auch in dieser Hinsicht sind daher keine Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden.
Der angefochtene Bescheid war also aus den vorstehenden Erwägungen hinsichtlich des dem Spruch zu entnehmenden - trennbaren - Teiles wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben; im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie § 50 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerSachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Sachverständiger AufgabenNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992050290.X00Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009