TE Vwgh Erkenntnis 1993/3/16 93/05/0040

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Veröffentlicht am 16.03.1993
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Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

BauRallg;
B-VG Art139 Abs1;
Raumordnungsprogramm Gewerbe und Industrie NÖ §1;
ROG NÖ 1976 §21 Abs3;
ROG NÖ 1976 §21 Abs5 Z1;
ROG NÖ 1976 §21 Abs5;
ROG NÖ 1976 §21 Abs7;
ROG NÖ 1976 §3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Gritsch, über die Beschwerde der Marktgemeinde Zeillern, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Jänner 1993, Zl. R/1-R-736/022, betreffend Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:

Die Grundstücke Nr. 616 und .67/2, KG. Zeillern, liegen in einem Gebiet, für das im geltenden Flächenwidmungsplan die Widmung "Grünland-Landwirtschaft" ausgewiesen ist. Nach dem Beschwerdevorbringen wird auf diesen Grundstücken schon seit Jahrzehnten ein Gewerbebetrieb geführt. Gegenstand der Betriebsführung sei die Herstellung von landwirtschaftlichen Geräten und der Fahrzeugbau. Dieser Betrieb, in dem mehrere Dienstnehmer beschäftigt werden, habe bereits bestanden, als der Gemeinderat mit Verordnung vom 7. November 1988 den derzeit gültigen Flächenwidmungsplan beschlossen habe. Die Ausweisung als Grünland-Landwirtschaft beruhe auf einem Versehen. In der Gemeinderatsitzung vom 22. Februar 1991 sei daher einstimmig die Verordnung beschlossen worden, wonach das örtliche Raumordnungsprogramm richtiggestellt und dahingehend abgeändert werden sollte, daß die eingangs erwähnten Grundstücke ihrer seit langem tatsächlichen Verwendung entsprechend als Bauland-Betriebsgebiet gewidmet werden sollten. Auf diese Weise sollte der Grundstückseigentümerin die Möglichkeit gegeben werden, den dort angesiedelten Betrieb den wirtschaftlichen Bedürfnissen anzupassen und das Gebäude, das früher einmal der Landwirtschaft gedient habe, entsprechend instandzusetzen.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die Niederösterreichische Landesregierung der Verordnung des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde gemäß § 21 Abs. 5 Z. 1 und Abs. 7 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000-7, die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt. Der Begründung dieses Bescheides zufolge habe der Amtssachverständige für technische Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung in seinem Gutachten ausgeführt, die beschwerdeführende Gemeinde habe dem Wunsch des Grundeigentümers entsprechend mit der sechsten Änderung des Flächenwidmungsplanes L für einen auf dem Grundstück bestehenden kleinen Betrieb eine Umwidmung von Grünland-Landwirtschaft auf Bauland-Betriebsgebiet beschlossen. Mit der fünften Änderung des Flächenwidmungsplanes sei am südlichen Ende der Rotte Bauland-Betriebsgebiet vorgesehen worden. Der gegenständliche Betrieb liege am nördlichen Ende dieser Rotte. Den Vorgaben des Gewerbe- und Industrieraumordnungsprogrammes, wonach eine größtmögliche Konzentration der Betriebe angestrebt werden solle, werde so nicht Rechnung getragen. Der gegenständliche Betrieb sei ursprünglich in einem Nebengebäude (Garage) mitten in der landwirtschaftlichen Flur entstanden und weise so keine raumordnungsspezifische Standortqualifikation auf. Zur Frage einer Entsorgungsmöglichkeit der Abwässer sei mit dem Bearbeiter der Abteilung B/3-C Kontakt aufgenommen und von diesem neuerlich bestätigt worden, daß für diesen Ortsbereich keine Entsorgung bestehe oder geplant sei.

Dieses Ergebnis der Begutachtung sei der beschwerdeführenden Gemeinde mitgeteilt und ihr die Möglichkeit eingeräumt worden, hiezu binnen einer Frist von zehn Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Daraufhin habe der Gemeinderat am 22. Oktober 1991 eine Stellungnahme beschlossen, in der auf der zur Genehmigung beantragten sechsten Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes beharrt wurde. Zur Begründung habe der Gemeinderat ausgeführt, daß auf Grund der Festlegung der Widmungs- und Nutzungsart Grünland-Landwirtschaft in diesem Bereich für den Gewerbebetrieb keine Möglichkeit einer allfälligen Betriebserweiterung bestehe. Die Gemeinde betrachte es als ihre Aufgabe, für alle in ihrem Gemeindegebiet liegenden Gewerbetreibenden die Voraussetzungen für allfällige Betriebserweiterungen zu schaffen, was nur durch die beantragte Umwidmung möglich sei. Hinsichtlich der Abwässerbeseitigung sei beabsichtigt, bis zur Inbetriebnahme der Übernahmestelle der Kläranlage Zeillern die Abwässer des Betriebes in die Klärgrube Amstetten auszubringen. Die belangte Behörde sei auf Grund dieser Erwägungen der Ansicht, daß die Festlegung der Widmungs- und Nutzungsart Bauland-Betriebsgebiet für die gegenständlichen Grundstücke dem § 9 Abs. 1 (richtig wohl: § 5 Abs. 1) des Nö Gewerbe- und Industrieraumordnungsprogrammes (in der im Zeitpunkt der Beschlußfassung durch den Gemeinderat anzuwendenden Fassung LGBl. 8000/28-1), wonach Betriebsgebiete im Flächenwidmungsplan so festzulegen seien, daß

1.

die Ausnützung der bestehenden Grundausstattung der Gemeinden gewährleistet werde und die Schaffung zusätzlicher Grundausstattung auf die wirtschaftlichste Weise möglich sei und

2.

eine größtmögliche und räumliche Konzentration der Betriebe des produzierenden Gewerbes und der Industrie innerhalb der Gemeinde erreicht werde, widerspreche.

Daraus ergebe sich ein Versagungsgrund nach § 21 Abs. 5 Z. 1 des Nö Raumordnungsgesetzes 1976.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:

Nach § 22 Abs. 1 des Nö Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000-0 (ROG 1976), in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. 8000-5, darf ein örtliches Raumordnungsprogramm nur abgeändert werden:

1. wegen eines rechtswirksamen Raumordnungsprogrammes des Landes oder anderer wirksamer überörtlicher Planungen,

2.

wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen oder

3.

wegen Löschung des Vorbehaltes.

Für das Verfahren gelten nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle die Bestimmungen des § 21 sinngemäß.

Nach § 21 Abs. 5 ROG 1976 bedarf das örtliche Raumordnungsprogramm der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn es

              1.              einem überörtlichen Raumordnungsprogramm oder anderen rechtswirksamen überörtlichen Planungen widerspricht,

              2.              die geordnete wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung anderer Gemeinden wesentlich beeinträchtigt,

              3.              einen finanziellen Aufwand zur Folge hätte, durch den die Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde gefährdet wäre oder

              4.              einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 1 oder den Bestimmungen der §§ 13 Abs. 2 und 3, 14 Abs. 1 und 2, 15, 16 Abs. 1 und 2, 17, 18, 19 Abs. 1 bis 4, 20 Abs. 1 und 4 und 22 widerspricht.

Zunächst ist festzuhalten, daß für die Genehmigungsfähigkeit des beschlossenen örtlichen Raumordnungsprogrammes der Zeitpunkt seiner "Erlassung" durch den Gemeinderat, worunter hier nur dessen Beschlußfassung verstanden kann, maßgebend ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1990, Zlen. 86/05/0130 sowie 89/05/0217, und vom 17. September 1991, Zl. 90/05/0247). Die Beschlußfassung des Gemeinderates über die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes erfolgte am 22. Februar 1991. Zu diesem Zeitpunkt galt, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, das Gewerbe- und Industrie-Raumordnungsprogramm LGBl. 8000/28-0 in der Fassung LGBl. 8000/28-1. Allgemeines Ziel des niederösterreichischen Gewerbe- und Industrie-Raumordnungsprogrammes ist nach § 1 unter anderem die Erreichung eines optimalen regionalen Wirtschaftswachstums durch die Entfaltung der besonderen Entwicklungsmöglichkeiten in den einzelnen Regionen sowie eine Ausrichtung der industriellen Entwicklung auf die dafür besonders geeigneten Gebiete und die Sicherung ausreichend großer Zonen für nicht-industrielle Nutzungen, insbesondere Land- und Forstwirtschaft, Tourismus und Erholung. Auf Grund des im § 1 dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Zieles ist davon auszugehen, daß die Verordnung, die im übrigen ordnungsgemäß kundgemacht wurde, ein überörtliches Raumordnungsprogramm darstellt. Nach § 5 Abs. 1 dieser Verordnung sollen die Nutzungsarten "Betriebsgebiet" und/oder "Industriegebiet" im Flächenwidmungsplan so festgelegt werden, daß

              1.              die Ausnützung der bestehenden Grundausstattung der Gemeinden gewährleistet wird und die Schaffung zusätzlicher Grundausstattung auf die wirtschaftlichste Weise möglich ist und

              2.              größtmögliche räumliche Konzentrationen der Betriebe des produzierenden Gewerbes und der Industrie innerhalb der Gemeinde erreicht werden.

Mit Recht durfte die belangte Behörde auf Grund des Gutachtens des Amtssachverständigen für technische Angelegenheiten davon ausgehen, daß die Grundstücke, für die eine Änderung des Flächenwidmungsplanes beschlossen ist, für den darauf befindlichen Betrieb weder eine raumordnungsspezifische Standortqualifikation aufweisen noch dem Erfordernis der größtmöglichen Konzentration der Betriebe entsprechen. Schon deshalb hat die belangte Behörde zutreffend das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 21 Abs. 5 Z. 1 ROG 1976 angenommen. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darauf hinweist, ihrem Leitziel entspreche die Ansiedlung und die Erhaltung kleiner Gewerbebetriebe in Streulage unter Aufrechterhaltung der ländlichen Struktur ihrer Flächenwidmung, die keine derartige Betriebskonzentration vorsehe, so vermag sie damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, weil eben das örtliche Raumordnungsprogramm einem überörtlichen Raumordnungsprogramm nicht widersprechen darf (§ 21 Abs. 5 Z. 1 ROG 1976).

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050040.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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