TE Vwgh Beschluss 1993/3/18 92/01/1021

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Veröffentlicht am 18.03.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
VwGG §45 Abs1;
VwGG §62 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über den Antrag der M in K, auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1992, Zl. 92/01/0861-3, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Spruch angeführten Beschluß wurde eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid des Bundesministers für Inneres wegen Verspätung zurückgewiesen.

Aus der Eingabe der Antragstellerin vom 19. November 1992 ergab sich, daß ihr mit dem oben angeführten Beschluß als Beschwerde aufgefaßter Schriftsatz zur Verbesserung von Mängeln bestimmt war, die ihrem zur hg. Zl. VH 92/01/0147 gestellten Verfahrenshilfeantrag anhafteten. Dies war für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, weil die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz weder auf den seinerzeit gestellten Verfahrenshilfeantrag hingewiesen noch die Aktenzahl des Verwaltungsgerichtshofes angeführt hatte.

Mit Verfügung vom 4. Dezember 1992 wurde der Antragstellerin der Auftrag erteilt, ihre - als Wiederaufnahmsantrag gewertete - Eingabe vom 19. November 1992 durch Anschluß einer weiteren Ausfertigung und Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zu verbessern; gleichzeitig wurde sie auf die Möglichkeit der Gewährung der Verfahrenshilfe hingewiesen. Die Verfügung wurde der Antragstellerin am 29. Dezember 1992 zugestellt und von ihr eigenhändig übernommen. Dem ihr erteilten Auftrag kam die Antragstellerin innerhalb der gesetzten Frist nicht nach. Ihr Antrag war daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. z.B. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 647 Abs. 3 zitierte hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992011021.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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