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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuskunftspflichtG 1987 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, in der Beschwerdesache des H in U, gegen den Bundesminister für Justiz, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend eine Anfrage (nach dem Auskunftspflichtgesetz), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer richtete nach seinen Behauptungen am 27. April 1992 an den Bundesminister für Justiz eine Anfrage, "anhand welcher Grundlage eine Kaution festgesetzt wurde". Rechtsgrundlage einer solchen Anfrage kann nur das Auskunftspflichtgesetz 1987, BGBl. Nr. 287 sein.
Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG stellt der Beschwerdeführer den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof "möge innerhalb kürzester Zeit anstelle der säumig gewordenen Behörde den Antrag erledigen".
Da nach ständiger hg. Judikatur (vgl. den Beschluß vom 21. Dezember 1988, Zl. 88/01/0316 und die dort zitierte Vorjudikatur) ein Auskunftsuchender bei Nichterteilung einer Auskunft zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht berechtigt ist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010153.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.02.2011