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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, in der Beschwerdesache des P in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. September 1992, Zl. Jv 6435-16a/92, betreffend Strafvollzug, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Der Beschwerdeführer brachte gegen den angefochtenen Bescheid vom 22. September 1992 eine selbst verfaßte Beschwerde in einfacher Ausfertigung ein. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes wurde der mittlerweile durch einen Verfahrenshelfer vertretene Beschwerdeführer unter Rückmittlung seiner Beschwerde zur Behebung von insgesamt sechs näher angeführten Mängeln aufgefordert, wobei ihm insbesondere unter Punkt 5) dieser Verfügung aufgetragen wurde, die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen, und unter Punkt 6) die Beibringung zweier weiterer Ausfertigungen der Beschwerde für den Bundesminister für Justiz angeordnet wurde.
Innerhalb der gesetzten Frist ist der Beschwerdeführer den ihm in den Punkten 1) bis 4) der angeführten hg. Verfügung erteilten Aufträgen durch Vorlage eines neuen Beschwerdeschriftsatzes in - wie vorgeschrieben - dreifacher Ausfertigung zwar nachgekommen, doch hat er es unterlassen, den unter Punkt 5) erteilten Auftrag (Anbringung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes auf der - vom Beschwerdeführer selbst verfaßten - Beschwerde) zu erfüllen und zwei - wie in Punkt 6) der Verfügung aufgetragen - weitere Ausfertigungen seiner (ursprünglichen) Beschwerde beizubringen.
Der Beschwerdeführer ist somit den ihm erteilten Verbesserungsaufträgen nur zum Teil nachgekommen. Auch die nur teilweise Befolgung eines Verbesserungsauftrages schließt den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 18. März 1975, Slg. N. F. Nr. 8788/A, vom 2. Februar 1988, Zl. 87/07/0192, und vom 18. September 1991, Zl. 91/01/0085).
Es war daher gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010960.X00Im RIS seit
20.11.2000