TE Vwgh Beschluss 1993/3/18 93/01/0082

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Veröffentlicht am 18.03.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über den Antrag des A in K, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in M, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung von gemäß § 34 Abs. 2 VwGG gesetzten Fristen im Beschwerdeverfahren Zl. 92/01/0732 des Verwaltungsgerichtshofes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Verfügung vom 17. August 1992 wurde die vom zunächst unvertretenen Beschwerdeführer am 22. Juli 1992 erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung von insgesamt sieben Mängeln zurückgestellt. Unter Punkt 7. wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, eine weitere Ausfertigung der Beschwerde beizubringen (§ 24 Abs. 1 VwGG). Innerhalb der zur Mängelbehebung gesetzten Frist entsprach der Beschwerdeführer zwar den unter Punkt 1. bis 6. erteilten Verbesserungsaufträgen, unterließ es jedoch, entsprechend dem unter Punkt 7. erteilten Auftrag eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde beizubringen.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte daraufhin das Verfahren mit seinem Beschluß vom 25. November 1992, Zl. 92/01/0732-7, gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ein.

Der Beschwerdeführer beantragt nunmehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit folgender Begründung:

Er habe seinem bestellten Verfahrenshelfer die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen ausgehändigt und daher auch annehmen können, daß nun im Sinne des Verbesserungsauftrages die Beschwerde mit allen Unterlagen fristgerecht eingebracht werde. Für ihn sei es daher ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, daß die weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde nicht beigebracht wurde. Wieso es dazu habe kommen können, daß diese weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde der dann in der Folge eingereichten Beschwerde nicht beigelegt gewesen sei, habe in der Kanzlei seines Verfahrenshelfers nicht aufgeklärt werden können, obwohl in dieser nur langjährige verläßliche Angestellte beschäftigt seien, welche sehr gewissenhaft seien, sodaß seit 30 Jahren ein solches Versäumnis niemals vorgekommen sei. Den Beschwerdeführer selbst treffe daher kein wie immer geartetes Verschulden.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, während jenes eines Kanzleibediensteten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes dann ein Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG darstellt, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht jenem Bediensteten gegenüber nachgekommen ist. Ein Verschulden trifft den Rechtsanwalt jedenfalls dann nicht, wenn sich zeigt, daß die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des betreffenden Kanzleiangestellten beruht hat, ohne daß ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzugetreten wäre (vgl. z.B. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1988,

Zlen. 88/08/0270, 0271, und vom 26. Juni 1992, Zl. 88/17/0205).

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptung des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist gesteckt ist. Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat (vgl. z.B. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 1991, Zl. 91/10/0029-0058).

Von diesen Grundsätzen ausgehend erweist sich das Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers als nicht geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG darzutun. Der Wiedereinsetzungswerber erblickt ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinne der zitierten Vorschrift offenbar darin, daß sein Vertreter es unterließ, dem Verbesserungsschriftsatz eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde anzuschließen. Ein Verschulden des beigegebenen Rechtsanwaltes ist jedoch, wie schon dargelegt wurde, dem Vertretenen zuzurechnen. Dem erwähnten Vorbringen kann auch - ebenso wie den folgenden Darlegungen, es habe nicht aufgeklärt werden können, aus welchem Grund die Ausfertigung nicht beigelegt worden sei - kein konkreter Sachverhalt entnommen werden, der dahin beurteilt werden könnte, daß kein oder ein nur einen minderen Grad des Versehens darstellendes Verschulden des beigegebenen Rechtsanwaltes vorläge. Ein Sachverhalt, der ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG darstellt, wurde im vorliegenden Fall somit nicht konkret behauptet.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010082.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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