TE Vwgh Beschluss 1993/3/18 92/09/0007

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Veröffentlicht am 18.03.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28a idF 1990/450;
Errichtung von Landesarbeitsämter und Arbeitsämter 1976;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des Landesarbeitsamtes Wien gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Niederösterreich vom 28. November 1991, Zl. Senat-BL-91-019, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (mitbeteiligte Partei: F in W; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Stadt Wien (Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk) als Strafbehörde erster Instanz den Mitbeteiligten (mP) schuldig erkannt, er habe am 14. Dezember 1990 in T vier namentlich genannte Ausländer mit Deckenverlegungsarbeiten beschäftigt, ohne daß dafür eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden wäre oder die Ausländer Befreiungsscheine besessen hätten. Er verurteilte die mP deshalb wegen Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der geltenden Fassung zu einer Geldstrafe.

Die mP hat dagegen Berufung erhoben, in der sie unter anderem vorbrachte, das Straferkenntnis sei von einer unzuständigen Behörde erlassen worden. Nach dem bekämpften Bescheid sei sie schuldig erkannt worden, die Ausländer in T beschäftigt zu haben. Zur Durchführung des Strafverfahrens wäre daher die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig gewesen, in deren Sprengel T liege (Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha). Der UVS Wien hat die Berufung gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber an den Unabhängigen Verwaltungssenat Niederösterreich (die belangte Behörde) weitergeleitet.

Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid wegen Unzuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien als Strafbehörde erster Instanz auf. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Magistrat der Stadt Wien sei davon ausgegangen, daß der Tatort in T gelegen sei. Nach der Aktenlage komme ein anderer (etwa in Wien gelegener) Tatort nicht in Betracht. Nach § 27 Abs. 1 VStG sei daher die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha die örtlich zuständige Behörde erster Instanz gewesen; eine Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien hätte lediglich durch eine Übertragung nach § 29a VStG bewirkt werden können. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha habe lediglich eine Übertragung gemäß § 29a VStG an die sachlich unzuständige Bundespolizeidirektion Wien vorgenommen; die von der Bundespolizeidirektion Wien durchgeführte (formlose) Weiterleitung an den Magistrat der Stadt Wien könne nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zuständigkeit dieser Behörde rechtswirksam nicht begründen. Da daher der Magistrat der Stadt Wien als unzuständige Behörde entschieden habe (örtlich zuständig sei nach wie vor die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha gewesen), sei das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben gewesen.

Gegen diesen Bescheid hat das Landesarbeitsamt Wien unter Bezugnahme auf § 28a AuslBG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die vorliegende Amtsbeschwerde erhoben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde beantragt:

Die mP hat eine Gegenschrift erstattet.

Das Landesarbeitsamt bringt im wesentlichen vor, die mP sei Inhaberin der protokollierten Firma F, Elektromaschinenerzeugung in W, und habe nach ihren eigenen Angaben zwei der vier betroffenen Ausländer in ihren Betrieb aufgenommen und bei der Wiener Gebietskrankenkasse angemeldet. Diese beiden Ausländer habe die mP am 14. Dezember 1990 mit Deckenverlegungsarbeiten in ihrem Wochenendhaus in T beschäftigt. Der die örtliche Zuständigkeit im erstinstanzlichen Verfahren begründende Tatort sei am Sitz der Unternehmensleitung und nicht dort, wo die Ausländer in Erfüllung ihrer Arbeitspflicht tatsächlich eingesetzt worden seien, gelegen. Daß die Arbeiten im Wochenendhaus des Firmeninhabers durchgeführt worden seien, sei rechtlich bedeutungslos.

Gemäß § 28a AuslBG in der Fassung gemäß der Novelle BGBl. Nr. 450/1990 hat "das Landesarbeitsamt" im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung und ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen im Arbeitsmarktförderungsgesetz wurden durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 27. August 1976, BGBl. Nr. 508, Landesarbeitsämter und Arbeitsämter errichtet und ihre Sprengel festgesetzt. Gemäß § 1 Abs. 1 dieser Verordnung wurden "für den Bereich der einzelnen Bundesländer" insgesamt neun Landesarbeitsämter errichtet, darunter "in Wien für das Bundesland Niederösterreich und die Gemeinde Bruck Neudorf des Bundeslandes Burgenland" und "in Wien für das Bundesland Wien". Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung haben die Landesarbeitsämter die ihnen auf Grund gesetzlicher Vorschrift übertragenen Aufgaben zu besorgen und sind unmittelbare Oberbehörden der Arbeitsämter.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß der Gesetzgeber in § 28a AuslBG nicht etwa sämtlichen neun Landesarbeitsämtern in allen Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG Parteistellung und Beschwerdelegitimation eingeräumt hat, sondern jeweils nur dem einen Landesarbeitsamt, in dessen nach der genannten Verordnung festgesetzten örtlichen Sprengel ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist bzw. in letzter Instanz zum Abschluß gebracht wird. Dem Landesarbeitsamt Wien fehlt es daher - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hervorgehoben hat - an der Beschwerdelegitimation gegen einen letztinstanzlichen Bescheid des Unabängigen Verwaltungssenates Niederösterreich, weshalb die vorliegende Amtsbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf §§ 47 Abs. 3, 48 Abs. 3 Z. 1 und 2 sowie 51 und 59 Abs. 3.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090007.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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