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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 16. Oktober 1992, Zl. IIc/6702 B, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte am 12. Juli 1991 beim Arbeitsamt Persönliche Dienste - Gastgewerbe den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die iranische Staatsangehörige P.G. als "Köchin und Hausgehilfin" mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von S 5.472,-- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden.
Im Anschluß an eine gemäß § 18 Abs. 4 AVG nicht bescheidmäßige Ablehnung dieses Antrages machte der Beschwerdeführer in einem Einspruch vom 28. September 1991 geltend, er habe bisher keine nette, vertrauenswürdige Küchen- und Hausgehilfin finden können; er kenne P.G. seit sieben Jahren als Kundin seines Geschäftes, ihr Sohn studiere in Wien und sie würde gerne eine Halbtagsbeschäftigung beim Beschwerdeführer annehmen. In der Folge erklärte sich der Beschwerdeführer mit einer Ersatzkraftstellung einverstanden und erteilte dem Arbeitsamt einen Vermittlungsauftrag. Die angebotenen Ersatzkräfte lehnten jedoch die Beschäftigung wegen der geteilten Arbeitszeit (morgens, mittags und abends je ein bis zwei Stunden, maximal 20 Stunden in der Woche) ab.
Nach Zurückweisung der Berufung (des Einspruches) des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 15. Juli 1992 erließ das erstinstanzliche Arbeitsamt den Bescheid vom 21. Juli 1992, mit welchem es den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG ablehnte. Begründend verwies das Arbeitsamt darauf, daß der Vermittlungsausschuß die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet und das Ermittlungsverfahren ergeben habe, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen für eine positive Erledigung des Antrages vorliege.
In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor wie in seinem Einspruch vom 28. September 1991 und ergänzte, er sei auch herzkrank und dürfe nicht viel tragen. P.G. sei seit 1983 in Österreich und habe auch eine eigene Wohnung sowie eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung.
Dieser Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 6 und § 4 Abs. 1 und § 13a AuslBG idF gemäß der Novelle BGBl. Nr. 684/1991 keine Folge. Nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des AuslBG führte die belangte Behörde dazu begründend aus, es sei festgestellt worden, daß P.G. nicht dem gemäß § 4b AuslBG bevorzugt zu behandelnden Personenkreis angehöre. Überdies sei die gemäß Verordnung vom 28. November 1991, BGBl. Nr. 598/1991, für 1992 festgesetzte Landeshöchstzahl seit Jahresbeginn weit überschritten. Dies impliziere, daß bei Anträgen auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung in jedem Fall die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 und auch die des § 4 Abs. 6 AuslBG zu prüfen seien. Es seien aber weder im Ermittlungsverfahren Gründe festgestellt noch vom Beschwerdeführer vorgebracht worden, durch die ein Tatbestand des § 4 Abs. 6 AuslBG erfüllt werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer fühlt sich insbesondere in seinem Recht verletzt, daß ihm bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eine Beschäftigungsbewilligung für P.G. hätte erteilt werden müssen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf § 4 Abs. 1 und Abs. 6 AuslBG gestützt.
Gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG ist die Beschäftigungsbewilligung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.
§ 4 Abs. 6 AuslBG (Z. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 684/1991, die übrigen Bestimmungen in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 450/1990) lauten:
"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und
1.
bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß § 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder
2.
die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere
a)
als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder
b)
in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder
c)
als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder
d)
im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder
3.
öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder
4.
die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."
Die belangte Behörde ist - wie offenbar auch bereits das erstinstanzliche Arbeitsamt - vom Vorliegen einer Überschreitung der Landeshöchstzahl ausgegangen. Der Beschwerdeführer hat gegen die Annahme der Anwendungsvoraussetzung für das erschwerte Verfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG in seiner Berufung nichts vorgebracht. In der Beschwerde bestreitet er nicht die festgestellte Überschreitung der Landeshöchstzahl, sondern führt nur in rechtlicher Hinsicht aus, daß die im angefochtenen Bescheid zitierte Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 28. November 1991 keineswegs die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 6 AuslBG "impliziere". Dies folgt allerdings unmittelbar aus dem Wortlaut dieser oben wiedergegebenen Gesetzesbestimmung, sodaß entgegen der nicht näher begründeten Auffassung in der Beschwerde insoweit der Begründung des angefochtenen Bescheides zu folgen ist.
Mit Rücksicht darauf war der Beschwerdeführer aber verhalten, Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung im erschwerten Verfahren im Sinne des § 4 Abs. 6 AuslBG maßgebend hätten sein können (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/09/0284). Sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde beschränkt sich jedoch auf den nicht nachvollziehbar belegten Hinweis, er sei herzkrank und brauche die Unterstützung der P.G., sodaß deren Tätigkeit im Bereich der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege erfolgen solle. Dem kann jedoch schon deshalb nicht gefolgt werden, weil einschlägige Kenntnisse und Fähigkeiten der P.G. weder behauptet noch nachgewiesen wurden und auch nicht vom Anforderungsprofil einer "Köchin und Hausgehilfin" umfaßt sind.
Konnte aber die belangte Behörde mit Recht davon ausgehen, daß im Beschwerdefall das erschwerte Verfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG anzuwenden war, daß ein für die Bewilligung der beantragten Beschäftigung nach dieser Gesetzesstelle tauglicher Grund aber nicht festgestellt werden konnte, dann erweist sich der angefochtene Bescheid als dem Gesetz entsprechend. Es erübrigte sich aus diesem Grund auch ein näheres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen, wonach P.G. entgegen der behördlichen Annahme dem begünstigten Personenkreis nach § 4b AuslBG angehöre.
Die Beschwerde war aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Abhaltung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090354.X00Im RIS seit
20.11.2000