Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AuslBG §4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde der Firma M-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 4. September 1992, Zl. IIc/6702 B, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens ersuchte die beschwerdeführende Partei mit ihrem (undatierten) Antrag beim Arbeitsamt Persönliche Dienste - Gastgewerbe um Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den 1964 geborenen ägyptischen Staatsbürger F. für die berufliche Tätigkeit als "Pizza Koch" mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von S 14.000,--. Spezielle Kenntnisse oder ein (besonderes) Ausbildungserfordernis wurden in diesem Antrag nicht angegeben.
Diesen Antrag lehnte das genannte Arbeitsamt mit Bescheid vom 14. April 1992 gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG ab. Begründend führte die Behörde erster Instanz nach Wiedergabe dieser Gesetzesstelle aus, der Vermittlungsausschuß habe im gegenständlichen Verfahren die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet, und darüber hinaus habe das Ermittlungsverfahren ergeben, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die - nunmehr anwaltlich vertretene - beschwerdeführende Partei vor, F. habe laut beiliegendem Arbeitszeugnis eines Hotels in Alexandria eine fünfjährige einschlägige Ausbildung als Koch für italienische Spezialitäten und Pizzen genossen, sodaß er für die in Aussicht genommene Tätigkeit bestens ausgebildet und geeignet sei. F. sei auch, wie sich aus beiliegender "Arbeitsmarktservice-Terminkarte" ergebe, auf Arbeitssuche gewesen. Wie der Behörde bekannt sei, seien zwar die 80 % der Landeshöchstzahl möglicherweise schon erreicht, es gebe aber diverse "Karteileichen", sodaß möglicherweise diese Prozentzahl zwar mathematisch ausgeschöpft sei, tatsächlich aber nicht; dieser Umstand mache aber die Prüfung der Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 erforderlich. Im erstinstanzlichen Bescheid sei lediglich der Gesetzestext zitiert worden, ohne daß ein Beweisverfahren stattgefunden hätte.
Mit Schreiben vom 23. April 1992 teilte die Behörde erster Rechtsstufe der beschwerdeführenden Partei mit, sie könne ihr aus dem Stand an arbeitslos vorgemerkten Personen Arbeitskräfte anbieten, die für die Tätigkeit, für die die beschwerdeführende Partei den Ausländer beantragt habe, zur Verfügung stünden. Auf einem Formular, auf dem als Alternative auch das Ersuchen um Zuweisung von Ersatzarbeitskräften angegeben war, kreuzte die beschwerdeführende Partei die folgende Erklärung an:
"Ich wünsche keine anderen Kräfte anstelle des(r) beantragten Ausländers/Ausländerin."
Gleichzeitig mit diesem Formular sandte die beschwerdeführende Partei aber einen (dem obigen Schreiben beigelegten) "Vermittlungsauftrag" an die Behörde erster Instanz zurück, ohne jedoch darin die zu besetzende (offene) Stelle anzugeben.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 4. September 1992 gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 13a AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 684/1991, keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
Begründend gab die belangte Behörde ausführlich die in Betracht kommenden Gesetzesstellen wieder, stellte fest, daß die Landeshöchstzahl für das Bundesland Wien laut der offiziellen Statistik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales seit Beginn des Kalenderjahres 1992 weit überschritten sei und ergänzte dazu betreffend die beantragte Beschäftigung des F. als Pizzakoch:
Eine Überprüfung der Lage auf dem Arbeitsmarkt habe ergeben, daß derzeit für die konkret beantragte Beschäftigung geeignete Ersatzarbeitskräfte, die zur Vermittlung vorgemerkt seien und gleichzeitig dem eingangs zitierten begünstigten Personenkreis angehörten, zur Deckung des Arbeitskräftebedarfs der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung stünden. Die beantragte ausländische Arbeitskraft erfülle hingegen nicht die Voraussetzungen, durch die sie dem vorrangig zu vermittelnden Personenkreis des § 4b AuslBG zugeordnet werden könne. Angesichts der dargestellten Situation auf dem verfahrensrelevanten Teilarbeitsmarkt sei der beschwerdeführenden Partei im Zuge des Berufungsverfahrens mit Schreiben vom 23. April 1992 die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung angeboten worden. Die beschwerdeführende Partei habe diese jedoch in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 30. April 1992 abgelehnt. Die Berufungsausführungen der beschwerdeführenden Partei seien daher gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG nicht geeignet, die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den beantragten Ausländer zu begründen. Außerdem seien weder im Ermittlungsverfahren Gründe festgestellt noch in der Berufung vorgebracht worden, durch die ein Tatbestand des § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a bis d und Z. 3 AuslBG zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erfüllt werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht "auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach den Bestimmungen des AuslBG verletzt, wenn die positiven Voraussetzungen für die Stattgebung dieses Antrages vorliegen."
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei erhebt zunächst unter dem Gesichtpunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit den Vorwurf, die ihr zugestellte - mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte - Ausfertigung der Erledigung der Behörde erster Instanz erfülle nicht die Mindesterfordernisse eines Bescheides gemäß § 18 Abs. 4 AVG, weil diese Ausfertigung weder eine Beisetzung des Namens des Genehmigenden noch dessen "eigenhändige Unterschrift" enthalte.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die der beschwerdeführenden Partei zugestellte Ausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden ist. Bei derartigen Ausfertigungen genügt jedoch gemäß § 18 Abs. 4 vierter Satz AVG, BGBl. Nr. 51/1991, die Beisetzung des Namens des Genehmigenden (im Beschwerdefall: "Fr. L"); Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei ist die "eigenhändige Unterschrift" des die Erledigung genehmigenden Organwalters nicht vorgeschrieben (vgl. dazu näher z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1992, Zl. 91/09/0169, und vom 8. Oktober 1992, Zl. 92/18/0303). Der bei den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegende Bescheidnachdruck des erstinstanzlichen Bescheides vom 14. April 1992 enthält nach Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung folgenden Zusatz:
"Ihr Arbeitsamt Fr. L". Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei kann diesem - am Ende des erstinstanzlichen Bescheides befindlichen - Zusatz klar und unmißverständlich entnommen werden, welche "physische Person" (nämlich "Fr. L") die erstinstanzliche Erledigung genehmigt hat. Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, für sie sei nicht erkennbar, ob es sich dabei um eine "Franziska" oder einen "Friedrich" handle bzw. es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Buchstaben "Fr." die Abkürzung für einen Amtstitel einer Person darstelle, kommt dabei keine rechtliche Bedeutung zu, weil aus dem im erstinstanzlichen Bescheid nach der Rechtsmittelbelehrung aufscheinenden Zusatz "Ihr Arbeitsamt Fr. L" der Familienname eindeutig hervorgeht und die Anführung von Vornamen bzw. (allfälligen) Amtstiteln nicht erforderlich ist. Wenn die beschwerdeführende Partei weiters vorbringt, daß dieser Zusatz vollkommen unverständlich werde, wenn auf der Seite 1 der Willenserklärung der Behörde erster Instanz die Worte stünden "Auskünfte: Fr. X", so ist sie darauf hinzuweisen, daß keine Identität der genehmigenden Person mit der im (erstinstanzlichen) Bescheid angegebenen Auskunftsperson gegeben sein muß.
Gemäß § 4 Abs. 6 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. Nr. 684/1991, dürfen über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 UND Abs. 3 vorliegen UND
1.
bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß § 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, ODER
2.
die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere
a)
als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, ODER
b)
in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, ODER
c)
als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, ODER
d)
im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, ODER
3.
öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, ODER
4.
die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 AuslBG in Verbindung mit § 18 Abs. 4 leg. cit. gegeben sind.
Auf Grund dieser Rechtslage besteht gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG im Falle der Überschreitung der Landeshöchstzahlen ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine ausländische Arbeitskraft nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG UND § 4 Abs. 3 leg. cit. UND § 4 Abs. 6 Z. 1 oder Z. 2 oder Z. 3 oder Z. 4 leg. cit. vorliegen.
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat mit Verordnung, BGBl. Nr. 598/1991, die Landeshöchstzahl für die Beschäftigung von Ausländern für das Jahr 1992 gemäß § 13a Z. 3 AuslBG festgesetzt (Landeshöchstzahlenverordnung 1992). Für das Bundesland Wien wurde gemäß § 1 dieser Verordnung zur Sicherung der Bundeshöchstzahl gemäß § 12a AuslBG die Landeshöchstzahl für das Jahr 1992 mit 95.000 festgesetzt. Diese Verordnung trat am 1. Jänner 1992 in Kraft und ist in ihrem zeitlichen Geltungsbereich mit Ablauf des 31. Dezember 1992 befristet.
Aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ergibt sich, daß die Behörde von einer Überschreitung dieser festgesetzten Landeshöchstzahl ausgegangen ist und daß für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung neben den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 und 4 Abs. 3 auch die des § 4 Abs. 6 AuslBG gegeben sein müßten.
Dagegen hat die beschwerdeführende Partei in ihrer Berufung - abgesehen vom Hinweis auf die besondere Eignung des beantragten Ausländers für den in Frage stehenden Arbeitsplatz - vorgebracht, daß zwar die "80 % der Landeshöchstzahl", wie der Behörde bekannt sei, möglicherweise schon erreicht sei, es aber diverse "Karteileichen" gebe, sodaß möglicherweise diese Prozentzahl zwar mathematisch ausgeschöpft sei, tatsächlich aber nicht; dieser Umstand mache aber die Prüfung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erforderlich. Nachdem die beschwerdeführende Partei über entsprechende Anfrage am 30. April 1992 bekanntgegeben hatte, daß sie "keine anderen Kräfte anstelle" des(r) beantragten Ausländers/Ausländerin wünsche, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid daraufhin sowohl auf § 4 Abs. 1 als auch auf § 4 Abs. 6 AuslBG gestützt. Schon die Berechtigung auch nur eines dieser Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde.
Gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.
Nach der Anordnung des § 4b AuslBG läßt die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des § 4 Abs. 1 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nur zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine der dort taxativ aufgezählten und vorrangig zu behandelnden Arbeitskräfte vermittelt werden können. Diese Bestimmung bezweckt einen Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmern bei der Arbeitsvermittlung. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn entgegen der allgemeinen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen wäre, weil z.B. der einzelne ausländische Arbeitnehmer einen - aus welchen Gründen immer - zu seiner Einstellung bereiten Arbeitgeber gefunden hat. Mit Hilfe dieser Bestimmung soll in rechtsstaatlichen Grenzen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Möglichkeit für einen lenkenden Einfluß auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet gewährleistet sein. Diese Prüfung der Arbeitsmarktlage erübrigt sich indes dann, wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jeder Ersatzkraft von vornherein abgelehnt wird (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0179, u.a.).
Nach der Aktenlage hat die beschwerdeführende Partei ausdrücklich in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 30. April 1992 durch Ankreuzen auf einem Formular zu erkennen gegeben, keine anderen Kräfte anstelle des beantragten Ausländers zu wünschen. Gleichzeitig mit diesem Formblatt erteilte die beschwerdeführende Partei aber einen Vermittlungsauftrag, ohne jedoch die zu besetzende (offene) Stelle zu bezeichnen. Unabhängig von der Frage, ob die belangte Behörde dieses Verhalten ohne Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei als Ablehnung jeglicher Ersatzkraftstellung hätte werten dürfen (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1992, Zl. 92/09/0072), erübrigen sich jedoch weitere Ausführungen zur Frage der Ersatzkraftstellung, weil sich die Beschwerde aus folgenden Überlegungen als unbegründet erweist:
Die Überschreitung der Landeshöchstzahl für Wien für das Jahr 1992, die der beschwerdeführenden Partei spätestens mit der Kenntnisnahme des erstinstanzlichen Ablehnungsbescheides bekannt sein mußte und von ihr in ihrer Beschwerde nicht - mehr - in Frage gestellt wurde, hat zur Folge, daß es im Beschwerdefall zu Recht zum (erschwerten) Überschreitungsverfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG gekommen ist, d. h., daß eine Beschäftigungsbewilligung nur noch erteilt hätte werden dürfen, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3, die jedenfalls hätten gegeben sein müssen, und zusätzlich noch die Voraussetzungen nach Abs. 6 vorgelegen wären. Die beschwerdeführende Partei hat die Feststellung über das Fehlen einer einhelligen Befürwortung der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung durch den Vermittlungsausschuß (§ 4 Abs. 6 Z. 1) unbekämpft gelassen und auch kein Vorbringen erstattet, aus welchem sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 ableiten ließe (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1993, Zl. 92/09/0242). Da die beschwerdeführende Partei, obwohl sie auf Grund des erstinstanzlichen Bescheides von diesem Zusammenhang hätte Kenntnis haben müssen, solche Gründe nicht vorgebracht hat, konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, daß solche Gründe nicht gegeben sind.
Der unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Vorwurf der beschwerdeführenden Partei, die belangte Behörde habe ihr weder Akteneinsicht gewährt noch nachweislich den gesamten Akteninhalt zur Kenntnis gebracht, ist unberechtigt, weil die beschwerdeführende Partei nach der Aktenlage des Verwaltungsverfahrens ein Recht auf Akteneinsicht im Zuge des Verfahrens gar nicht geltend gemacht hat und die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht vorsehen, daß vor Erlassung des Berufungsbescheides der gesamte Akteninhalt einem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht werden muß (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 1992, Zl. 92/09/0186).
Die Beschwerde war aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Akteneinsicht Ausfertigung mittels EDV Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090283.X00Im RIS seit
20.11.2000