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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art117 Abs2Leitsatz
Anfechtung der Wahl einer Gemeindevertretung; keine Stattgabe; keine Rechtswidrigkeit der Verwendung vorgedruckter, nicht eigenhändig ausgefüllter, nicht alle Kandidaten angebender Stimmzettel; keine Verletzung des Grundsatzes der persönlichen Ausübung des Wahlrechts; keine Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen über die amtliche Auflegung nicht ausgefüllter Stimmzettel in der WahlzelleSpruch
Der Wahlanfechtung wird nicht stattgegeben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Am 25. März 1990 fand die mit Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 3. Oktober 1989, LGBl. 0350/54-1, ausgeschriebene Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde Palterndorf-Dobermannsdorf, Bezirk Gänserndorf, statt.
1.1.2. Dieser Wahl lagen von der Österreichischen Volkspartei (ÖVP), der Sozialistischen Partei Österreichs (SPÖ) und der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) eingebrachte, von der Gemeindewahlbehörde überprüfte und gemäß §34 der NÖ Gemeindewahlordnung 1974 (GWO), LGBl. 0350-6, kundgemachte Wahlvorschläge zugrunde.
1.1.3. Laut Feststellung der Gemeindewahlbehörde entfielen von den 1.100 abgegebenen gültigen Stimmen - 14 wurden als ungültig gewertet - auf die
ÖVP 656 (12 Mandate),
SPÖ 289 (5 Mandate),
FPÖ 155 (2 Mandate).
1.2.1. Wegen näher bezeichneter Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens - und zwar deswegen, weil die ÖVP vor der Wahl (auch) Stimmzettel verteilt hatte, auf denen in der offiziellen Parteiliste aufscheinende Kandidaten gestrichen waren - erhob E A als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Freiheitlichen Partei Österreichs am 6. April 1990 gemäß §57 GWO (Administrativ-)Beschwerde, die mit Bescheid der Landes-Hauptwahlbehörde vom 30. Mai 1990, Z II/1-116-90, als unbegründet abgewiesen wurde.
1.2.2. In der Begründung dieses Bescheids - der E A am 31. Mai 1990 zugestellt wurde - heißt es ua. wörtlich:
"... Da die Stimmzettel mit einer von der Parteiliste abweichenden Reihung im Zuge des Wahlkampfes, sohin vor der Wahl ausgegeben wurden, kann nicht erblickt werden, inwieweit darin eine Verletzung des §47 (GWO) gelegen sein könnte. Dem Wähler bleibt es nämlich unbenommen, zum einen diese Stimmzettel überhaupt nicht zu verwenden, bzw. auch auf diesen Stimmzetteln Streichungen und Reihungen vorzunehmen.
Gerade die Verwendung von Namensstimmzetteln, die von der im Wahlvorschlag einer Partei enthaltenen Reihung abweichen, sichert das in der GWO enthaltene Persönlichkeitswahlrecht. Ein Widerspruch zu §47 GWO konnte daher nicht festgestellt werden..."
1.3.1.1. Mit der vorliegenden, auf Art141 B-VG gestützten (unrichtig als "Beschwerde" bezeichneten) Wahlanfechtung beantragt die Freiheitliche Partei Österreichs, "der Verfassungsgerichtshof möge die Niederösterreichische Gemeinderatswahl 1990 in der Gemeinde Palterndorf-Dobermannsdorf . . . für nichtig erklären und
die . . . Wahl zur Gänze aufheben".
1.3.1.2. Begründend wird dazu in der Anfechtungsschrift ua. ausgeführt:
"... Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid unter anderem ausgeführt, daß 'gerade die Verwendung von Namensstimmzetteln, die von der im Wahlvorschlag einer Partei enthaltenen Reihung abweichen ..., das in der GWO enthaltene Persönlichkeitswahlrecht (sichere)'. Es ist sicher richtig, daß das Wahlrecht das Recht auf Streichungen und Umreihungen inkludiert und dies ein wesentliches Element des Wahlrechtes ist. Gerade auf Gemeindeebene besteht ein hoher Grad persönlicher Bekanntschaft, eine besondere Kenntnis der einzelnen Kandidaten und eine wechselseitige Kenntnis der Lebensverhältnisse. Die Persönlichkeit von einzelnen Kandidaten spielt auf Gemeindeebene sicher vielfach eine größere Rolle als die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei bzw. die eigene politische Gesinnung der jeweiligen Wähler.
Die belangte Behörde vernachlässigt aber dabei die Bestimmung des §11 Abs2 (GWO). Gemäß dieser Bestimmung ist das Wahlrecht persönlich auszuüben. Dieses Recht wird durch die Ausgabe von Stimmzetteln, die alle 38 Kandidaten des offiziellen Wahlvorschlages enthalten, bei denen allerdings ein Kandidat bis auf wenige Ausnahmen wieder durchgestrichen ist, eingeschränkt. Theoretisch ist es den Wählern nach wie vor möglich, die von der Gemeindewahlbehörde aufgelegten, nicht beschrifteten Stimmzettel zu verwenden und alle Kandidaten der wahlwerbenden Gruppe aufzuschreiben. Praktisch relevant ist jedoch nur die Verwendung der von den wahlwerbenden Gruppen vorgedruckten und übergebenen Stimmzettel, da sich die Wähler nicht der Mühe unterziehen werden, im Wahllokal umfangreiche Schreibarbeiten durchzuführen. Durch die von der ÖVP bereits im Zuge der Wahlwerbung erfolgte Ausgabe von Stimmzetteln, die von dem offiziellen Wahlvorschlag abweichen, wird auf das Stimmverhalten ihrer Wähler Einfluß genommen, sodaß die persönliche Stimmabgabe nicht mehr in vollem Umfang gewährleistet ist..."
Darüberhinaus seien von den wahlwerbenden Parteien ausgegebene nichtamtliche bedruckte - statt von den Wählern ausgefüllte - Stimmzettel zu Unrecht als gültig befunden worden.
Des weiteren regt die Anfechtungswerberin eine Prüfung der §§37 Abs2 und 46 Abs2 GWO auf ihre Verfassungsmäßigkeit an.
1.3.2.1. Die Landes-Hauptwahlbehörde beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung legte die Wahlakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte darin, die Wahlanfechtung als unbegründet abzuweisen.
1.3.2.2. In der Gegenschrift finden sich ua. folgende Ausführungen:
"... Unbestritten ist, daß gemäß §11 Abs2 (GWO) das
Wahlrecht ... persönlich auszuüben ist. §42 (GWO) legt nun selbst
fest, wie die persönliche Ausübung des Wahlrechtes durchzuführen ist. Der Wähler hat vor der Wahlbehörde zu erscheinen und sich nach entsprechender Legitimation in die Wahlzelle zu begeben, um dort sein Wahlrecht auszuüben und in der Folge den ausgefüllten Stimmzettel in einem geschlossenen Kuvert dem Vorsitzenden zu übergeben. Zusammengefaßt bedeutet dies, daß der Wähler persönlich vor der Wahlbehörde zu erscheinen hat. ... Daß im gegenständlichen Fall die Stimmabgabe nicht persönlich erfolgt sein soll, läßt sich nicht einmal der Beschwerdedarstellung entnehmen. Die Bestimmung des §11 Abs2 (GWO) kann daher nur so verstanden werden, daß der Wähler grundsätzlich vor der Wahlbehörde persönlich zu erscheinen hat, um sein Wahlrecht ausüben zu können. Der Umstand, daß der Wähler nicht einen unausgefüllten Stimmzettel von der Wahlbehörde verlangt hat, sondern einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Stimmzettel zur Ausübung des Wahlrechtes verwendet hat, kann daher begrifflich der Bestimmung des §11 Abs2 (GWO) nicht widersprechen. . . .
§46 (GWO) normiert die Voraussetzungen für die Gültigkeit eines Stimmzettels. Der Stimmzettel muß ein bestimmtes Format und eine bestimmte Beschaffenheit aufweisen und kann durch Schrift, Druck oder andere Vervielfältigung ausgefüllt werden. ... Gestattet die Wahlordnung, daß der Stimmzettel auch durch Druck oder andere Vervielfältigung ausgefüllt wird, so setzt dies zwingend voraus, daß der Stimmzettel nicht in der Wahlzelle hergestellt wird, sondern daß der Wähler einen vorbereiteten Stimmzettel zur Wahl verwenden kann. Daneben steht es dem Wähler frei, einen unausgefüllten Stimmzettel von der Wahlbehörde zur Ausübung des Wahlrechtes zu verlangen. Daraus ergibt sich jedoch zwingend, auch bei einer Auslegung der maßgeblichen Gesetzesbestimmung 'strikt nach ihrem Wortlaut', daß die Wahlordnung die Verwendung vorbereiteter Stimmzettel gestattet..."
1.4. §11 Abs2, §37 Abs2 sowie die §§46 und 47 GWO haben folgenden Wortlaut:
§11
"(2) Das Wahlrecht ist - abgesehen von der im §42 letzter Absatz enthaltenen Gestattung (: für Blinde und Bresthafte) - persönlich auszuüben."
§37
"(2) Die Wahlzelle ist ein abgesonderter Raum im Wahllokal, in welchem der Wähler seinen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert einlegen kann. Sie ist derart einzurichten, daß den Wähler hiebei andere Personen nicht beobachten können. In der Wahlzelle muß sich ein Tisch oder Stehpult mit Schreibstiften befinden. Außerdem sind dort die Parteilisten (§34) sämtlicher Wählergruppen lesbar anzuschlagen und amtliche leere Stimmzettel aufzulegen."
§46
"(1) Das bei den Wahlen zu verwendende Wahlkuvert wird aus undurchsichtigem Papier hergestellt.
(2) Der Stimmzettel muß aus weichem weißlichem Papier sein und das Ausmaß von 16 1/2 bis 17 1/2 cm in der Länge und von 10 bis 11 cm in der Breite aufweisen.
(3) Die Ausfüllung des Stimmzettels kann durch Schrift, Druck oder andere Vervielfältigung erfolgen.
(4) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn er die Partei (§34) deutlich bezeichnet oder wenigstens den Namen eines Bewerbers der gewählten Parteiliste unzweideutig dartut oder nebst der Parteibezeichnung den Namen eines oder mehrerer Bewerber der von dieser Partei aufgestellten Parteiliste enthält. Sind auf einem Stimmzettel Worte, Bemerkungen oder Zeichen neben der Parteibezeichnung angebracht, so ist der Stimmzettel gültig, wenn sich hiedurch nicht einer der nachfolgend angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Enthält der Stimmzettel an Stelle der Parteibezeichnung nur Worte, Bemerkungen oder Zeichen, so ist er nur dann gültig, wenn hiedurch die gewählte Partei unzweideutig dargetan wird, sowie mittels Handschrift ausgefüllt wurde und sonst kein Ungültigkeitsgrund vorliegt. Der Stimmzettel ist ungültig:
1. wenn er zwei oder mehrere Parteien bezeichnet;
2.
wenn er gar keine Partei, wohl aber zwei oder mehrere Namen aus verschiedenen Parteilisten bezeichnet;
3.
wenn das Ausmaß oder die Art des Papieres den Vorschriften des zweiten Absatzes nicht entspricht.
(5) Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Name eines Bewerbers oder die Partei bezeichnet bleibt. Leere und entzweigerissene Stimmzettel sind ungültig. Auch leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(6) Wenn ein Kuvert mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel enthält und diese Stimmzettel auf verschiedene Parteilisten lauten, sind alle ungültig. Lauten die gültig ausgefüllten Stimmzettel auf dieselbe Partei, so sind sie als ein Stimmzettel zu zählen."
§47
"(1) Der Wähler kann die Reihenfolge der Bewerber einer gemäß §34 veröffentlichten Parteiliste durch Umstellung oder Streichung eines oder mehrerer Bewerber derselben abändern. Die Umstellung der Bewerber erfolgt durch eine neue, namentliche Anordnung aller oder eines Teiles der Bewerber auf dem Stimmzettel.
(2) Werden auf Stimmzetteln, die den Namen eines oder mehrerer Bewerber einer Parteiliste enthalten, ein oder mehrere Bewerber gestrichen, so rücken die nachfolgenden Bewerber vor.
(3) Werden Namen von Bewerbern, die auf einem Stimmzettel durch Druck oder sonstige Vervielfältigung angeführt sind, durch Anhaken, Beifügen eines Kreuzes oder durch Ziffern (zB 1, 2, 3 ...) usw. bezeichnet, so gilt diese Bezeichnung als nicht beigesetzt."
2. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:
2.1.1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch über die Anfechtung einer Gemeinderatswahl (zB VfSlg. 8973/1980). Nach Art141 Abs1 Satz 2 B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.
2.1.1.2. Nach §68 Abs1 VerfGG 1953 muß die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheids eingebracht werden.
2.1.1.3. Ein derartiger, die unmittelbare Anfechtung der Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde Palterndorf-Dobermannsdorf beim Verfassungsgerichtshof ausschließender Instanzenzug ist gemäß der Bestimmung des §57 Abs1 GWO vorgesehen. Danach kann die Wahl binnen vierzehn Tagen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses ua. vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei, die in der Gemeinde einen Wahlvorschlag rechtzeitig vorgelegt hat, mit Beschwerde bekämpft werden, und zwar "sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren".
Über die bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich zu erhebende Beschwerde entscheidet in erster und letzter Instanz die Landes-Hauptwahlbehörde (§57 Abs6 GWO).
2.1.2.1. Wie sich aus den Ausführungen zu Punkt 1.2.1. ergibt, wurde die von E A am 6. April 1990 gemäß §57 GWO wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erhobene Beschwerde mit Bescheid der Landes-Hauptwahlbehörde vom 30. Mai 1990 als unbegründet abgewiesen.
2.1.2.2. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufs der vierwöchigen Frist zur Anfechtung der in Rede stehenden Gemeinderatswahl vor dem Verfassungsgerichtshof ist somit der 31. Mai 1990, das ist der Tag der Zustellung des Bescheids der Landes-Hauptwahlbehörde an E A.
Die am 26. Juni 1990 zur Post gegebene Wahlanfechtungsschrift wurde also rechtzeitig eingebracht.
2.1.3. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen zutreffen, ist die Wahlanfechtung zulässig.
2.2.1. Die NÖ GWO kennt - neben nichtamtlichen - nur amtliche leere Stimmzettel, die in der Wahlzelle aufgelegt werden müssen (§37 Abs2 letzter Satz GWO). Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn er den in §46 Abs(2 bis) 4 GWO festgelegten Erfordernissen genügt. Daß die in der Anfechtungsschrift relevierten und als gültig befundenen Stimmzettel diesen gesetzlichen (Gültigkeits-)Voraussetzungen nicht entsprochen hätten, behauptet die Anfechtungswerberin nur insofern, als sie einwendet, die benützten vorgedruckten Stimmzettel, die eine kandidierende Gruppe im Zug der Wahlwerbung verbreitet hatte, seien - weil nicht vom Wähler eigenhändig ausgefüllt - ungültig gewesen.
Derartiges kann aber aus der GWO nicht abgeleitet werden: §46 Abs3 GWO spricht nur - allgemein - von der "Ausfüllung" des Stimmzettels, ohne einschränkend hinzuzufügen, daß sich der Wahlwillige dieser Aufgabe in jedem Fall mit eigener Hand unterziehen müsse, also vorbereitete, ausgefüllte Zettel zur Wahl nicht mitbringen dürfe. Dazu kommt aber noch, daß die §§46 Abs3 und 47 Abs3 GWO expressis verbis (auch) von - naturgemäß nicht vom Wähler persönlich - bedruckten Stimmzetteln handeln.
Im übrigen rügt die Anfechtungswerberin bloß, daß auf einer Anzahl dieser - von einer wahlwerbenden Gruppe vor der Wahl verteilten und dann von Wählern benützten - (bedruckten) Stimmzettel nicht alle im Wahlvorschlag aufscheinenden Kandidaten angegeben gewesen seien. Sofern diese Behauptung richtig sein sollte, läge aber auch darin der Meinung der anfechtenden Wählergruppe zuwider keine Gesetzwidrigkeit des Wahlverfahrens, weil die GWO nicht vorschreibt, daß die wahlwerbenden Parteien nur (nichtamtliche) Stimmzettel, die alle Kandidaten (dieser Gruppierung) nennen, ausgeben dürfen. (Nach der GWO (§46 Abs4 Satz 1) ist ein Stimmzettel schon dann gültig ausgefüllt, wenn er wenigstens den Namen eines Bewerbers der gewählten Parteiliste unzweideutig dartut.)
Dem Wähler steht jedenfalls die Möglichkeit offen, einen ihm von einer wahlwerbenden Gruppe überreichten und wie immer ausgefüllten (bedruckten) Stimmzettel vor der Wahl spätestens in der Wahlzelle mit den dort - der zwingenden Vorschrift des §37 Abs2 GWO gemäß - lesbar angeschlagenen Parteilisten (§34 GWO) sämtlicher an der Wahlwerbung beteiligten Wählergruppen zu vergleichen und gegebenenfalls einen der aufliegenden amtlichen leeren Stimmzettel selbst auszufüllen und abzugeben.
2.2.2. Von einer Verletzung der Vorschrift des §11 Abs2 GWO (: "Das Wahlrecht ist . . . persönlich auszuüben" - vgl. Art117 Abs2 B-VG) kann hier allein schon deshalb nicht die Rede sein, weil diese Norm nur die Wahl durch Stellvertreter ausschließt und das persönliche Erscheinen zur Teilnahme an der Wahl, anders ausgedrückt: die physische Präsenz des Wählers, sei es im Stimmlokal, sei es vor einer sog. "fliegenden" oder sonstigen Wahlkommission oder einem die Aufgaben einer solchen Kommission adäquat besorgenden Organ, notwendig verlangt (s. VfSlg. 10.412/1985).
2.2.3. Schließlich hält die Anfechtungswerberin dafür, daß die §§37 Abs2 und 46 Abs2 GWO verfassungswidrig seien, denn diese Vorschriften sähen nur die amtliche Auflegung nicht ausgefüllter Stimmzettel (in der Wahlzelle) vor. Der Verfassungsgerichtshof hegt allerdings - auch aus der Sicht dieser Rechtssache - keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der zitierten Gesetzesbestimmungen und hält die im Erkenntnis VfSlg. 7731/1975 - zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit eben dieser Normen - ausführlich ausgebreiteten Überlegungen vollinhaltlich aufrecht.
2.3. Aus diesen Erwägungen war die Wahlanfechtung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Wahlen, Stimmzettel, Wahlrecht persönlichesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:WI3.1990Dokumentnummer
JFT_10098992_90W00I03_00