TE Vwgh Erkenntnis 1993/3/22 92/10/0132

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Veröffentlicht am 22.03.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §174 Abs4 litb Z1;
VStG §19;
VStG §32 Abs1;
VStG §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des H in P, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 19. Februar 1992, Zl. 13/203-3/1991, betreffend Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 1. Juni 1991 in der Zeit von ca. 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr a) unbefugt die für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße "X-Weg", KG. E, mit einem Mountain-Bike selbst befahren und b) vorsätzlich veranlaßt, daß eine Gruppe von ca. 60 nicht namentlich genannten Radfahrern im Rahmen des Mountain-Bike-Schulbetriebes am 1. Juni 1991 in der Zeit von ca. 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr unbefugt die für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße "X-Weg", KG. E, befahren habe. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, hinsichtlich Spruchpunkt a) eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 4 lit. b Z. 1 des Forstgesetzes 1975 (in der Folge: ForstG) und hinsichtlich Spruchpunkt b) eine Verwaltungsübertretung nach § 7 VStG in Verbindung mit § 174 Abs. 4 lit. b Z. 1 leg. cit. begangen zu haben. Über ihn wurde deshalb gemäß § 174 Abs. 4 Z. 2 ForstG bezüglich der Verwaltungsübertretung zu a) eine Geldstrafe in der Höhe von S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag) und hinsichtlich der Verwaltungsübertretung zu b) eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Tagen) verhängt.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 9. Juni 1992, B 516/92-6, die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 ForstG darf jedermann, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.

§ 33 Abs. 3 ForstG in der Fassung BGBl. Nr. 576/1987 lautet auszugsweise:

"Eine über Abs. 1 hinausgehende Benützung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraße mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet ..... "

Gemäß § 174 Abs. 4 lit. b Z. 1 ForstG begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung, wer unbefugt im Walde eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt.

Der Beschwerdeführer, der sich - seinem Vorbringen nach - in seinem Recht verletzt erachtet, nicht wegen Übertretungen des ForstG bestraft zu werden, bringt zunächst hinsichtlich der Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt a) vor, das Benutzen einer Forststraße mit einem Mountain-Bike stelle ein bloßes Betreten des Waldes zu Erholungszwecken dar. Das Befahren einer Forststraße mit einem solchen Sportgerät sei kein "Befahren im üblichen Sinne".

Diese Auffassungen hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings unter Berufung auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 1992, B 617/91, mit Erkenntnis vom 30. April 1992, Zl. 92/10/0072, verworfen. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Soweit sich die vorliegende Beschwerde daher gegen Spruchpunkt a) des angefochtenen Bescheides richtet, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt b) des angefochtenen Bescheides rügt der Beschwerdeführer im wesentlichen, daß diesbezüglich eine Doppelbestrafung einer einzigen Tat vorliege. Auch im Verwaltungsstrafrecht gelte aber der Grundsatz, daß ein und dieselbe Person wegen derselben Tat nicht gleichzeitig als unmittelbarer Täter und als Anstifter bestraft werden dürfe.

Richtig ist an diesem Vorbringen, daß im Verwaltungsstrafrecht der vom Beschwerdeführer angeführte Grundsatz gilt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 18. März 1958, VwSlg 4609/A). Diesem Grundsatz liegt die Überlegung zugrunde, daß die Bestimmungstäterschaft gegenüber unmittelbarer Täterschaft subsidiär ist: Wer andere dazu bestimmt, MIT IHM GEMEINSAM EINE Straftat auszuführen, ist nur als unmittelbarer Täter zu bestrafen, wobei die Tatsache der "Anstiftung" erschwerend wirkt (vgl. OGH 4. September 1979, 11 Os 83/79=EvBl. Nr. 67/1980). Im Beschwerdefall kommt dieser Grundsatz allerdings nicht zur Anwendung, da VERSCHIEDENE Taten vorliegen: 1.) das Befahren der erkennbar gesperrten Forststraße mit einem Mountain-Bike durch den Beschwerdeführer selbst (Spruchpunkt a)) und 2.) das Befahren dieser Forststraße durch eine Gruppe von ca. 60 nicht namentlich genannten Radfahrern, die der Beschwerdeführer dazu vorsätzlich veranlaßte (Spruchpunkt b)). Von einem bewußten und gewollten Zusammenwirken des Beschwerdeführers mit den anderen Radfahrern (gemeinsamer Tätervorsatz) zum Zwecke der Verwirklichung einer EINZIGEN Verwaltungsübertretung kann auch nach dem Vorbringen in der Beschwerde keine Rede sein.

Wenn die belangte Behörde den Vorsatz des Beschwerdeführers an der Anstiftung bejaht hat, so kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal der Beschwerdeführer anläßlich der Strafverhandlung am 19. Februar 1992 selbst angegeben hat, als Leiter der Mountain-Bike-Schule u.a. auf die Möglichkeit der Befahrung des X-Weges, hingewiesen und in weiterer Folge eine Gruppe von Teilnehmern begleitet zu haben.

Die Beschwerde war daher auch - soweit sie sich gegen Spruchpunkt b) des angefochtenen Bescheides richtet - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100132.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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