TE Vwgh Beschluss 1993/3/22 92/13/0300

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Veröffentlicht am 22.03.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §49 Abs1;
VwGG §55 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, in der Beschwerdesache des M in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Abgabensache, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von S 6.190,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die belangte Behörde hat den Bescheid vom 23. November 1992, GA 7-1355/7/92, erlassen, welcher dem Beschwerdeführer am Tage nach der Postaufgabe seiner Säumnisbeschwerde zugestellt wurde. Eine Abschrift dieses Bescheides wurde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nach Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen, weil die Nachholung des versäumten Bescheides vor Beginn der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist erfolgte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 letzter Satz VwGG im Zusammenhalt mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Daß der ausständige Bescheid vor Beginn der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist erlassen wurde, ist für den Kostenersatzanspruch des Beschwerdeführers bedeutungslos (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 712, wiedergegebene hg. Judikatur); der vorgesehene Pauschbetrag umfaßt auch die Kosten der Verfassung der Mitteilung zur Anfrage betreffend die Klaglosstellung (vgl. die bei Dolp, a. a.O., S. 696, wiedergegebene hg. Judikatur).

Schlagworte

Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130300.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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