TE Vwgh Beschluss 1993/3/22 93/10/0021

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Veröffentlicht am 22.03.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;

Norm

B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über den Antrag des R in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1992, Zl. 92/10/0367, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird wegen Verspätung zurückgewiesen.

Begründung

In seiner am 27. August 1992 zur Post gegebenen Beschwerde gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Juli 1992 gab der Antragsteller als Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides den 15. Juli 1992 an. Die Beschwerde hätte daher spätestens am 26. August 1992 eingebracht werden müssen. Mit Beschluß vom 28. September 1992, Zl. 92/10/0367, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde daher wegen Verspätung zurück.

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Beschluß vom 2. Dezember 1992, Zl. 92/10/0453, mit der Begründung zurückgewiesen, daß nach dem Vorbringen des Antragstellers keine Fristversäumnis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG vorliege: Der Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Juli 1992 sei dem Antragsteller nicht am 15. Juli, sondern erst am 17. Juli 1992 zugestellt worden. Zur fälschlichen Angabe des Zustelldatums sei es aufgrund eines Irrtums gekommen.

Mit dem am 4. Februar 1993 zur Post gegebenen Schriftsatz stellt der Antragsteller nunmehr den Antrag auf WIEDERAUFNAHME des Verfahrens. Durch den am 21. Jänner 1993 zugestelllten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1992, Zl. 92/10/0453, habe er davon Kenntnis erlangt, daß keine Fristversäumung im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG vorliege, sondern der Tatbestand für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 46 (richtig: § 45) Abs. 1 Z. 2 VwGG gegeben sei.

Dabei kann dem Antragsteller allerdings nicht gefolgt werden:

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht.

Nach § 45 Abs. 2 VwGG ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.

Schon aufgrund des am 9. November 1992 zugestellten hg. Beschlusses vom 28. September 1992, Zl. 92/10/0367, hat der Antragsteller Kenntnis davon erlangt, daß dieser Beschluß unter Umständen auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer im Verwaltungsgerichtshofgesetz vorgesehenen Frist beruhen könnte. Ein Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG hätte daher spätestens am 23. November 1992 gestellt werden müssen. Der erst am 4. Februar 1993 zur Post gegebene Antrag auf Wiederaufnahme ist daher verspätet.

Im übrigen stellt das Übersehen der Angabe des unrichtigen Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Verschulden im Sinne des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG dar (vgl. z.B. den Beschluß vom 10. Dezember 1991, Zlen. 91/14/0235, 0236).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100021.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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