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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §28;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, über die Beschwerde des J in B, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VII, vom 1. Juli 1991, Zl. 6/4-4028/89-09, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1984 - 1987, 1. den Beschluß gefaßt
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie den angefochtenen Bescheid im Umfang seines Abspruches über Umsatzsteuer 1985 und 1986, Einkommensteuer 1985 sowie Gewerbesteuer und Bundesgewerbesteuer samt Zuschlägen 1984, 1985 und 1986 bekämpft, zurückgewiesen;
2. zu Recht erkannt:
im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Dem Beschwerdefall liegt ein Sachverhalt zugrunde, der jenem gleicht, über welchen der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 10. März 1993, 91/13/0189, entschieden hat.
Der Beschwerdeführer ist Volksschullehrer, hat seinen Angaben nach etwa 10 Jahre lang mit einem Metalldetektor nach archäologischen Gegenständen gesucht und diese auf Drängen der Museumsdirektoren in den Jahren 1984, 1986 und 1987 dem Museum C. zur wissenschaftlichen Bearbeitung überlassen.
In den Akten erliegt eine vom Beschwerdeführer (ohne Umsatzsteuerausweis) ausgestellte Rechnung vom 25. Juni 1984 über die Lieferung einer Münze an das Museum C. zu einem Kaufpreis von S 60.000,-- und eine ebensolche Rechnung vom 28. Oktober 1987 über die Lieferung von Münzen und weiteren Metallfunden an dasselbe Museum zu einem Kaufpreis von insgesamt S 141.300,--. Den Feststellungen des abgabenbehördlichen Prüfers nach hat der Beschwerdeführer auch am 30. Oktober 1986 eine - in den Akten nicht einliegende - Rechnung über die Lieferung archäologischer Gegenstände an das Museum C. zu einem Kaufpreis von S 18.000,-- ausgestellt.
Als Ergebnis der die Abgabenjahre 1984 - 1987 betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung unterzog der Prüfer die Rechnungen der Jahre 1984 und 1987 der Umsatzsteuer und ermittelte für die Abgabenjahre 1984, 1986 und 1987 unter Anrechnung geschätzter Betriebsausgaben Gewinne aus Gewerbebetrieb. Den Feststellungen des Prüfers folgend schrieb das Finanzamt für das Jahr 1984 Umsatzsteuer in Höhe von S 4.646,-- und Einkommensteuer in Höhe von S 17.378,--, für das Jahr 1986 Einkommensteuer in Höhe von S 1.164,-- und für das Jahr 1987 Umsatzsteuer in Höhe von S 11.561,--, Einkommensteuer in Höhe von S 59.562,-- sowie Gewerbesteuer und Bundesgewerbesteuer samt Zuschlägen in Höhe von S 14.343,-- vor. Die Gewerbesteuerbescheide der Jahre 1984 und 1986, der Umsatzsteuerbescheid 1986 und sämtliche Abgabenbescheide des Jahres 1985 hingegen wurden mit einer Vorschreibung von S null erlassen.
Die ungeachtet dessen gegen sämtliche erlassenen Abgabenbescheide vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei als nachhaltig anzusehen, habe der Beschwerdeführer bei seinen Suchgängen doch eine professionelle Ausrüstung verwendet und nahezu sämtliche Fundgegenstände an das Museum C. veräußert. Selbst wenn der Beschwerdeführer ursprünglich zunächst ein bloßer Sammler gewesen sein sollte, deute doch der Umstand, daß er ab einem bestimmten Zeitpunkt das Auffinden antiker Gegenstände nicht mehr dem Zufall überlassen habe, sondern durch die Verwendung eines Metallsuchgerätes planmäßig vorgegangen sei, auf das Vorliegen von Wiederholungsabsicht hin; hinzu trete der Umstand, daß es nicht dem Verhalten eines typischen Sammlers entspreche, Prunkstücke seiner Sammlung nicht für sich behalten zu wollen, habe es sich doch nach dem Ankaufsbericht des Museums C. bei der vom Beschwerdeführer im Jahre 1984 veräußerten Münze um ein besonders seltenes und wertvolles Exponat gehandelt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher seiner Aufhebung aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und jener der Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie schon in dem einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden oben zitierten hg. Erkenntnis vom 10. März 1993, 91/13/0189, klargestellt wurde, ist für das sowohl in umsatzsteuerrechtlicher als auch in einkommen- und gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht maßgebliche Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit einer Tätigkeit in einem die Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens betreffenden Fall die Frage entscheidend, ob ausreichende Anzeichen dafür vorliegen, daß wiederholte Veräußerung beabsichtigt ist. So wie der Gerichtshof in dem der zitierten Entscheidung zugrunde gelegenen Beschwerdefall das Vorliegen solcher Anzeichen verneint hat, gebietet auch die nunmehr zu beurteilende Fallkonstellation eine abweichende Betrachtung nicht. Es hat der Beschwerdeführer den wesentlichen Teil seiner Sammlung zwar in drei Verkaufshandlungen an das Museum veräußert, doch ist die belangte Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten, daß dies auf Drängen des Museumsleiters geschah. Wenn sich der Beschwerdeführer aber nur auf diese Weise zum Abverkauf seiner Sammlung bewegen ließ, konnte aus seinem Verhalten ein Schluß auf Wiederholungsabsicht zur Einnahmenserzielung ausreichend verläßlich auch dann noch nicht gezogen werden, wenn die Veräußerung der Sammlung in drei Etappen erfolgte; das Vorgehen des Beschwerdeführers stellte sich vielmehr als in mehreren Tätigkeiten vorgenommene einheitliche Handlung etwa im Sinne der im angefochtenen Bescheid zitierten Judikatur dar. Das Vorgehen des Beschwerdeführers nähert sich zwar, wie der belangten Behörde zuzubilligen ist, der Grenze zur Nachhaltigkeit, hat aber diese noch nicht überschritten. Eine solche Beurteilung war umso mehr geboten, als den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde auch nicht entnommen werden kann, daß der Beschwerdeführer nach dem Einschreiten des Bundesdenkmalamtes gegen die unbefugten Schatzsucher Initiativen ergriffen hätte, welche einen Schluß auf die Fortsetzung auch nur der bloßen Sammlertätigkeit erlaubt hätten.
Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang seines Abgaben vorschreibenden Ausspruches gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, ohne daß auf die weiteren Beschwerdeausführungen einzugehen war.
Soweit die Beschwerde den angefochtenen Bescheid undifferenziert auch in jenem Umfang bekämpft, in welchem Abgaben in Höhe von S null vorgeschrieben wurden, war sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG unter Bedachtnahme auf § 12 Abs. 3 VwGG zurückzuweisen, weil diese Vorschreibungen den Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes in seinen Rechten nicht verletzen konnten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991; der Ersatz von Stempelgebühren war nur im Umfang der dreifach erforderlichen Überreichung der Beschwerde und des einfach erforderlichen Anschlusses des angefochtenen Bescheides zuzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991130190.X00Im RIS seit
20.11.2000