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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §27;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, in der Beschwerdesache der H in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Abgabensache, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 14. Februar 1992 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk in Wien betreffend die Festsetzung eines Säumniszuschlages Berufung. Mit Berufungsvorentscheidung dieses Finanzamtes vom 14. Juli 1992 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsvorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 5. August 1992 zugestellt. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin wurde vor diesem Tag eine wirksame Zustellungsbevollmächtigung an X nicht erteilt. Zur näheren Begründung wird auf den Beschluß vom heutigen Tag, Zl. 92/13/0151-13, verwiesen. Da somit die Zustellung der in Rede stehenden Berufungsvorentscheidung an die Beschwerdeführerin mit 5. August 1992 dem Gesetz entsprechend bewirkt worden ist, ist die Abgabenbehörde der Entscheidungspflicht innerhalb von sechs Monaten nachgekommen (vgl. § 27 VwGG). Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992130198.X00Im RIS seit
20.11.2000