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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §86Leitsatz
Einstellung des Verfahrens nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VerwaltungsgerichtshofSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Eingabe vom 17. Mai 1988 stellte die Beschwerdeführerin an die Vorarlberger Landesregierung den Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung gemäß §9 des Vorarlberger Gesetzes über Heil- und Pflegeanstalten (Spitalgesetz), Anlage zur Neukundmachung der Vorarlberger Landesregierung vom 18. Jänner 1979, LGBl. Nr. 1/1979 idF LGBL. Nr. 53/1988, für eine private Krankenanstalt für Tageschirurgie in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums iS des §3 Abs1 litg leg.cit.
Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 27. Februar 1989, Z IVb-112-29/1989, wurde der Antrag abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. September 1989, Z89/18/0071, den auch im gegenständlichen Verfahren bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Bescheid gehört damit dem Rechtsbestand nicht mehr an.
4. Infolge der Aufhebung des beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ist für die beschwerdeführende Partei die Beschwer weggefallen und die Rechtslage so zu beurteilen, als ob der Beschwerdeführer im Sinne des §86 VerfGG klaglos gestellt worden wäre. Die Beschwerde ist somit als gegenstandslos anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VerfGG einzustellen.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Kosten waren nicht zuzusprechen, da kein Fall der Klaglosstellung gemäß §86 VerfGG vorliegt (vgl. auch hiezu VfGH vom 28.2.1983, B487/79, sowie VfGH vom 27.6.1990, B188/90).
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, BeschwerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B494.1989Dokumentnummer
JFT_10098991_89B00494_00