TE Vwgh Beschluss 1993/3/23 93/11/0034

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Veröffentlicht am 23.03.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des A in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht über eine Berufung gegen einen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit seiner Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, daß er gegen einen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 29. Juli 1992 betreffend Abweisung des Antrages auf "Verlängerung" einer befristeten Lenkerberechtigung am 11. August 1992 Berufung erhoben habe. Seit diesem Zeitpunkt seien mehr als sechs Monate verstrichen, "ohne daß eine wie immer geartete Reaktion der Berufungsbehörde erfolgt wäre".

Säumnisbeschwerde kann gemäß Art. 132 B-VG in Verbindung mit § 27 VwGG nur mit der Behauptung erhoben werden, daß die oberste sachlich in Betracht kommende Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt habe. In einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens - um eine solche handelt es sich nach dem Beschwerdevorbringen - ist oberste sachlich in Betracht kommende Behörde der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Die Behörde, der Säumnis vorgeworfen wird, ist aber offensichtlich - die Bezeichnung der belangten Behörde im Sinne des zweiten Satzes des § 28 Abs. 3 VwGG fehlt - der Landeshauptmann von Wien als Berufungsbehörde (§ 123 Abs. 1 KFG 1967). Die eine Voraussetzung für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde bildende Anrufung des genannten Bundesministers als oberste Behörde im Sinne des § 27 VwGG im Wege eines Antrages nach § 73 Abs. 2 AVG ist nach dem Beschwerdevorbringen nicht erfolgt. Eine Säumnis dieser Behörde kommt auch aus zeitlichen Gründen nicht in Betracht.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, ohne daß ein Auftrag zur Behebung des oben bezeichneten Formmangels zu ergehen hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110034.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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