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L64056 Fleischuntersuchung Geflügelhygiene LebensmittelkontrolleNorm
B-VG Art118 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/11/0164, 92/11/0165, 92/11/0169Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der S Gesellschaft m.b.H. in U, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. Jänner 1992, Zl. 8-71 Sche 9/3-92, betreffend Vorschreibung von Kontrolluntersuchungsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 22. Jänner 1992 verpflichtete der Landeshauptmann von Steiermark die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Gebühren in Höhe von S 8.250,-- für Kontrolluntersuchungen von Fleisch und Fleischwaren, die von ihr im Monat Februar 1991 in das Stadtgebiet von Graz eingeführt worden waren.
Der Verfassungsgerichtshof trat mit Beschluß vom 9. Juni 1992, B 1476/91 ua, die dagegen erhobene Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die Beschwerdeführerin erstattete auftragsgemäß einen ergänzenden Schriftsatz, in dem sie anregt, beim Verfassungsgerichtshof die Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens zu beantragen, und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf § 41 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, wonach für Kontrolluntersuchungen die jeweils festgesetzten Gebühren zu entrichten sind, in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Kontrolluntersuchung sowie die Auslandsfleischuntersuchung, LGBl. Nr. 97/1984 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 50/1989, und die Verordnungen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 1. April 1983 (in der Fassung der Verordnung vom 20. März 1987), betreffend die Anordnung der Kontrolluntersuchung von Fleisch und Fleischwaren, und vom 10. Juli 1989, betreffend die Neufestsetzung der Untersuchungszeiten für die Kontrolluntersuchungen.
Auch in dem ergänzenden Schriftsatz versucht die Beschwerdeführerin in erster Linie, die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und gesetzwidriger Verordnungen darzutun. Die diesbezüglichen Ausführungen stellen sich im wesentlichen als Wiederholung der bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vorgetragenen Argumente dar. Insbesondere im Hinblick auf die im Ablehnungsbeschluß angeführte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sieht der Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung, die Anregung der Beschwerdeführerin aufzugreifen und beim Verfassungsgerichtshof die Prüfung der angewendeten Normen zu beantragen.
Was die erstmals im ergänzenden Schriftsatz dargelegte Ansicht anlangt, dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz habe die Zuständigkeit zur Erlassung der Verordnung vom 1. April 1983 gefehlt, weil nicht der Bürgermeister, sondern "die jeweilige GEMEINDE" zur Anordnung von Kontrolluntersuchungen befugt sei, ist die Beschwerdeführerin auf die ständige gegenteilige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hinzuweisen (Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 1971, Slg. 6463, vom 2. Oktober 1972, Slg. 6844, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1989, Slg. 12887/A).
Die von der Beschwerdeführerin vermißte Ermächtigung zur Festlegung von Untersuchungszeiten für die Kontrolluntersuchungsstelle der Stadt Graz findet sich in § 21 des Fleischuntersuchungsgesetzes, nach dessen erstem Satz der Bürgermeister für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung Schlachttage und Untersuchungszeiten festzulegen hat. Da auch eine Kontrolluntersuchung eine amtliche Untersuchung "nach der Schlachtung" (§ 1 Abs. 1) und daher eine Fleischuntersuchung im Sinne dieses Gesetzes ist, bedarf es entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin keiner gesonderten "korrespondierenden Ermächtigung für Kontrolluntersuchungen". Auch die Ansicht der Beschwerdeführerin, § 40 Abs. 6 erster Satz Fleischuntersuchungsgesetz, wonach das beabsichtigte Einbringen des Fleisches so rechtzeitig dem Bürgermeister anzuzeigen ist, daß die Kontrolluntersuchung nach Einlangen des Fleisches umgehend durchgeführt werden kann, spreche gegen die Zulässigkeit der Festlegung von Untersuchungszeiten für die Kontrolluntersuchungsstelle, trifft nicht zu. Diese Bestimmung enthält lediglich das an die Anzeigepflichtigen gerichtete Gebot der RECHTZEITIGEN Anzeige des beabsichtigten Einbringens von Fleisch oder Fleischwaren. Daraus ist nicht zu entnehmen, wie die Beschwerdeführerin meint, daß die Festlegung von Untersuchungszeiten für die Kontrolluntersuchungsstelle unzulässig wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hält schließlich die von der Beschwerdeführerin bekämpfte Regelung betreffend Vorschreibung eines Zuschlages für Kontrolluntersuchungen vor Beginn der (im Rahmen der allgemein üblichen Amtsstunden) festgelegten Untersuchungszeiten der Kontrolluntersuchungsstelle nicht für gesetzwidrig; dies im Hinblick auf den in § 47 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes verankerten Grundsatz der Vollkostendeckung und die Erfahrungstatsache, daß Leistungen außerhalb der allgemein üblichen Amtszeiten zwangsläufig mit erhöhten Aufwendungen verbunden sind (Überstunden, Dienstleistungen während der Nachtzeit, usw.).
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluß nicht die Ansicht vertreten, "daß offenkundig eine unrichtige einfache Normenanwendung vorliegt". Der betreffende Satz lautet vielmehr: "Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen" (die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und Vollzugsfehler) "aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob unrichtigen - Anwendung des einfachen Gesetzes". Damit hat der Verfassungsgerichtshof, wie das ausdrückliche Abstellen auf die BeschwerdeBEHAUPTUNGEN und die Verwendung des Konjunktivs zeigen, keineswegs die ihm von der Beschwerdeführerin unterstellte rechtliche Beurteilung ausgesprochen.
Die Beschwerdeführerin begründet die vermeintlich unrichtige Rechtsanwendung im wesentlichen damit, daß nur eine gesetzeskonforme Kontrolluntersuchung die Gebührenpflicht auslöse. Gesetzeskonform seien Kontrolluntersuchungen nur dann, wenn sie im Hinblick auf die jeweiligen Gegebenheiten wegen zu befürchtender nachteiliger Veränderungen von Fleisch oder Fleischwaren anläßlich ihres Einbringens tatsächlich erforderlich seien. Davon könne im vorliegenden Fall keine Rede sein, weshalb die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, "daß Kontrolluntersuchungen tatsächlich durchgeführt worden seien".
Mit dieser letzteren Behauptung stellt die Beschwerdeführerin nicht etwa die Tatsache der Vornahme jener Kontrolluntersuchungen, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegen, in Abrede. (Da diese Tatsache im Verwaltungsverfahren nie bestritten wurde, handelte es sich bei dieser Behauptung, nähme man sie wörtlich, um ein unbeachtliches neues Tatsachenvorbringen.) Wie sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen insgesamt ergibt, ist damit offensichtlich nur gemeint, es seien keine gesetzmäßigen Kontrolluntersuchungen vorgenommen worden, weil es an der nach Ansicht der Beschwerdeführerin für jede Kontrolluntersuchung nötigen Voraussetzung ihrer tatsächlichen Erforderlichkeit gemangelt habe. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage.
Gemäß § 40 Abs. 1 bis 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes sind die Gemeinden ermächtigt, unter den dort angeführten Voraussetzungen Kontrolluntersuchungen in bezug auf Fleisch und Fleischwaren, die in ihr Gebiet eingeführt werden, anzuordnen. Eine dieser Voraussetzungen ist die Gefahr, daß durch das Einbringen Änderungen des Fleisches oder der Fleischwaren in sanitäts- und veterinärpolizeilicher Hinsicht entstehen können (Abs. 2 Z. 4). Auf Grund dieser Verordnungsermächtigung ordnete der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz die Kontrolluntersuchungspflicht für Fleisch, ausgenommen Wild und Geflügel, sowie Fleischwaren, die zum gewerbsmäßigen Verkauf oder zur gewerbsmäßigen Verarbeitung in die Landeshauptstadt Graz eingeführt werden, an (§ 1 Abs. 1 der Verordnung vom 1. April 1983; siehe dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 11557/1987). Weder diese Durchführungsverordnung noch das Fleischuntersuchungsgesetz sehen als Voraussetzung für die Vornahme einer Kontrolluntersuchung vor, daß diese auf Grund der jeweiligen Gegebenheiten zur Abwehr einer Gefahr im besagten Sinn im Einzelfall konkret erforderlich ist. Daher ist diese Frage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer bestimmten Kontrolluntersuchung ohne Belang. Folglich kann auch die behauptete Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Gebührenvorschreibung nicht damit begründet werden, die vorgenommenen Kontrolluntersuchungen seien bei dem von der Beschwerdeführerin eingebrachten Fleisch (den Fleischwaren) nicht erforderlich gewesen.
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, die Vorschreibung eines Zuschlages von jeweils 100 % zur Gebühr für die zwischen 6.00 Uhr und 8.00 Uhr vorgenommenen Kontrolluntersuchungen sei jedenfalls rechtswidrig, die belangte Behörde begründe auch gar nicht, warum in dieser Zeit Zuschläge berechtigt sein sollen, und es fehle schließlich die gesetzliche Ermächtigung für die Durchführungsverordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 10. Juli 1989, mit der die Untersuchungszeiten für die Kontrolluntersuchungsstelle neu festgelegt worden seien (Montag bis Freitag 8.00 bis 14.00 Uhr, mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage). Der Sache nach wird auch damit wiederum die vermeintliche Gesetzwidrigkeit dieser Verordnung und des § 2 Abs. 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark LGBl. Nr. 97/1984 in der Fassung LGBl. Nr. 50/1989, wonach ein Zuschlag von 100 % unter anderem für Kontrolluntersuchungen zu entrichten ist, die auf Verlangen eines Verfügungsberechtigten "außerhalb der festgelegten Untersuchungszeiten" vorgenommen werden, geltend gemacht. Die Tatsache der Vornahme von Kontrolluntersuchungen außerhalb der festgesetzten Untersuchungszeiten selbst wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Vorschreibung des in Rede stehenden Zuschlages für Kontrolluntersuchungen auch zwischen 6.00 und 8.00 Uhr ist durch § 2 Abs. 2 lit. a der genannten Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark gedeckt.
Da sich die Beschwerde als unbegründet erwiesen hat, ist sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110163.X00Im RIS seit
05.03.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2010