Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dr. D in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Landeshauptmann von Steiermark wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Gesundheitswesens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
In der auf Art. 132 B-VG gestützten Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, daß der Landeshauptmann von Steiermark über die gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 16. September 1987 betreffend Bewilligung eines zweiten Berufssitzes erhobene Berufung nicht innerhalb der durch die Zustellung des hg. Erkenntnisses vom 7. Juli 1989, Zl. 89/18/0016, am 1. August 1989 wieder ausgelösten gesetzlichen Entscheidungsfrist entschieden habe.
Gemäß § 27 VwGG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die u.a. durch Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht durch eine Partei angerufen worden ist, nicht innerhalb von sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Es wäre dem Beschwerdeführer offengestanden, sich gegen die Säumnis des Landeshauptmannes von Steiermark mit einem auf § 73 Abs. 2 AVG gestützten Devolutionsantrag an den Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz als oberste in Angelegenheiten des Gesundheitswesens in Betracht kommende Behörde zur Wehr zu setzen. Die bereits gegen den Landeshauptmann von Steiermark erhobene Beschwerde ist daher unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110039.X00Im RIS seit
11.07.2001