TE Vfgh Beschluss 1990/10/9 G325/89

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.1990
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §65a

Leitsatz

Zuspruch begehrter, aber nicht verzeichneter Kosten an die Antragstellerin in einem aufgrund eines Individualantrags durchgeführten Gesetzesprüfungsverfahren

Spruch

Der Bund (Bundesminister für Justiz) ist schuldig, der antragstellenden Bank zuhanden ihres Vertreters die mit 15.000 S bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Die Entscheidung hinsichtlich der begehrten, aber nicht verzeichneten Kosten beruht auf §65a in Verbindung mit §27 letzter Satz VerfGG (vgl. VfGH v. 21.2.1985, B155/1982). Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von 2.500 S enthalten.

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G325.1989

Dokumentnummer

JFT_10098991_89G00325_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten