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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §65aLeitsatz
Zuspruch begehrter, aber nicht verzeichneter Kosten an die Antragstellerin in einem aufgrund eines Individualantrags durchgeführten GesetzesprüfungsverfahrenSpruch
Der Bund (Bundesminister für Justiz) ist schuldig, der antragstellenden Bank zuhanden ihres Vertreters die mit 15.000 S bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Begründung:
Die Entscheidung hinsichtlich der begehrten, aber nicht verzeichneten Kosten beruht auf §65a in Verbindung mit §27 letzter Satz VerfGG (vgl. VfGH v. 21.2.1985, B155/1982). Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von 2.500 S enthalten.
Schlagworte
VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:G325.1989Dokumentnummer
JFT_10098991_89G00325_2_00