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L50604 Hort Kindergarten Oberösterreich;Norm
Kindergarten- und HortG OÖ §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, in der Beschwerdesache der J in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt Wels vom 30. Jänner 1992, Zl. MD-PersR-1110050-1991, betreffend Überstellung in die Verwendungsgruppe L2b1, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Statutarstadt Wels Aufwendungen in der Höhe von S 2.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Kindergartenleiterin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wels.
Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates der genannten Stadt vom 30. Jänner 1992 erging der angefochtene Bescheid mit folgendem Spruch:
"SPRUCH
DIE BERUFUNG von Frau J, KL, Magistratsabteilung 5, Dst. Kindergarten- und Hortverwaltung, vom 24.6.1991 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wels vom 4.6.1991, MA10-PersR-1110050-1991 Bu/Pa (Beschluß des Stadtsenates vom 27.5.1991) wird ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN UND DER ANGEFOCHTENE
BESCHEID BESTÄTIGT.
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs. 4 AVG 1991 i.V.m. § 8 Abs. 2 und 10 des O.ö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetzes, LGBl. Nr. 96/1979 i. d.F. der Novelle vom 6.12.1990, LGBl. Nr. 34/1991."
Gegen diesen Bescheid wandte sich die Beschwerdeführerin primär an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 24. Juni 1992 ablehnte und die hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bereits ausgeführte Beschwerde antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof eröffnete daraufhin das Vorverfahren. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte - da die Beschwerdeführerin bereits mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 zur Beamtin der Verwendungsgruppe L2b1 überstellt worden war -, der "Beschwerde keine Folge zu geben" und der Beschwerdeführerin den Ersatz der "tarifmäßigen Kosten (Schriftsatzaufwand)" aufzutragen.
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. März 1993 bestätigt, mit 1. Jänner 1992 in die Verwendungsgruppe L2b1 überstellt worden zu sein und sich infolgedessen für "klaglos" gestellt erklärt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sieht sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Überstellung in die Verwendungsgruppe L2b1 gemäß § 8 Abs. 2 des O.ö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetzes, idF LGBl. Nr. 34/1991, dadurch verletzt, daß die belangte Behörde ihren Antrag auf Überstellung abgewiesen hat. Sie bringt vor, richtigerweise hätte die belangte Behörde diesem Antrag zumindest insofern stattgeben müssen, daß sie entsprechend § 8 Abs. 10 leg. cit. mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 in die Verwendungsgruppe L2b1 überstellt worden wäre.
Da die Beschwerdeführerin aber bereits im Zeitpunkt der Erhebung ihrer Beschwerde in die von ihr begehrte Verwendungsgruppe überstellt worden war und damit der mit der Beschwerde angestrebte Status schon gegeben war, kann Rechtens nicht davon gesprochen werden, daß die Beschwerdeführerin im Sinne des § 33 VwGG klaglosgestellt worden ist. Es hat der Beschwerdeführerin vielmehr bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde nach § 34 VwGG an der Berechtigung hiezu gemangelt.
Die Beschwerde mußte daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich im Rahmen des Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120187.X00Im RIS seit
20.11.2000