TE Vwgh Beschluss 1993/3/24 93/12/0084

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Veröffentlicht am 24.03.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §36 Abs1;
VwGG §59 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über den Antrag des Dr. J in W auf Berichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juli 1992, Zlen. 90/12/0178, 0293, hinsichtlich der Vorschreibung des Aufwandersatzes, den Beschluß gefaßt

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Antragsteller begehrt eine Berichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juli 1992, Zlen. 90/12/0178, 0293, wegen angeblicher Unrichtigkeit der Vorschreibung des Aufwandersatzes, die darin begründet sein soll, daß die im Verfahren Z1. 90/12/0293 belangte Behörde "Wiener Gemeinderat" die Gegenschrift und die Akten des Verfahrens nicht rechtzeitig vorgelegt habe.

Bei dem vorliegenden gestellten Antrag handelt es sich um ein in der Rechtsordnung nicht vorgesehenes Rechtsmittel gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes. Da auch kein Schreib- oder Rechenfehler vorliegt, der im Sinne des S 43 Abs. 7 VwGG einer amtswegigen Verbesserung zugänglich wäre, mußte der Antrag im Sinne des § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden.

Im übrigen wird darauf verwiesen, daß der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß eines verstärkten Senates vom 22. Jänner 1974, Slg. N.F. 4633 F, ausgesprochen hat, daß der Ersatz für den Schriftsatzaufwand in der Gegenschrift auch dann zu bewilligen ist, wenn diese erst nach Ablauf der gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist vorgelegt wird.

W i e n , am 24. März 1993

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120084.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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