TE Vfgh Beschluss 1990/10/9 G164/90, G165/90

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Veröffentlicht am 09.10.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Gegenstandslosigkeit B-VG Art140 Abs2 VfGG §62 Abs4

Leitsatz

Einstellung eines von amtswegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens aufgrund Einstellung des Anlaßverfahrens infolge Klaglosstellung des Beschwerdeführers durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH; keine Anwendung der in Prüfung gezogenen Normen durch den VfGH nach Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

1. Mit Eingabe vom 17. Mai 1988 stellte die Beschwerdeführerin an die Vorarlberger Landesregierung den Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung gemäß §9 des Vorarlberger Gesetzes über Heil- und Pflegeanstalten (Spitalgesetz), Anlage zur Neukundmachung der Vorarlberger Landesregierung vom 18. Jänner 1979, LGBl. Nr. 1/1979 idF LGBl. Nr. 53/1988, für eine private Krankenanstalt für Tageschirurgie in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums iS des §3 Abs1 litg leg.cit.

Mit Bescheid der Vorlberger Landesregierung vom 27. Februar 1989, Z IVb-112-29/1989, wurde schließlich der Antrag mangels Bedarf im Sinne des §9 Abs2 leg.cit. abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich eine beim Verfassungsgerichtshof zu B494/89 protokollierte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Aus Anlaß dieses Verfahrens hat der Verfassungsgerichtshof am 28. Juni 1990 beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit des §3 litg, des §9 Abs2 lita und der ersten drei Sätze des §9 Abs5 des Gesetzes über Heil- und Pflegeanstalten (Spitalgesetz - SpG), Anhang zur Neukundmachung durch die Vorarlberger Landesregierung vom 15. Jänner 1990, LGBl. Nr. 1/1990, sowie die Verfassungsmäßigkeit des §2 Abs1 Z7 des Krankenanstaltengesetzes - KAG, BGBl. Nr. 1/1957 idF BGBl. Nr. 281/1974, und des §3 Abs2 lita des Krankenanstaltengesetzes - KAG, BGBl. Nr. 1/1957 idF BGBl. 565/1985, von Amts wegen zu prüfen.

3. Gegen diesen Bescheid wurde zugleich auch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Wie dem Verfassungsgerichtshof erst nach dem oben unter Z2 angesprochenen Beschluß vom 28. Juni 1990, B494/89-10, bekannt wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. September 1989, Z89/18/0071, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

4. Mit Beschluß vom heutigen Tag hat der Verfassungsgerichtshof daher das Beschwerdeverfahren B494/89 gemäß §86 VerfGG eingestellt.

5. Da - anders als in dem in Art140 Abs2 B-VG geregelten Fall - die Klaglosstellung, wie erst nachträglich hervorgekommen ist, hier schon in dem Zeitpunkt vorlag, als die Unterbrechung des Verfahrens durch den Verfassungsgerichtshof beschlossen wurde, der Verfassungsgerichtshof demnach die in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr iSd Art140 Abs2 B-VG "anzuwenden" hatte, war das von Amts wegen eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren in sinngemäßer Anwendung des §62 Abs4 VerfGG einzustellen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G164.1990

Dokumentnummer

JFT_10098991_90G00164_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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