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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §38 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß, und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des F in P, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. Februar 1992, Zl. PersR-532124/2-1992/G, betreffend Versetzung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Amtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Seine Dienststelle war bis 29. Februar 1992 das Sozialpädagogische Jugendwohnheim XY.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. März 1992 zum Landeskinderheim A versetzt. Als Rechtsgrundlage wurde § 67 der als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Dienstpragmatik, in der Fassung der 18. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, O.ö. LGBl. Nr. 70/1973 genannt. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Leiter der Dienststelle des Beschwerdeführers habe mit Schreiben vom 25. November 1991 um Versetzung des Beschwerdeführers ersucht. Nach einigen kritischen Ereignissen des Jahres 1991 sei eine fachliche Zusammenarbeit nicht mehr möglich. In der Folge hätten Gespräche mit dem Beschwerdeführer und dem Heimleiter stattgefunden, in welchem der Beschwerdeführer seine Situation aus menschlicher und dienstlicher Sicht erläutert habe. Dem Beschwerdeführer sei erklärt worden, daß seine Versetzung aus wichtigen dienstlichen Gründen zum Landeskinderheim A beabsichtigt sei. Mit Schreiben vom 10. Jänner 1992 habe der Heimleiter die Gründe, die gegen eine Weiterverwendung des Beschwerdeführers sprächen, konkretisiert, worauf der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Jänner 1992 gemäß § 67 Abs. 7 DP davon in Kenntnis gesetzt worden sei, daß beabsichtigt sei, ihn aus wichtigen dienstlichen Gründen zum Landeskinderheim A zu versetzen. Gleichzeitig sei ihm Gelegenheit geboten worden, Einwendungen vorzubringen, die er mit Schreiben vom 22. Jänner 1992 geltend gemacht habe:
"I. Persönliche/familliäre/soziale Gründe:
1. Die tägliche Fahrt nach A und zurück (140 Km) sei aus Gründen der Sicherheit und des hohen finanziellen Aufwandes unzumutbar.
2. Er habe in XY einen fünf-jährigen Sohn und eine Lebensgefährtin, die demnächst ein Kind von ihm erwarte. Darüberhinaus eine 70-jährige Mutter, die bereits zwei Herzinfarkte erlitten und schwerst gehbehindert sei und daher dringend der Mitbetreuung bedürfe.
3. Die Versetzung würde einen finanziellen Verlust von
S 4.500,-- Netto bedeuten, darüberhinaus hätte er im Heim XY mit Erreichen des 20. Dienstjahres die Endstufe der "Erzieherzulage" erreichen können.
II. Fachlich-dienstliche Gründe:
Die Punkte 1 bis 5 enthalten verschiedene Entgegnungen zu den vom Heimleiter Diplompsychologen C in seinem Schreiben vom 25. November 1991 bzw. 10. Jänner 1992 dargelegten Ausführungen.
III. Herr F erstattet einen Vorschlag für seine weitere Verwendung."
Zum Vorliegen des wichtigen dienstlichen Interesses führte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung aus, über ein Jahr lang habe es dienstliche Probleme bzw. dauernde Konflikte mit dem Beschwerdeführer gegeben, die auf mangelnde fachliche Eignung bzw. mangelnden Willen zurückzuführen seien, Erkenntnisse und Erfordernisse als Ergebnis von Dienstbesprechungen und fachlichem Basiswissen konsequent anzuwenden. Als Beispiele werden angeführt:
1.
Im Nachtdienst von 22 Uhr bis 6 Uhr 30 ist der jeweilige Erzieher/die Erzieherin allein für vier Gruppen verantwortlich. Je nach Widerstand einer Gruppe oder einzelner Mitglieder machte Herr F Konzessionen, ließ länger Fernsehen, Kaffeekochen. Der folgende Nachtdienst, turnusgemäß vom nächsten Erzieher versehen, der gemäß gemeinsamer Absprache zu handeln versuchte, sah sich dann mit Protesten und oft schweren Konflikten konfrontiert, die vor allem den Erzieherinnen einen bedrohlichen Nachtdienst bereiteten.
2.
Pädagogische Maßnahmen in der eigenen Gruppe und für Mitglieder der eigenen Gruppe ergriff Herr F oft nicht, weil er den Sinn nicht einsah, und den Konflikt mit den Jugendlichen nicht eingehen wollte oder konnte.
Er zahlte mehr Taschengeld aus als vorhanden und setzte Maßnahmen, die der im Turnus nachfolgende Erzieher realisieren mußte. ("Ich gebe Dir diesmal noch Vorschuß auf dein Taschengeld, aber nächste Woche bekommst Du nichts") - "nächste Woche" hatte Herr F frei.
"Ich lasse Dich dieses Wochenende noch einmal auf Urlaub fahren (Herr F hatte das "nächste Wochenende" frei).
3.
Herr F ließ Jugendliche über Zwickeltage in Urlaub fahren, ohne abzuklären, ob die Firma, in der der Jugendliche arbeitete, tatsächlich an diesem Tag geschlossen hat.
4.
Herr F erkannte nicht oder sah weg, wenn Hehlerware in der Gruppe versteckt oder im Umlauf war.
5.
Herr F erkannte nicht oder blieb untätig, wenn Gruppenmitglieder Drogen nahmen oder damit handelten.
6.
Herr F verhielt sich oft unloyal gegenüber Kollegen/innen ("Ich würde dich ja in Urlaub fahren lassen, aber Frau H (Erzieherin im eigenen Team) ist dagegen ...").
7.
Herr F griff schwelende Konflikte nicht auf, ließ in offenen Konflikten die Jugendlichen möglichst allein, sah weg, lenkte ab, mit dem Resultat, daß die Jugendlichen den Erzieher nach ihren Interessen "erzogen" haben. Das Führungsvakuum in der Gruppe füllten Jugendliche. Häufige Aussagen der Jugendlichen: "Herr F macht das, was wir wollen."
8.
Herr F ließ selbst termingebundenen Schriftverkehr, Jugendliche der eigenen Gruppe betreffend, liegen, ging in die freie Woche und überließ es dem im Turnus folgenden Erzieher, im Interesse des Jugendlichen Versäumnisse von Herrn F zu kompensieren.
9.
Herr F hat an einem Freitag die Verpflichtung übernommen, für zwei Gruppen vom Wagner-Jauregg-Krankenhaus das Abendessen abzuholen, übersah die Zeit; die zuständige Person war schon nach Hause gegangen, mußte von dort telefonisch gerufen werden.
10.
Herr F erscheint nicht zu seinem (laut Dienstplan) turnusmäßigen Nachtdienst, Ersatz muß gerufen werden, um 2 Uhr morgens ruft er an und entschuldigte sich, daß er vergessen habe.
11.
Herr F fährt mit Buben seiner Gruppe nach M zum Baden, die Jugendlichen kommen mit schwerem Sonnenbrand zurück, sind teilweise am nächsten Tag arbeitsunfähig (Blasen und Fieber) Kommentar der Jugendlichen: "Herrn F haben wir den ganzen Nachmittag nicht gesehen."
12.
Herr F meldet sich ab, daß er mit den Jugendlichen zum G-See Baden fährt. Am Spätnachmittag ruft die Polizei im Heim an und berichtet, daß am Parkbad das Dienstfahrzeug von Jugendlichen aufgebrochen worden wäre - Passanten hätten die Polizei verständigt. Herr F war also nicht zum G-See gefahren, die "Autoknacker" waren die Jugendlichen, die mit Herrn F zum Baden gefahren sind und gaben an, sie wollten sich nur in das Auto setzen, weil sie nicht wußten, wo Herr F wäre, sie hätten schon lange auf ihn gewartet.
13.
Herr F instruierte beide neuen Mitarbeiterinnen (Frau M Februar 1991 und Frau H September 1991), bei Problemen nicht zum Chef zu gehen, sondern nur zu ihm - Ähnliches sagte er auch zu den Jugendlichen seiner Gruppe.
14.
Herr F gab Ferngespräche als dienstliche an, die nachweislich nicht dienstlich waren.
Vom Heimleiter habe zunehmend festgestellt werden müssen, daß der Beschwerdeführer Kausalzusammenhänge nicht erkennen könne. Alle Versuche, eine weitere fachlich qualifizierte Zusammenarbeit sicherzustellen, seien gescheitert, weil der Beschwerdeführer versucht habe, alles von seiner Person abzulenken.
Der Beschwerdeführer habe zu diesen Vorwürfen eingewendet, daß diesen die seit 18 Jahren überwiegend "sehr gute" Dienstleistung entgegenstehe. Es treffe nicht zu, daß er nicht bereit sei, sich dem neuen Erziehungskonzept anzupassen. Der Heimleiter habe ihn zu den fähigsten Erziehern gezählt und mit der besonders schwierigen "gemischten" Gruppe betraut. Es gebe verschiedene pädagogische Konzepte, deren Erfolg sich oft erst nach Jahren zeige. Die Vorwürfe des Heimleiters seien überwiegend subjektiv begründet und nicht frei von Widersprüchen. Es sei ungeheuerlich, junge und zum Teil in der Erziehung von Verhaltensgestörten unerfahrene Erzieherinnen über das weitere Schicksal des Beschwerdeführers urteilen zu lassen. Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen seien teilweise, unwahr teilweise verfälscht wiedergegeben.
Dazu stellte die belangte Behörde fest, der Heimleiter sei eine integre Persönlichkeit, die mit viel Fachkompetenz und persönlichem Einsatz dem sozialpädagogischen Jugendwohnheim XY in der kurzen Zeit seit seiner Bestellung im Oktober 1990 wieder einen weit über die nähere Umgebung hinausgehenden ausgezeichneten Ruf verschafft habe. Der Wechsel in der Heimleitung bedinge eine grundsätzliche Umstellung des Erziehungskonzeptes, das der Beschwerdeführer wohl nicht ganz "verkraftet" habe. So wie geänderte Ziele geänderte Methoden verlangten, sei es durchaus erklärbar, daß der Beschwerdeführer durch 18 Jahre eine "sehr gute" Dienstleistung erbracht habe, nunmehr aber nicht mehr entspreche. Die hier angeführten Fälle führten zu dem Schluß, daß aufgrund der unter Z. 1 bis 5, 8, 12 und 14 bezeichneten Vorgänge eine schwere Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten sowie den Mitarbeitern eingetreten sei. Wenn die gemeinsam festgelegten Maßnahmen und Erziehungsziele unterlaufen würden (siehe Z. 1, 2, 6, 9 und 10) und echte Vertrauensbrüche begangen würden (Z. 13 und 14), so bleibe insgesamt kein Zweifel, daß eine schwere Erschütterung des Vertrauensverhältnisses erfolgt sei. Selbst wenn man im Hinblick auf die Einwendungen des Beschwerdeführers einzelne Vorfälle (etwa Z. 7) außer Betracht lasse, so blieben noch genügend objektiv feststellbare Tatsachen, die nicht auf die Aussagen "krimineller Zöglinge" gestützt würden, sondern von Kollegen und dem Heimleiter selbst festgestellt worden seien, insbesondere Z. 1, 3, 8, 9, 10 und 12, die erkennen ließen, daß dem Beschwerdeführer der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der ihm vorgegebenen Aufgaben - zumindest was die weitere Verwendung im sozialpädagogischen Jugendwohnheim Linz-Wegscheid betreffe - mangle. Die zwischen dem Beschwerdeführer und dem Heimleiter und den Mitarbeitern aufgetretenen Konflikte und Spannungen, die wie die vorstehenden Ausführungen zeigten, fast ausschließlich auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen seien und dessen unkooperatives Verhalten gegenüber Kollegen (Z. 1, 8, 9, und 10) führten zu einer schweren Störung des Arbeitsklimas - Kollegen verweigerten teilweise die weitere Zusammenarbeit mit ihm - und schlössen eine weitere Verwendung des Beschwerdeführers an seiner bisherigen Dienststelle aus. Auf Grund der zahlreichen geschilderten Vorfälle und der sich daraus ergebenden Konsequenzen sei ein Weiterverbleib des Beschwerdeführers im Sozialpädagogischen Jugendwohnheim XY nicht mehr vertretbar, sodaß ein wichtiges dienstliches Interesse an der beabsichtigten Versetzung bestehe.
Zur Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei als Beamter des Erziehungsdienstes nur innerhalb seines Dienstzweiges und Ressorts zu versetzen. Im oberösterreichischen Landesdienst seien Dienstposten im gehobenen Erziehungsdienst im Dienstpostenplan nur in Gruppe 4 im Landes-Kinder- und Jungendwohnheim A und an der bisherigen Dienststelle des Beschwerdeführers vorgesehen. Dies bedeute, daß eine Versetzung nur nach A in Betracht zu ziehen sei. Außerdem sei dort ein Dienstposten im gehobenen Erziehungsdienst frei, der trotz zweimaliger Ausschreibung nicht habe besetzt werden können. Die vom Beschwerdeführer eingewendeten persönlichen, familiären und sozialen Gründe - ihm sei die tägliche Fahrt nach und zurück (140 Km) aus Gründen der Sicherheit und des finanziellen Aufwands nicht zumutbar, er habe in XY einen 5-jährigen Sohn und eine Lebensgefährtin, die ein Kind von ihm erwarte, sowie eine schwer kranke Mutter, die der dauernden Betreuung bedürfe - machten die Versetzung nicht unzulässig, weil ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung von der bisherigen Dienststelle bestehe und ein Weiterverbleib des Beschwerdeführers nicht vertretbar sei. Überdies trete abgesehen vom zeitlichen Mehraufwand keine Verschlechterung für den Beschwerdeführer ein.
Zum wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil, den der Beschwerdeführer einwende, wird ausgeführt, der genannte Betrag stimme nicht, weil der Beschwerdeführer übersehe, daß bei seinem Dienst im Kinderheim A Nebengebühren anfielen, die etwa S 1.600,-- betragen würden. Darüber hinaus handle es sich bei den entfallenden Gehaltsanteilen um die Abgeltung von Diensten, die künftig nicht mehr anfallen würden. Die Versetzung werde auch im Fall eines wesentlichen wirtschaftlichen Nachteiles nicht unzulässig.
Zum Vorschlag des Beschwerdeführers für die weitere Verwendung werde in der Bescheidbegründung nicht näher eingegegangen, weil im Hinblick auf für die Versetzung vorliegenden wichtigen dienstlichen Interessen eine Weiterverwendung des Beschwerdeführers an der bisherigen Dienststelle nicht mehr vertretbar sei. Auch sei dort derzeit kein entsprechender Dienstposten vorhanden und laut Rücksprache mit dem Heimleiter in absehbarer Zeit nicht an die Schaffung eines solchen Dienstpostens gedacht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach Art. I Abs. 1 lit. c der 18. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, Oö. LGBl. Nr. 70/1973 gilt § 67 der Dienstpragmatik, in der Fassung der Novelle 1969, BGBl. Nr. 148, mit einer im Beschwerdefall nicht bedeutenden Maßgabe.
Die hier anzuwendenden Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
"§ 67 (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Der Beamte kann innerhalb des Dienstzweiges und des Ressorts, dem er angehört, aus wichtigen dienstlichen Interessen zu einer anderen Dienststelle versetzt werden. Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses ist nicht erforderlich für Versetzungen während des provisorischen Dienstverhältnisses und für Versetzungen in Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten der Dienststellen nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
(6) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
(7) Ist die Versetzung eines Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Beamte hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(8) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung."
Streitentscheidend ist im Beschwerdefall allein, ob für die verfügte und unbestrittenermaßen als eine Versetzung des Beschwerdeführers zu einer anderen Dienststelle in einem anderen Dienstort zur dauernden Dienstleistung anzusehende Maßnahme, wichtige dienstliche Interessen vorlagen oder nicht. Dieses wichtige dienstliche Interesse sieht die belangte Behörde im Vertrauensentzug durch den Dienststellenleiter und einer Störung des Arbeitsklimas verwirklicht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 67 DP und der inhaltsgleichen Nachfolgebestimmung des § 38 Abs. 2 BDG 1979 ausgesprochen hat, handelt es sich bei dem Begriff des "wichtigen dienstlichen Interesses" im Sinn des § 67 Abs. 2 DP in der Fassung der DP-Novelle 1969 um einen Begriff, der in Lehre und Rechtsprechung als "unbestimmt" bezeichnet wird und der hinsichtlich der Auslegung der uneingeschränkten Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt. Ein "wichtiges dienstliches Interesse" wird jedenfalls berührt, wenn ordnungsgemäß festgestellte Tatsachen den Schluß rechtfertigen, daß ein Beamter in seiner Verwendung die Aufgaben seines Dienstes nicht erfüllen will oder aus inneren oder äußeren Gründen nicht oder nicht mehr erfüllen kann (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Mai 1972, Zl. 64/72, Slg. NF. Nr. 8.230/A und vom 27. Februar 1989, Zl. 88/12/0204). Vertrauensentzug kann im Sinne der dargestellten Rechtsprechung ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung nicht begründen, wenn es an einer Feststellung im obigen Sinn fehlt. Andernfalls wäre nämlich der Beamte Entschlüssen, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen seines Vorgesetzten in der Frage seiner Versetzung ausgeliefert, selbst wenn diese Entschlüsse, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen durch nur in der subjektiven Sphäre des Vorgesetzen eingetretene und daher der Rechtskontrolle unzugängliche Momente bewirkt worden wären.
Entgegen der der Behörde nach § 8 DVG in Verbindung insbesondere mit §§ 45 und 60 AVG obliegenden Verpflichtungen hat es die belangte Behörde im Beschwerdefall unterlassen, die notwendigen Sachverhaltsfeststellungen auf Grund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zu treffen und den angefochtenen Bescheid entspechend zu begründen. Unklar bleibt nach der Begründung des angefochtenen Bescheides insbesondere, welche der 14 dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Vorwürfe dienstlicher Verfehlungen auf Grund welcher Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und welcher Beweiswürdigung tatsächlich feststehen. Die belangte Behörde hat sich auf die Tatsachenfeststellung beschränkt, daß der Heimleiter eine integre Persönlichkeit sei, ohne diesen als Zeugen zu den Einwendungen des Beschwerdeführers zu vernehmen oder andere Beweismittel aufzunehmen. Es bleibt demnach im Beschwerdefall unklar, auf Grund welchen konkreten, in einem ordnungsgemäßen Verfahren festgestellten Verhaltens des Beschwerdeführers der ihm zur Last gelegte Vertrauensverlust eingetreten sein soll, von dem die belangte Behörde ausgeht, und welche Auswirkungen im Sinne der zitierten Rechtsprechung diesem Vertrauensverlust konkret zukommen. Nicht jede Störung des Arbeitsklimas rechtfertigt bereits eine Versetzung (vgl. insbesondere Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1989, Zl. 88/12/0204, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Offenbar ging die belangte Behörde von den Behauptungen des Heimleiters aus, ohne deren Wahrheitsgehalt durch ein Ermittlungsverfahren zu überprüfen. Soweit die belangte Behörde "Feststellungen" getroffen hat, ist die diesen zugrundeliegende Beweiswürdigung nicht schlüssig begründet und daher durch den Verwaltungsgerichtshof nicht nachprüfbar.
Der angefochtene Bescheid mußte daher, weil die genannten Mängel den Verwaltungsgerichtshof daran hindern, die inhaltliche Rechtmäßigkeit zu prüfen, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufgehoben werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120070.X00Im RIS seit
20.11.2000