TE Vwgh Beschluss 1993/3/25 AW 93/07/0005

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Veröffentlicht am 25.03.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §138;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F gegen den Bescheid des Landehauptmannes von Oberösterreich vom 10. Dezember 1992, Zl. WA-302654/8-1992/Fo/Mül, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (mitbeteiligte Parteien: 1) J und DS in R, 2) MA in R), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10. Dezember 1992 trug die belangte Behörde den Beschwerdeführern auf, bis zum 31. März 1993 den zur Versorgung der Liegenschaft R 18 auf Grundstück Nr. nn1, KG R, errichteten Brunnen unter behördlicher Kontrolle ordnungsgemäß aufzulassen, also die Bohrung durch Einpressung von inertem und auch sonst für die diesen Zweck geeignetem Material fachgerecht so abzudichten und bis zur Brunnenoberkante aufzufüllen, daß aus den gespannten Grundwasserhorizonten kein Wasser in höhere Bodenschichten entweichen kann und die gesamte Bohrung insgesamt in einen dem ursprünglichen vergleichbaren Zustand zu versetzen. Soweit zu

diesem Zweck notwendig, sei die Verrohrung der Brunnenbohrung zu entfernen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß die Benutzung des Brunnens der Beschwerdeführer zu einer Beeinträchtigung der Brunnen der mitbeteiligten Parteien führe.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragten gleichzeitig, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sie begründeten dies damit, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen; dies schon deshalb nicht, weil für die mitbeteiligten Parteien eine ausreichende Wasserversorgung sowohl aus deren artesischen Hausbrunnen als auch durch die entsprechenden privatrechtlichen Übereinkünfte mit der örtlichen Wasserversorgungsanlage gegeben sei. Eine Interessenabwägung zeige aber, daß im Falle der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Beschwerdeführer gezwungen seien, unter erheblichem finanziellen Aufwand ihre hauseigene Wasserversorgungsanlage stillzulegen und unter großem finanziellen Aufwand, wobei dies in der kurzen zu Verfügung stehenden Zeit überhaupt unmöglich erscheine, einen Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage zu suchen. Es lägen somit erhebliche und unwiederbringliche Vermögensnachteile durch einen etwaigen Beseitigungsauftrag vor. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde lediglich der seit nunmehr 20 Jahren bestehen status quo eine kurze Zeitspanne verlängert, wobei aus den obigen Ausführungen hervorgehe, daß keine Beeinträchtigungen der mitbeteiligten Parteien zu befürchten seien.

Die belangte Behörde hat zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Stellungnahme abgegeben. Der Schriftsatz der mitbeteiligten Parteien J und DS beschäftigt sich auch nicht ausdrücklich mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, läßt aber erkennen, daß sie die Behauptung der Beschwerdeführer für unrichtig erachten, innerhalb der gesetzten Frist sei die Herstellung des ihnen aufgetragenen Zustandes nicht möglich. Die mitbeteiligte Partei MA hat sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen, weil die Wasserversorgung ihres Wohnhauses in R 4 noch aus ihrem artesischen Brunnen erfolge und die Versorgung des Wirtschaftsteiles wegen zu geringer Schüttung des artesischen Brunnens bereits aus der Ortswasserleitung erfolgen müsse. Es sei zu erwarten, daß bei ordnungsgemäßem Verschließen des Brunnens der Beschwerdeführer sich ihr artesischer Brunnen erhole und die Wasserentnahme aus der Ortswasserleitung unterbleiben könne. In der von der belangten Behörde festgesetzten Frist von drei Monaten könne sehr wohl ein Anschluß des Hauses der Beschwerdeführer an die Ortswasserleitung durchgeführt werden.

Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Ein Anhaltspunkt dafür, daß der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, besteht nicht.

Weder die belangte Behörde noch die mitbeteiligten Parteien sind der Behauptung der Beschwerdeführer entgegengetreten, daß durch eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich der bereits seit etwa 20 Jahren bestehende Zustand für die Zeit bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängert werde und daß den Beschwerdeführern durch die Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes ein unwiederbringlicher finanzieller Aufwand in erheblichem Ausmaß entstehen würde. Eine Interessenabwägung ergibt daher, daß die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegeben sind.

Schlagworte

Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993070005.A00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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