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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VStG §54b;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafenverrechnung) vom 26. November 1992, betreffend Stundungsansuchen in einer Abgabenstrafsache, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafenverrechnung) vom 26. November 1992 wurde dem Ansuchen des Antragstellers um Stundung der über ihn verhängten Geldstrafe von insgesamt S 36.000,-- gemäß § 54b Abs. 3 VStG keine Folge gegeben.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen - zur hg. Zl. 93/17/0002 protokollierten - Beschwerde ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller sei zwischenzeitig verhaftet worden und würde der fortdauernde Vollzug die gegenständliche Beschwerde geradezu obsulet machen. Darüber hinaus sei es dem Antragsteller Anfang März gelungen, ein Arbeitsverhältnis aufzunehmen, durch welches sein Existenzminimum einerseits und die Zahlungen an vorhandene Gläubiger andererseits sicher gestellt werden solle. Durch den fortdauernden Vollzug der Haftzeit sei zu gewärtigen, daß der Beschwerdeführer dieses Dienstverhältnis wieder verliere.
Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung Kraft Gesetzes nicht zu. Dasselbe gilt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Nach Abs. 2 hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist ein Bescheid, mit dem eine Änderung der Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers abgelehnt wird, einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich. Dies trifft in Hinsicht auf den Abspruchsgegenstand des von der Beschwerde betroffenen Bescheides - Abweisung des Ansuchens um Stundung der verhängten Geldstrafe - auch für den vorliegenden Fall zu. Der Antragsteller könnte die von ihm mit Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angestrebte Rechtstellung auch bei Aufhebung des von ihm mit Beschwerde angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren nicht erlangen.
Dem vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher schon aus diesem Grund nicht stattzugeben.
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993170001.A00Im RIS seit
20.11.2000