TE Vwgh Erkenntnis 1993/3/26 90/17/0182

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Veröffentlicht am 26.03.1993
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Index

L37067 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
30/02 Finanzausgleich;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

B-VG Art101 Abs1;
B-VG Art118 Abs2;
FAGNov 1986 Art2;
FAGNov 1986 Art3;
KFG 1967 §103 Abs2;
KurzparkzonenabgabeG Tir §2 Abs2;
KurzparkzonenabgabeG Tir §6 Abs2;
KurzparkzonenabgabeG Tir §7;
KurzparkzonenabgabeV Innsbruck 1982 §3;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des Dr. E, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 6. März 1990, Zl. Ib-9009/1-1990, betreffend Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Innsbruck vom 4. April 1989 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 des Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetzes als Zulassungsbesitzer ersucht, Auskunft darüber zu geben, wem er sein dem behördlichen Kennzeichen nach näher bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug am 21. Dezember 1988 um 14.30 Uhr zum Lenken überlassen habe. Mit Schreiben vom 19. April 1989 gab der Beschwerdeführer an, daß er durch die geforderte Lenkerauskunft einen nahen Angehörigen belasten und verwaltungsstrafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Er sehe sich daher nicht in der Lage, die geforderte Auskunft zu erteilen und nehme die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung seiner eigenen Person in Kauf.

Mit Strafverfügung vom 25. April 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als Zulassungsbesitzer dem an ihn ergangenen Auskunftsersuchen nicht nachgekommen zu sein und dadurch gegen die §§ 6 Abs. 1 lit. b Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz, LGBl. Nr. 52/1981, i.V.m. § 3 der Innsbrucker Kurzparkzonenabgabeverordnung (Gemeinderatsbeschluß vom 26. Jänner 1982) verstoßen zu haben.

Auf Grund des Einspruches des Beschwerdeführers vom 2. Mai 1989, in welchem er vorbrachte, daß ihm die geforderte Auskunftserteilung aus den bereits genannten Gründen nicht zumutbar sei, erging am 12. Februar 1990 ein mit der Strafverfügung gleichlautendes Straferkenntnis, in dem es begründend heißt, dem klaren Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 2 des Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetzes sei nicht zu entnehmen, daß ein Zulassungsbesitzer in dem Fall, daß er das Lenken seines Fahrzeuges Familienmitgliedern, nahen Angehörigen oder Bekannten überlassen habe, von der Verpflichtung zur Bekanntgabe des Lenkers ausgenommen sei. Es sei daher die Rechtfertigung des Beschwerdeführers nicht geeignet, seine mangelnde Verpflichtung zur Erteilung der Lenkerauskunft in stichhältiger Weise darzutun.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, daß die von ihm nicht bekanntgegebene Person den Kreis der im § 38 VStG genannten Personen angehöre. Auch wenn § 3 Abs. 2 der Innsbrucker Kurzparkzonenabgabeverordnung keine Ausnahmebestimmung zu Gunsten des im § 38 VStG angeführten Personenkreises kenne, wäre ihm ein entschuldigender Notstand im Sinne des § 6 VStG zuzubilligen, da er die gewünschte Auskunft aus Gründen verweigert habe, die vom Gesetzgeber des VStG als für ein Zeugnisverweigerungsrecht ausreichend erkannt worden seien.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß von einem Recht auf Auskunftsverweigerung unter Hinweis auf § 38 VStG keine Rede sein könne und auch die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er sich in einer Notstandssituation befunden habe, unrichtig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht, nicht bestraft zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz hat der Zulassungsbesitzer der Abgabenbehörde auf ihr Verlangen Auskunft darüber zu geben, wem er das Lenken seines Fahrzeuges überlassen hat, wenn für das Parken eines Fahrzeuges die Abgabe entgegen diesem Gesetz nicht entrichtet worden ist. Kann der Zulassungsbesitzer die verlangte Auskunft ohne Führung von Aufzeichnungen nicht geben, so hat er entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Die Verfassungsbestimmung des Art. II der Novelle zum FAG 1985, BGBl. Nr. 384/1986 vom 26. Juni 1986 normiert, daß dann, wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat, Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurücktreten. Gemäß Art. III leg. cit. - auch bei dieser Regelung handelt es sich um eine Verfassungsbestimmung - trat diese Bestimmung mit 1. Juni 1986 in Kraft.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, daß weder die Behörde erster Instanz noch die belangte Behörde Feststellungen über den Ort und die Zeit der Begehung der Verwaltungsübertretung getroffen hätten, ist ihm zu erwidern, daß der Vorschrift des § 44 a Z. 1 VStG dann entsprochen ist, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch auch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. hiezu bspw. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A).

Im Beschwerdefall wurde bereits durch das Straferkenntnis erster Instanz durch Hinzufügen des Datums sowie der Konkretisierung der geforderten Auskunft eindeutig festgestellt, um welche Aufforderung, deren Nichtbefolgung dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde, es sich handelt. Durch die Bezeichnung des Auskunftsbegehrens wurde auch der Zeitraum, auf den sich dieses Begehren bezieht, hinreichend konkretisiert, sodaß einerseits der Beschwerdeführer an einer Widerlegung des Tatvorwurfes nicht gehindert war und andererseits die Möglichkeit einer Doppelbestrafung aus diesem Grund ausgeschlossen erscheint. Den Anforderungen des § 44 a VStG wurde daher aus den angeführten Gründen entsprochen.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, daß der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Der Beschwerdeführer behauptet in diesem Zusammenhang ohne dies zu begründen, daß die verfahrensgegenständliche Sache eine solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sei und die Zuständigkeit der Landesregierung daher ausgeschlossen wäre.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Art. 118 Abs. 2 B-VG ausgeführt hat, gehört die Handhabung des Verwaltungsstrafrechtes nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, sondern, soweit sie die Gemeinde zu besorgen hat, zu dem vom Land übertragenen Wirkungsbereich (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 1972, G 42/71). § 7 Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz normiert, daß die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches sind, hinsichtlich der Bestrafung von Verwaltungsübertretungen bestimmt aber § 6 Abs. 2 leg. cit., daß diese der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt. Der Instanzenzug geht daher gemäß Art. 101 Abs. 1 B-VG an die Tiroler Landesregierung. Gegen diese Regelung des Instanzenzuges bestehen seitens des Verwaltungsgerichtshofes auch keine Bedenken, deretwegen die vom Beschwerdeführer angeregte Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung der präjudiziellen Zuständigkeitsbestimmungen in Betracht käme.

Da im Beschwerdefall auch nicht die Zuständigkeitsregelungen der Landesabgabenordnungen anzuwenden sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1983, Zl. 83/17/0024) und tatsächlich die zuständigen Behörden eingeschritten sind, liegt auch die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften nicht vor.

Da sohin der angefochtene Bescheid weder mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes noch mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170182.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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