TE Vwgh Beschluss 1993/3/26 93/17/0072

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Veröffentlicht am 26.03.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/17/0073

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, in den Beschwerdesachen der XY-Gesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen zwei Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. September 1992, Zl. GA 9-V-700/2/36/92, betreffend Mineralölsteuer, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Gegen die im Spruch bezeichneten Bescheide erhob die beschwerderführende Partei mit Schriftsätzen vom 6. November 1992 (beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 9. November 1992) Beschwerden, die zu den Zlen. 92/17/0264 und 92/17/0265 protokolliert wurden.

Die beschwerdführende Partei hatte gegen dieselben Bescheide auch zwei am 9. November 1992 beim Verfassungsgerichtshof eingelangte Beschwerden erhoben. Mit Beschluß vom 1. Dezember 1992, B 1743/92-3 und B 1744/92-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden ab. Die Beschwerden wurden mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 1993, B 1743/92-5 und B 1744/92-5, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Diese Beschwerden wurden beim Verwaltungsgerichtshof zu den Zlen. 93/17/0072 und 93/17/0073 protokolliert.

Die zu den hg. Zlen. 93/17/0072 und 93/17/0073 protokollierten Beschwerden, die der Verwaltungsgerichtshof zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat, erweisen sich aus nachstehenden Gründen als unzulässig:

Wurde gegen einen und denselben Bescheid sowohl Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof als auch vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben, dann ist die in der Folge vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung infolge Erschöpfung des Beschwerderechtes zurückzuweisen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 20. April 1955, Zl. 852/55, vom 24. April 1978, Zl. 619/78, vom 18. September 1987, Zl. 87/17/0257 und vom 8. Juli 1988, Zl. 88/17/0063).

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG war über die Zurückweisung der Beschwerden ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung Beschluß zu fassen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mehrfache Beschwerdeführung Abtretung vom VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170072.X00

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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