TE Vwgh Erkenntnis 1993/3/26 89/17/0150

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Veröffentlicht am 26.03.1993
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Index

L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich;
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L37164 Kanalabgabe Oberösterreich;
L37294 Wasserabgabe Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
30/01 Finanzverfassung;
30/02 Finanzausgleich;

Norm

BauO OÖ 1976;
BauONov OÖ 1988 Art2 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
FAG 1985 §14 Abs1 Z14;
F-VG 1948 §7 Abs5;
F-VG 1948 §8 Abs1;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 impl;
StGG Art2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde der Landeshauptstadt Linz, 4020 Linz, Hauptplatz 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Mai 1989, Zl. BauR-010205/1-1988 See/Fei, betreffend Vorschreibung von Anliegerbeiträgen (mitbeteiligte Partei: A in Linz, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 3. Juni 1987 verpflichtete der Magistrat der beschwerdeführenden Landeshauptstadt Linz den Mitbeteiligten als Eigentümer der mit Bescheid vom 12. Mai 1986 als Bauplatz bewilligten Grundstücke Nr. 465/13 und .580 der KG X (insgesamt 531 m2) gemäß den §§ 20, 65 und 66 der Oberösterreichischen Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976 in der Fassung LGBl. Nr. 59/1980, 78/1982 und 82/1983 (im folgenden: Oö BauO 1976) zur Entrichtung eines Beitrages zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen: Für die Errichtung der Fahrbahn der vorgelagerten öffentlichen Verkehrsfläche "R-Straße" sei gemäß § 20 leg. cit. ein Betrag von S 68.544,-- zu entrichten. Nach der Begründung dieses Bescheides sei die anrechenbare Breite der Fahrbahn die Hälfte der im Bebauungsplan festgesetzten Fahrbahnbreite, höchstens jedoch 6 m. Im konkreten Fall betrage die anrechenbare Fahrbahnbreite 4,25 m; die anrechenbare Frontlänge sei 23,04 m, der Einheitssatz betrage S 700,--/m2.

1.2. Mit Eingabe vom 8. April 1988 beantragte der Mitbeteiligte die Rückerstattung der bereits eingezahlten Beträge, da die Anliegerbeiträge mit 1. Jänner 1987 rückwirkend neu geregelt worden seien. Außerdem werde der Mitbeteiligte die noch fällige Ratenzahlung einstellen.

1.3. In der Folge erließ der Magistrat der Stadt Linz einen Bescheid vom 26. August 1988, dessen Spruch "auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens" wie folgt lautete:

"I.

Gemäß Art. II Abs. 1 O.ö. Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 33/1988, und den §§ 69, 70 und 73 O.ö. Landesabgabenordnung (O.ö. LAO), LGBl. Nr. 30/1984, wird über Antrag von Herrn A vom 8.4.1988 der Bescheid des Magistrates Linz, Baurechtsamt, vom 3.6.1987, GZ 501/Gr-42/86, mit welchem dem Obgenannten nach § 20 O.ö. Bauordnung (O.ö. BauO) ein Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen in der Höhe von S 68.544,-- vorgeschrieben wurde, AUFGEHOBEN.

II.

Gemäß §§ 20, 65 und 66 O.ö. BauO., LGBl. Nr. 35/1976 i. d.g.F. i.V.m. Art. II Abs. 2 O.ö. Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 33/1988, und den §§ 69, 70 und 73 O.ö. LAO ist der Eigentümer der mit ha. Bescheid vom 12.5.1986 als Bauplatz bewilligten Grundstücke Nr. 465/13 und .580, KG X (insges. 531 m2), zur Entrichtung nachstehender Anliegerleistung verpflichtet:

Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen:

Für die Errichtung der Fahrbahn der vorgelegten öffentlichen Verkehrsfläche "R-Straße" ist gemäß § 20 der O.ö. Bauordnung und der Verordnung der O.ö. Landesregierung vom 8.2.1982, LGBl. Nr. 7, womit der bei der Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen anzuwendende Einheitssatz festgesetzt wurde, ein Betrag von S 64.512,-- an die Stadt Linz zu entrichten."

Nach der Begründung dieses Bescheides sei durch Spruchpunkt I gemäß Art. II Abs. 1 der

O.ö. Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 33/1988 (im folgenden: Oö BauONov 1988) der Anliegerbeitragsbescheid vom 3. Juni 1987 antragsgemäß aufzuheben gewesen. Nach dem neu gefaßten § 20 Abs. 4 Oö BauO in der Fassung der Novelle 1988 betrage die anrechenbare Fahrbahnbereite in allen Fällen höchstens 4 m. Seinerzeit sei dem vorgeschriebenen Kostenbeitrag jedoch eine Fahrbahnbreite von 4,25 m zugrunde gelegt worden.

Was den Spruchpunkt II anlange, so schlüssle sich der Beitrag unter Bedachtnahme auf die nunmehr geltenden Bestimmungen folgendermaßen auf: anrechenbare Fahrbahnbreite 4 m, anrechenbare Frontlänge 23,04 m, Einheitssatz

S 700,--/m2; dies ergebe einen Betrag von S 64.512,--. Diese Vorschreibung erfolge gemäß Art. II Abs. 2 Oö BauONov 1988.

Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte eine als Einspruch bezeichnete Berufung "gegen eine neuerliche Vorschreibung" mit der Begründung, er habe erfahren, daß seine Vorgänger als Hausbesitzer den Anliegerbeitrag in der R-Straße 23 bereits bezahlt hätten.

1.4. Mit Bescheid vom 4. Oktober 1988 gab der Stadtsenat der beschwerdeführenden Stadt Linz dieser Berufung keine Folge.

Nach der Begründung dieses Bescheides verkenne der Mitbeteiligte, daß in einem Verfahren zur Neuberechnung eines Anliegerbeitrages gemäß Art. II Oö BauONov 1988 die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Anliegerbeitragsvorschreibung nicht mehr in Frage gestellt werden könne. In einem solchen Verfahren sei nämlich die Behörde ausschließlich befugt zu untersuchen, ob ein durch die Novelle 1988 geschaffener Ermäßigungs- bzw. Befreiungstatbestand auf eine an sich schon rechtskräftige Anliegerbeitragsvorschreibung anzuwenden sei. Es könne jedoch nicht geprüft werden, ob die ursprüngliche Anliegerbeitragsvorschreibung zu Unrecht erfolgt sei, was etwa dann der Fall wäre, wenn - wie der Mitbeteiligte meine - bereits früher einmal ein Anliegerbeitrag entrichtet worden sei. Dessen ungeachtet habe jedoch die Berufungsbehörde eine Überprüfung sämtlicher Bauakten, betreffend das Objekt R-Straße 23, mit dem Ergebnis vorgenommen, daß sich für einen bereits früher geleisteten Anliegerbeitrag keinerlei Anhaltspunkte fänden.

Der Mitbeteiligte erhob Vorstellung.

1.5. Mit Bescheid vom 22. Mai 1989 gab die Oberösterreichische Landesregierung dieser Vorstellung mit der Feststellung Folge, daß der Einschreiter durch den Bescheid des Stadtsenates vom 4. Oktober 1988 in seinen Rechten verletzt werde. Dieser Bescheid wurde daher aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadt Linz verwiesen. Nach der Begründung dieses Bescheides ergebe sich aus Art. II Abs. 2 Oö BauONov 1988, daß die Berechnung und Vorschreibung der Anliegerleistungen antragsgemäß nach den Bestimmungen dieser Novelle zu erfolgen habe. Rechtsgrundlage für die Vorschreibung nach der nunmehrigen Novelle 1988 seien sohin alle nunmehr geltenden Bestimmungen für eine Anliegerbeitragsvorschreibung. Dies schließe nicht aus, daß bei der neuerlichen Vorschreibung geprüft werde, ob die Anliegerbeitragsvorschreibung auch dem Grunde nach zu Recht bestehe. Daß bei der neuerlichen Beitragsvorschreibung nur mehr auf die Ermäßigung des Betrages selbst einzugehen sei, entbehre jeder Rechtsgrundlage. Die Abweisung der Berufung mit der Begründung, daß dessen grundsätzliche Rechtmäßigkeit schlechthin nicht mehr zu prüfen sei, widerspreche sohin dem Gesetz. Ausgehend davon, daß der Einschreiter in der Berufung vorgebracht habe, daß für die dem Anliegerbeitrag zugrunde gelegte Verkehrsflächen schon einmal ein Anliegerbeitrag geleistet worden sei, wäre es Pflicht der Abgabenbehörde gewesen, das von ihr diesbezüglich eingeholte Ermittlungsergebnis - nämlich, daß bei Durchsicht sämtlicher Akten für einen bereits geleisteten Kostenbeitrag keinerlei Anhaltspunkte gefunden worden seien - dem Einschreiter zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern.

1.6. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde der Landeshauptstadt Linz, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

1.7. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. In ihrer Beschwerde geht die Stadt Linz davon aus, daß nach Art. II Abs. 1 Oö BauONov 1988 eine Aufhebung des rechtskräftig gewordenen Anliegerbeitragsbescheides nur dann in Betracht komme, wenn der vorgeschriebene Beitrag nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht oder nur in einem ermäßigten Ausmaß zu leisten gewesen wäre. Unter "diesem Gesetz" sei zweifelsfrei nur die Oö BauONov 1988 zu verstehen, nicht etwa, wie offensichtlich die belangte Behörde meine, die gesamte Oö BauO. Dies ergebe sich auch im Zusammenhang mit Art. II Abs. 1 letzter Satz Oö BauONov 1988, der das Antragsrecht des Verpflichteten auf ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, also der Oö BauONov 1988, limitiere. Zu einer Aufhebung eines rechtskräftigen Beitragsbescheides über Antrag des Abgabepflichtigen könne es daher gemäß Art. II Abs. 1 Oö BauONov 1988 nur dann kommen, wenn ein durch die Novelle 1988 geschaffener Ermäßigungs- bzw. Befreiungstatbestand erfüllt sei. Sei hingegen trotz der neu geschaffenen Ermäßigungs- bzw. Befreiungstatbestände der Anliegerbeitrag zur Gänze zu leisten, so müsse der Antrag des Abgabepflichtigen auch dann abgewiesen werden, wenn die Abgabenbehörde bei der Überprüfung dieses Antrages zur Ansicht gelange, daß die rechtskräftige Beitragsvorschreibung dem Grunde nach rechtswidrig gewesen sei. Im Falle der Aufhebung eines rechtskräftigen Abgabenbescheides nach Art. II Abs. 1 Oö BauONov 1988 sei bei der Neufestsetzung des Anliegerbeitrages gemäß Abs. 2 leg. cit. eben nur auf die durch die Novelle 1988 geschaffene Neuregelung Bedacht zu nehmen. Eine Überprüfung des Anspruches dem Grunde nach könne jedoch nicht mehr stattfinden. Eine andere Auslegung würde zu dem gleichheitswidrigen Ergebnis führen, daß die Abgabenbehörde in Fällen, in denen zufällig ein durch die Novelle 1988 geschaffener Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestand gegeben sei, die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Vorschreibung neuerlich überprüfen müßte, während in anderen Fällen, in denen kein derartiger Tatbestand erfüllt sei, keine Aufhebung der ursprünglichen Vorschreibung erfolge und demnach auch keine Möglichkeit bestehe, eine allfällige Rechtswidrigkeit der Anliegerbeitragsvorschreibung im Zuge der Neuvorschreibung zu berücksichtigen.

2.1.2. § 20 Oö BauO 1976 in der Fassung LGBl. Nr. 82/1983 (also vor der Oö BauONov 1988) lautete auszugsweise:

"(4) Anrechenbare Breite der Fahrbahn ist die Hälfte der im Bebauungsplan festgesetzten Fahrbahnbreite, höchstens jedoch sechs Meter.

...

(9) Bei Bauplätzen, die nach dem Bebauungsplan höchstens zweigeschossig zu bebauen sind, ermäßigt sich der Beitrag um die Hälfte. Weitere Ermäßigungen kann der Gemeinderat durch Verordnung für Grundstücke, die ganz oder teilweise landwirtschaftlichen Zwecken oder öffentlichen Aufgaben dienen, für Einfamilienhäuser mit einer bewohnbaren Fläche von höchstens 150 Qadratmeter und für andere berücksichtigungswürdige Fälle vorsehen, in denen die Höhe des Beitrages zu einer besonderen Härte für den Abgabepflichtigen führen würde."

§ 20 Abs. 9 und 10 Oö BauO 1976 in der Fassung der Oö BauONov 1988, LGBl. Nr. 33, lauten:

"(9) Der Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen entfällt:

a)

wenn auf dem Bauplatz der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die nicht für Wohnzwecke bestimmt sind und baurechtlich nur untergeordnete Bedeutung haben (wie kleine Kapellen, Garten- und Gerätehütten, Boots- und Badehütten, Umspann-, Umform- und Schaltanlagen, mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen im Sinne des § 30 Abs. 6 lit. a), geplant ist,

b)

wenn auf dem Bauplatz ein Zubau an ein bestehendes Gebäude bis zu einer Gesamthöhe von höchstens fünf Metern und einer verbauten Fläche von höchstens 50 m2 geplant ist, oder

c)

wenn auf dem Bauplatz ein Umbau eines bestehendes Gebäudes geplant ist, durch den die bisher zur Verfügung stehende Wohn- bzw. Nutzfläche höchstens um 50 m2 vergrößert wird.

(10) Der Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen ermäßigt sich bei Bauplätzen, die höchstens zweigeschossig über dem Erdboden und mit nicht mehr als drei Wohnungen (Kleinhausbauten) bebaut werden, sowie bei Einfamilienhäusern mit einer bewohnbaren Fläche von höchstens 150 m2 um 60 v.H. Sonstige Ermäßigungen bis höchstens 60 v.H. des Beitrages kann der Gemeinderat durch Verordnung für

a)

Grundstücke, die ganz oder teilweise landwirtschaftlichen Zwecken oder öffentlichen Aufgaben dienen,

b)

Gebäude in verdichteter Flachbauweise mit höchstens drei Geschossen (zwei Geschossen über dem Erdboden und einem ausgebauten Dachgeschoß), auch wenn sie als Teil einer Gesamtanlage errichtet werden, oder

c)

andere berücksichtigungswürdige Fälle, in denen die Höhe des Beitrages zu einer Härte für den Abgabepflichtigen führen würde,

vorsehen."

Art. II Oö BauONov 1988 trägt die Überschrift

"Übergangsbestimmungen" und lautet:

"(1) Bescheide über Anliegerleistungen gemäß §§ 20 und 21 O.ö. Bauordnung, die nach dem 1. Jänner 1987 rechtskräftig geworden sind, sind von der Gemeinde über schriftlichen Antrag des Abgabepflichtigen aufzuheben, sofern die darin vorgeschriebenen Beiträge nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht oder nur in einem ermäßigten Ausmaß zu leisten gewesen wären. Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Gemeinde einzubringen.

(2) Die Berechnung und Vorschreibung der Anliegerleistungen hat sodann nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen. Über das Ausmaß der Neufestsetzung geleistete Beiträge sind von der Gemeinde nach Rechtskraft des Bescheides dem Abgabepflichtigen ohne Verzinsung zurückzuerstatten."

Gemäß Art. III Oö BauONov 1988 trat diese Novelle am 25. Juni 1988 in Kraft.

2.1.3. Nach dem Wortlaut der oben unter Punkt 1.3. wiedergegebenen zwei Spruchteile des Bescheides des Magistrates der Stadt Linz vom 26. August 1988 wurde zum einen der seinerzeitige Abgabenbescheid vom 3. Juni 1987 aufgehoben (Spruchpunkt I) und zum anderen eine neuerliche (niedrigere) Abgabenvorschreibung vorgenommen (Spruchpunkt II). Der Spruchpunkt I enthält einen rechtlich selbständigen, vom Spruchpunkt II trennbaren Bescheidabspruch. Daß dies von der erstinstanzlichen Abgabenbehörde auch so intendiert war, zeigt sich schon darin, daß in beiden Spruchpunkten die §§ 69, 70 und 73 Oö LAO (betreffend die dort vorgesehenen Merkmale schriftlicher Bescheide) zitiert werden. Dieser - mangels einer anderen gesetzlichen Regelung - selbständig anfechtbare Spruchpunkt I ist, da sich das Rechtsmittel des Mitbeteiligten nicht gegen diesen Punkt (nämlich die Bescheidaufhebung), sondern nur gegen die neuerliche Abgabenvorschreibung im Spruchpunkt II richtete, in Rechtskraft erwachsen.

Der Inhalt des Spruchpunktes I besteht darin, daß der ursprüngliche Abgabenbescheid "aufgehoben" wird, d.h. seine Geltung verliert. Für das Abgabenverfahren bedeutet dies, daß sich das Abgaben- und damit das Ermittlungsverfahren wiederum im Stadium vor Erlassung des Abgabenbescheides befand.

Die beschwerdeführende Stadtgemeinde verkennt nun die Rechtslage, wenn sie die Auffassung vertritt, Gegenstand des fortzusetzenden Ermittlungsverfahrens könne gemäß Art. II Abs. 2 Oö BauONov 1988 nur mehr die Frage der Berechnung der (geringeren) Anliegerleistungen nach den Bestimmungen der Novelle 1988 sein, es dürfe aber in diesem Verfahrensstadium die Frage des Bestehens der Abgabenschuld dem Grunde nach vom Abgabepflichtigen nicht mehr aufgeworfen werden. Ein solches Neuerungsverbot läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Das Gesetz sieht vielmehr im Art. II Abs. 1 BauONov 1988 eine Aufhebung des bisherigen Abgabenbescheides schlechthin und dementsprechend im Abs. 2 "die Berechnung UND VORSCHREIBUNG der Anliegerleistungen sodann nach den Bestimmungen dieses Gesetzes" vor. Der Gesetzgeber sieht - entsprechend der im Abs. 1 vorgesehenen "Aufhebung" - eine (neuerliche) "Vorschreibung" der Abgabe und nicht etwa bloß eine Berichtigung oder Abänderung der Höhe der vorgeschriebenen Abgabenschuld vor. Unter den Bestimmungen dieses Gesetzes kann freilich nicht nur der Inhalt der BauONov 1988 verstanden werden, weil sich auf diesen Novellentext allein, der keine geschlossene Regelung darstellt, sondern gesetzestechnisch nur bruchstückhaft bestimmte Einfügungen in den Gesetzestext anordnet, keine Abgabenvorschreibung stützen ließe. Vielmehr kommt als Grundlage der neuen "Vorschreibung" nur die gesamte Oö BauO 1976 in der Fassung der Nov 1988 in Betracht.

Die belangte Vorstellungsbehörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, daß die mitbeteiligte Partei auch in dem nach Art. II Abs. 2 Oö BauONov 1988 fortzusetzenden Ermittlungsverfahren die Frage des Bestehens der Abgabenschuld dem Grunde nach aufgreifen durfte.

2.2. Ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsauffassung unterließ es die Gemeindeabgabenbehörde zweiter Instanz, dem Mitbeteiligten vom negativen Ergebnis der - dennoch - von ihr gepflogenen Erhebungen darüber, ob sich in den Verwaltungsakten ein Nachweis über die vom Mitbeteiligten in der Berufung behauptete Bezahlung von Anliegerleistungen durch einen Rechtsvorgänger auffinden läßt, in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Dadurch, daß die belangte Behörde als Vorstellungsbehörde diesen Umstand als Verfahrensmangel aufgegriffen und zum Anlaß einer kassatorischen Entscheidung genommen hat, hat sie die Rechtslage nicht verkannt.

2.3.1. In ihrer Beschwerde nimmt die Landeshauptstadt Linz auf den Bericht des Ausschusses für Umwelt-, Bau- und Straßenangelegenheiten betreffend die Oö BauONov 1988, 169/1988 BlgOöLT, 23. GP, Bezug, worin festgestellt werde, "daß die in diesem Entwurf vorgesehenen Änderungen großteils aus der massiven Kritik an der Vorschreibung von Anliegerbeiträgen, die in der letzten Zeit in der Öffentlichkeit und in den Medien laut geworden ist, resultieren. Die vorgesehenen Änderungen sollen daher in erster Linie die Bestimmungen des § 20 Abs. 9 O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 82/1983, in der Weise eine Erweiterung erfahren, daß für bestimmte Bauvorhaben schon von Gesetzes wegen Ausnahmen von der Verpflichtung, zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen beizutragen, statuiert werden." Laut Ausschußbericht solle durch die in Art. II Oö BauONov 1988 "getroffene Regelung auch jenen Personen, die auf Grund der bisherigen Regelung zu Anliegerleistungen herangezogen wurden, die Möglichkeit eröffnet werden, diese Beiträge, falls die Voraussetzungen für den Entfall (Ermäßigung) der Anliegerleistungen nunmehr vorliegen, zurückfordern zu können. ... Würde das vorliegende Gesetz keine Rückwirkung seiner zur Vermeidung von Härtefällen getroffenen Neuregelung über den Entfall bzw. die Ermäßigung von Anliegerbeiträgen vorsehen, so würden gerade die bereits erwähnten Anlaßfälle des Jahres 1987 unberücksichtigt bleiben. Der Landesgesetzgeber sieht daher eine quasi "Rückwirkung" der Ausnahme- bzw. Ermäßigungstatbestände dieses Gesetzes im Zusammenhang mit Beitragsvorschreibungen, welche nach dem 1.1. 1987 von der Gemeinde rechtskräftig vorgeschrieben wurden, vor."

Die beschwerdeführende Stadtgemeinde sehe sich veranlaßt, ihre Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Art. II Oö BauONov 1988 aufzuzeigen. Durch die mit der Nov 1988 geschaffene Möglichkeit der Durchbrechung der Rechtskraft von Abgabenbescheiden offensichtlich lediglich aus dem Motiv, um in der Öffentlichkeit und in den Medien diskutierte Härtefälle in den Genuß der novellierten Bestimmungen kommen zu lassen, habe der einfache Gesetzgeber das aus dem allgemeinen Rechtsstaatlichkeitsgebot der Bundesverfassung ableitbare Prinzip der Rechtssicherheit, welches auch in der Bestandkraft von Verwaltungsakten zum Ausdruck komme, verletzt. Dies erscheine umso schwerwiegender, als die Gemeinde gemäß Art. 116 Abs. 2 B-VG ein Recht darauf habe, im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben. Durch Art. II Oö BauONov 1988 werde nun die Gemeinde verpflichtet, an sich rechtmäßig vorgeschriebene und eingehobene Anliegerbeiträge, welche vielfach auch bereits budgetär eingeplant worden seien, wieder zurückzuzahlen, was jedenfalls als Verstoß gegen das der Gemeinde verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf selbständige Haushaltsführung angesehen werden könne.

Weiters sei Art. II Oö BauONov 1988 auch gleichheitswidrig. Die dort normierte Rückwirkung beziehe sich nämlich ausschließlich auf jene Bestimmungen, die eine Besserstellung des Abgabepflichtigen im Vergleich zur früheren Rechtslage nach sich zögen. Jene Bestimmungen der BauONov 1988 hingegen, die die Gemeinde begünstigten, wo vom Erfordernis eines Bebauungsplanes für die Vorschreibung eines Anliegerbeitrages nunmehr abgesehen werde, seien hingegen nicht rückwirkend anzuwenden. Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben habe dies zur Folge, daß die Gemeinde auch nach Inkrafttreten der Oö BauONov 1988 in jenen Fällen, in denen sich der Abgabentatbestand vor Inkrafttreten der Novelle verwirklicht habe, die Anliegerbeitragsvorschreibung nach den früheren, für die Gemeinde ungünstigeren Bestimmungen vorzunehmen habe.

2.3.2. Gemäß Art. 116 Abs. 2 B-VG hat die Gemeinde unter anderem das Recht, im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben. Bei der vorliegenden Abgabe handelt es sich um Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern, die im § 14 Abs. 1 Z. 14 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, zu ausschließlichen Landes-(Gemeinde-)Abgaben erklärt wurden (vgl. auch § 22 Oö BauO 1976). Der Landesgesetzgeber hat der Gemeinde hier kein freies Beschlußrecht nach § 7 Abs. 5 F-VG eingeräumt. Es ist Sache des Landesgesetzgebers, diese Abgaben zu regeln (§ 8 Abs. 1 F-VG).

In seinem Beschluß vom 3. Oktober 1978, Slg. Nr. 8394, betreffend die Befreiung der Brenner-Autobahn AG von der Gewerbesteuer durch § 3b des Bundesgesetzes über die Finanzierung der Autobahn Innsbruck - Brenner, führte der Verfassungsgerichtshof aus:

"Daß eine vom zuständigen Gesetzgeber festgelegte Steuerbefreiung notwendigerweise zahlenmäßige Auswirkungen auf den Steuerertrag und dessen rechnerische Aufteilung auf die einzelnen Gebietskörperschaften hat und daß dieser Umstand an sich die Verfassungsmäßigkeit der Regelung nicht zu beeinflussen vermag, hat der Verfassungsgerichtshof schon in der Begründung des (die Grunderwerbssteuer betreffenden) Erk. Slg. 8152/1977 ausgesprochen.

Auf die Gewerbesteuer angewendet heißt dies, daß die Gemeinden als abgabenberechtigte Gebietskörperschaften keinen Rechtsanspruch darauf haben, daß diese Steuer von dem für ihre Regelung zuständigen Bundesgesetzgeber auf eine bestimmte Weise geregelt wird. Insbesondere können die Gemeinden - es sei denn, sie kommen als Abgabenpflichtige in Betracht - durch die Regelung von Steuerbefreiungen nicht in ihrer Rechtssphäre berührt sein; selbst wenn eine solche Regelung in einer den Gleichheitsgrundsatz verletzenden Weise getroffen würde, könnte damit nicht die Rechtssphäre der Gemeinden als abgabenberechtigte Gebietskörperschaften verletzt sein.

Dies gilt auch für Steuerbefreiungen, die der Bundesgesetzgeber in das bestehende Gewerbesteuersystem ergänzend einfügt. In einem solchen Fall hat zwar der Bund (zufolge der Bindung, die er sich durch § 5 FAG 1973 selbst auferlegt hat) mit den am Finanzausgleich beteiligten Gemeinden vor Inangriffnahme der Maßnahme, die für die Gemeinden mit einem Ausfall an Gewerbesteuer verknüpft sein kann, Verhandlungen zu führen; ein weitergehendes Recht wird dadurch den Gemeinden aber nicht eingeräumt."

Mangels einer rechtlichen Betroffenheit wurden daher die auf Art. 140 Abs. 1 letzter Satz B-VG gestützten Anträge der betroffenen Gemeinden auf Aufhebung der zitierten Befreiungsvorschrift vom Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen.

In dem dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Fall ist die Frage der rechtlichen oder bloß wirtschaftlichen Betroffenheit der Gemeinde für die Sachlichkeit der gesetzlichen Regelung ohne Bedeutung, denn eine Regelung kann unsachlich sein, ohne daß jemandes subjektive RECHTSsphäre berührt ist. Abgesehen davon, unterscheidet sich die dem Beschwerdefall zugrundeliegende Rechtslage von jener, die dem zitierten Beschluß des Verfassungsgerichtshofes zugrundelag. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt nämlich darin, daß der oberösterreichische Landesgesetzgeber hier eine rückwirkende und sogar die Rechtskraft von Abgabenbescheiden durchbrechende Regelung von neuen Befreiungs- bzw. Ermäßigungstatbeständen, verbunden mit einer Rückzahlungsverpflichtung der Gemeinde, erlassen hat. Für einen solchen Fall ist es keineswegs evident, daß die Rechtssphäre der Gemeinde von vornherein überhaupt nicht berührt sein könnte. Es erscheint vielmehr das Verfügungsrecht der Gemeinde über bereits rechtskräftig bemessene und allenfalls auch eingebrachte Abgabenerträge im eigenen Haushalt der Gemeinde betroffen. Hier kann nicht gesagt werden, die Gemeinde wäre nur wirtschaftlich, nicht aber rechtlich berührt.

Dies führt zur folgenden weiteren Überlegung: Bei der Regelung von Gemeindeabgaben ist es dem Landesgesetzgeber nicht grundsätzlich verwehrt, auch rückwirkende Regelungen zu erlassen. Erläßt der Gesetzgeber rückwirkend Abgabenbefreiungstatbestände oder sonstige den Abgabepflichtigen begünstigende Normen, so ist eine solche Regelung - bei Gemeindeabgaben - am Gleichheits- und Sachlichkeitsgebot zu messen, das hier in seiner speziellen Form als Dispositionsschutz (bei der Verfügung über die Abgabenerträge im eigenen Haushalt) den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum begrenzt. Was der Verfassungsgerichtshof für rückwirkende, den Abgabepflichtigen belastende Eingriffe ausgeführt hat, wird hier in ähnlicher Weise für Regelungen, die die hebeberechtigte Gemeinde rückwirkend belasten, zu gelten haben: Gesetzliche Vorschriften können mit dem Gleichheitsgrundsatz in Konflikt geraten, weil und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten, wenn es sich um schwerwiegende und plötzlich eintretende Eingriffe in erworbene Rechtspositionen handelt. Für maßgebend wird somit in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur ein Eingriff "von erheblichem Gewicht" erachtet, durch den der Normunterworfene in berechtigtem Vertrauen auf die früher geltende Rechtslage "gravierend beeinträchtigt" wird und nicht etwa besondere Umstände eine solche Rückwirkung verlangen, etwa indem sie sich als notwendig erwiese, um andere Gleichheitswidrigkeiten zu vermeiden (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 1989, G 228/89, Slg. Nr. 12.186, vom 6. Dezember 1990, G 223/88, Slg. Nr. 12.568 = ZfVB 1992/1/191, und vom 12. Juni 1991, B 1933/88). Im Hinblick auf den geringfügigen Anteil des Ertrages der Aufschließungsabgaben am Gesamtbudget der beschwerdeführenden Stadtgemeinde Linz (laut deren Auskunft war dies im Jahr 1987 11,5 Mio S bei einer Summe von ordentlichen und außerordentlichen Haushaltseinnahmen von 4,498 Mrd S), weiter auf die durchaus begrenzte Erweiterung der Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände durch die Oö BauONov 1988 und schließlich auf die mit 1. Jänner 1987 begrenzte und von einer Antragstellung innerhalb eines Jahres abhängigen Rückwirkungsregelung sind beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken dahingehend entstanden, daß die anzuwendende Regelung so gravierende Beeinträchtigungen für die beschwerdeführende Gemeinde in ihren im Vertrauen auf die bestehende Rechtslage getroffenen Dispositionen mit sich brächte, daß von einer außerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers gelegenen gleichheitswidrigen und unsachlichen Regelung gesprochen werden müßte. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aus diesen Gründen nicht veranlaßt, den von der beschwerdeführenden Stadtgemeinde angeregten Gesetzesprüfungsantrag vor dem Verfassungsgerichtshof zu stellen.

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie 48 Abs. 3 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4, 5 und 7 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989170150.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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