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16 MedienrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid der Kommission zur Wahrung des RundfunkG nach Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §29 Abs4 RundfunkG; keine Aufhebung (E v 10.10.90, G280/89). Trifft die ausschließliche Behauptung des Beschwerdeführers, wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt zu sein, nicht zu, ist die Beschwerde abzuweisen (VfSlg. 8814/1980, 8920/1980, 9447/1982).Spruch
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid vom 1. Juni 1988 hat die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes über eine nach dem Rundfunkgesetz erhobene Beschwerde der I Aktiengesellschaft für chemisch-medizinische Produkte entschieden und ausgesprochen, daß durch die Sendung - näher bezeichneter - Textpassagen im Sendungszusammenhang des Beitrages "Aids auf Rezept" der Sendereihe Inlandsreport vom 24. März 1988 in FS 2 das Rundfunkgesetz in seiner Bestimmung des §2 Abs1 Z1 verletzt worden ist. Zugleich hat die Kommission den Antrag auf Veröffentlichung dieser Entscheidung abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der I AG an den Verfassungsgerichtshof, in der die beschwerdeführende Gesellschaft den Bescheid insofern anficht, als der Antrag auf Veröffentlichung der Entscheidung abgewiesen wurde. Die Beschwerde wird ausschließlich mit der Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage für die Abweisung des Veröffentlichungsantrages begründet.
Die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes hat keine Gegenschrift erstattet.
2. Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 5. Oktober 1989 beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des §29 Abs4 des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1974 über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks, BGBl. 397, von Amts wegen zu prüfen.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G280/89, hat der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach §82 Abs3 VerfGG hat die Beschwerde nach Art144 B-VG anzugeben, ob sich der Beschwerdeführer in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt erachtet. Wird ausschließlich die Rechtsverletzung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet, so hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde. Trifft die ausschließliche Behauptung des Beschwerdeführers, wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt zu sein, nicht zu, ist die Beschwerde vielmehr abzuweisen (VfSlg. 8814/1980, 8920/1980, 9447/1982).
Schlagworte
Rundfunk, VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1728.1988Dokumentnummer
JFT_10098990_88B01728_00