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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §27;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro sowie die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, in der Beschwerdesache des N in H, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Haftung für Abgabenschuldigkeiten (Bescheid des Finanzamtes Wien-Umgebung vom 28. Mai 1991), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit der unter hg Zl 92/15/0179 protokollierten Beschwerde machte der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Haftung für Abgabenschuldigkeiten von 1,466.218,88 S (richtig wohl: 1,466.218,08 S) durch die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland geltend.
Mit Verfügung vom 20. November 1992 leitete der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der eben erwähnten Säumnisbeschwerde das Vorverfahren ein. Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Dezember 1992 holte das Finanzamt Wien-Umgebung die versäumte Handlung nach, worauf der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 22. Februar 1993 das zu Zl 92/15/0179 schwebende Verfahren einstellte.
Mit der am 31. Dezember 1992 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, unter Zl 92/15/0237 protokollierten Beschwerde macht der Beschwerdeführer (neuerlich) die Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Haftung für Abgabenschuldigkeiten von 1,466.218,08 S durch die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland geltend.
Mit Verfügung vom 12. Jänner 1993 leitete der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich dieser Säumnisbeschwerde das Vorverfahren ein. In der daraufhin von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland unter Vorlage der Verwaltungsakten erstatteten Gegenschrift wird unter Hinweis auf das unter der hg Zl 92/15/0179 schwebende Verfahren beantragt, die (neuerliche) Säumnisbeschwerde mangels Berechtigung zur Erhebung gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen sowie den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten.
Gemäß § 34 Abs 1 VwGG sind Beschwerden, denen ua der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, mit Beschluß zurückzuweisen.
Die unter Zl 92/15/0179 protokollierte Säumnisbeschwerde ist mit der nunmehrigen unter Zl 92/15/0237 protokollierten praktisch ident und betrifft die selbe Angelegenheit (Säumigkeit der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland betreffend Haftung für Abgabenschuldigkeiten von 1,466.218,08 S in Ansehung des Bescheides des Finanzamtes Wien-Umgebung vom 28. Mai 1991).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat (vgl den hg Beschluß vom 24. Februar 1986, Zl 86/10/0015, 0019, mwA), ist die Erhebung einer weiteren Säumnisbeschwerde so lange unzulässig, als der Gerichtshof über eine in der selben Angelegenheit bereits erhobene Säumnisbeschwerde noch nicht entschieden hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - wie bereits ausgeführt - über die unter Zl 92/15/0179 protokollierte Säumnisbeschwerde erst am 22. Februar 1993, somit nach Einlangen der (nunmehrigen) unter Zl 92/15/0237 protokollierten Säumnisbeschwerde entschieden. Der (nunmehrigen), am 31. Dezember 1992 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde steht daher das Prozeßhindernis der fehlenden Beschwerdelegitimation entgegen, weswegen diese mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992150237.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.02.2011