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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden SenatspräsidentDr. Iro sowie die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über den Antrag der S-Handels GmbH in L, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in G, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist in dem mit hg Beschluß vom 23. November 1992, 92/15/0167, abgeschlossenen Verfahren (Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark, Berufungssenat, vom 25. Juni 1992, GZ B 150-4/91, betreffend Abgabe von alkoholischen Getränken für die Jahre 1986 bis 1988, Verspätungszuschlag betreffend Abgabe von alkoholischen Getränken für die eben genannten Jahre, Gewerbesteuer für die Jahre 1986 bis 1988, Verspätungszuschlag betreffend Gewerbesteuer für die Jahre 1986 und 1987, Umsatzsteuer für die Jahre 1986 bis 1988, Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1986 und 1987, Körperschaftssteuer für die Jahre 1986 bis 1988 sowie Verspätungszuschlag betreffend Körperschaftssteuer für die Jahre 1986 und 1987), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Spruch dieses Beschlusses genannten Beschluß wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen den ebenfalls im Spruch dieses Beschlusses genannten Bescheid wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurück. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im hg Beschluß vom 23. November 1992, 92/15/0167, verwiesen.
Im vorliegenden Schriftsatz begehrt die Antragstellerin, ihr Verfahrenshilfe zu gewähren sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wobei sie zur Begründung nach Wiedergabe des Geschehens vor dem Verwaltungsgerichtshof folgendes ausführt:
"Es stellt daher für die Firma S-HandelsgesmbH (Antragstellerin) ein unvorhergesehenes Ereignis dar, wenn der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung nunmehr davon ausgeht, daß nicht ihr als Partei im finanzbehördlichen Verfahren, sondern lediglich ihrem Geschäftsführer als Privatperson die mit Beschluß vom 24.7.1992 gewährte Verfahrenshilfe bewilligt wurde. Aufgrund der Formulierungen im Verfahrenshilfeantrag, wo sich R als Geschäftsführer bezeichnete, wie auch der Parteienbezeichnung im Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.7.1992, wo es lautet ".... der Partei R, S-HandelsgesmbH ....", ist der Firma S-HandelsgesmbH kein Verschulden dahingehend anzulasten, daß sie davon ausging, daß ihr die Verfahrenshilfe gewährt worden ist und daher die Beschwerde, innerhalb der ab Zustellung des Beschlusses laufenden Frist, eingebracht wurde.
Es war für die S-HandelsgesmbH und auch für deren bestellten Vertreter vollkommen unvorhersehbar, daß der Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt vertreten wird, er habe mit Beschluß vom 24.6.1992 (richtig wohl: 24. Juli 1992) einer NICHTPARTEI die Verfahrenshilfe bewilligt, sodaß die Frist für die tatsächlich beteiligte Partei, die aus dem Verfahrenshilfeantrag vom 14.7.1992 durch die beigelegte Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Steiermark deutlich bezeichnet war, bereits abgelaufen sein soll."
Gemäß § 46 Abs 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis .... eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet.
....
Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist somit ein Ereignis, das entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen ist.
Die Antragstellerin erblickt das für sie unvorhergesehene Ereignis darin, daß der Verwaltungsgerichtshof im Beschluß vom 23. November 1992, 92/15/0167, davon ausgegangen ist, nicht ihr als Partei im finanzbehördlichen Verfahren, sondern lediglich ihrem Geschäftsführer sei Verfahrenshilfe gewährt worden.
Für die Versäumung der Beschwerdefrist war aber nicht dieser - lange nach deren Ablauf eingetretene - Umstand kausal; die Beschwerdefrist wurde vielmehr deshalb (mangels Eintrittes der Wirkungen des § 26 Abs 3 VwGG) versäumt, weil nicht die zur Erhebung der Beschwerde legitimierte PARTEI, sondern ein Dritter die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragte. Die Versäumung der Frist war somit darauf zurückzuführen, daß die Antragstellerin untätig blieb. Daß DIES auf ein Ereignis im Sinn des § 46 Abs 1 VwGG zurückzuführen gewesen wäre, wird gar nicht behauptet. Die von der Antragstellerin in ihrem Wiedereinsetzungsantrag behaupteten Umstände kommen als Wiedereinsetzungsgrund schon mangels Kausalität für die Fristversäumung nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993150033.X00Im RIS seit
20.11.2000