TE Vwgh Erkenntnis 1993/3/30 92/04/0242

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Veröffentlicht am 30.03.1993
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Index

50/01 Gewerbeordnung;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

GewO 1973 §13 Abs7;
GewO 1973 §193 Abs2;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
SGG;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde der M-GmbH in Wien, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30. Oktober 1992, Zl. 315.123/3-III/5/92, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den nn Bezirk - vom 14. September 1992 wurde der Beschwerdeführerin die Konzession für das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar mit den Berechtigungen nach § 189 Abs. 1 Z. 2, 3 und 4 GewO 1973, beschränkt auf die in der Planskizze, die einen Bestandteil des Konzessionsdekretes bildet, bezeichneten Betriebsräume und Betriebsflächen im Standort Wien nn, F-Gasse 1, gemäß § 89 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 2 und § 361 GewO 1973 entzogen. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf § 91 Abs. 2, § 89 Abs. 1 und § 193 Abs. 2 GewO 1973 ausgeführt, in dem in Rede stehenden Gastgewerbebetrieb seien bei polizeilichen Amtshandlungen zwischen dem 2. Februar 1990 und dem 4. August 1991 ingesamt 12 Personen, die im Besitz von Suchtgiften gewesen seien, wegen des Verdachtes des Suchtgiftgebrauches oder Suchtgifthandels festgenommen worden, wobei in drei Fällen die Täter bereits rechtskräftig abgestraft worden seien. Wegen der Vielzahl der polizeilichen Amtshandlungen, bei denen Personen im genannten Gastgewerbebtrieb mit Suchtgift betreten worden seien, und auf Grund des Umstandes, daß selbst einem Kriminalbeamten Suchtgift zum Kauf angeboten worden sei, sowie aus der Vielzahl weiterer Straftaten wegen des Besitzes von Suchtgift, in dessen Zusammenhang die Betriebsanlage als Erwerbsort für Suchtgift angegeben worden sei, stehe fest, daß die gegenständliche Betriebsanlage Treffpunkt für Suchtgiftsüchtige und Suchtgifthändler zwecks Erwerbs, Konsums und Verkaufs von Suchtgift sei. Weiters sei eine Vielzahl von Amtshandlungen wegen Körperverletzung und Diebstahl in der gegenständlichen Betriebsanlage durchgeführt worden. Da diese Vorkommnisse offensichtlich mit Duldung der handelsrechtlichen Geschäftsführerin geschehen seien, sei die für die Ausübung des Gastgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin sei daher mit Verfahrensanordnung vom 20. Juni 1992 aufgefordert worden, D, geb. am 1. November 1951, als Person mit maßgebendem Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte bis zum 31. August 1992 zu entfernen. Die Beschwerdeführerin habe der Gewerbebehörde den Gesellschaftsvertrag (Notariatsakt), aus dem ersichtlich sei, daß die Genannte als Person mit maßgeblichem Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte (Geschäftsführerin und Mehrheitseigentümerin) ausgeschieden sei, jedoch bis jetzt nicht vorgelegt.

Über eine dagegen seitens der Beschwerdeführerin erhobene Berufung erkannte der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 30. September 1992 dahin, daß der erstbehördliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt werde. Zur Begründung wurde auf die zutreffenden Gründe des erstbehördlichen Bescheides verwiesen. Ergänzend und zu den Berufungsausführungen wurde bemerkt, es stehe auf Grund der beglaubigten Abschrift aus dem Handelsregister (nunmehr Firmenbuch), Abteilung B, Nr. XXX, vom 11. Juli 1989 fest, daß D zur handelsrechtlichen Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin bestellt worden sei und diese Tätigkeit bis zur (erstbehördlichen) Bescheiderlassung ausgeübt habe, obwohl die Beschwerdeführerin nachweislich aufgefordert worden sei, sie bis zum 31. August 1992 aus der Gesellschaft zu entfernen. Als vertretungsbefugtes Organ der Beschwerdeführerin stehe der Genannten ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin im Sinne des § 13 Abs. 7 GewO 1973 zu. Der Kreis der bei der Ausübung des Gastgewerbes zu wahrenden öffentlichen Interessen sei im wesentlichen dadurch bestimmt, daß ein mit der öffentlichen Ordnung im Einklang stehender Ablauf des gewerblichen Betriebes gesichert sein solle. Den Konzessionsinhaber bzw. die Person mit maßgebendem Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte des Gewerbeinhabers treffe hiebei die Verpflichtung, in einem ihnen zumutbaren Maß selbst für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in diesem Betrieb zu sorgen. Das Maß der Zumutbarkeit sei ein objektives. Der Gesetzgeber setze durch die Aufstellung des Merkmales der Zuverlässigkeit, des "Sich-verlassen-Dürfen", bei den vorgenannten Personen Eigenschaften voraus, die diese von vornherein befähigten, einer Häufung von Rechtsverletzungen in einem gastgewerblichen Betrieb entgegenzuwirken. Strafbare Handlungen gegen das Suchtgiftgesetz und Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit, wenn sie im Rahmen der Ausübung des Gastgewerbes begangen worden seien, ließen einen dem Gesetz entsprechenden Betrieb eines Gewerbes nicht erwarten. Nach der Aktenlage sei am 27. März 1991 um 21.30 Uhr eine Person beim Suchtgifthandel in der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin von Kriminalbeamten betreten und 14 g Cannabisharz vorgefunden worden. Der Täter habe angegeben, in den Betriebsräumlichkeiten bereits 0,5 g Haschisch verkauft zu haben (II-22834/SB/91). Der Täter sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. Juni 1991, Zl. 6a Vr 4078/91, Hv 3084/91, wegen Verletzung der §§ 12 und 16 des Suchtgiftgesetzes zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Im Zuge der am 27. März 1991 um 21.30 Uhr durchgeführten polizeilichen Überprüfung des Lokales sei eine weitere Person beim Suchtgifthandel betreten und 45 g Haschisch sowie Heroin und Kokain vorgefunden worden (II-22835/SB/91). Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Zl. 6a Vr 4034/91, Hv 3940/91, sei auch dieser Täter wegen Übertretung des Suchtgiftgesetzes verurteilt worden. Neben diesen beiden Straftaten, die in der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin gesetzt worden seien und bereits zu rechtskräftigen Bestrafungen der Täter geführt hätten, seien noch folgende Amtshandlungen durch die Polizei im Zusammenhang mit dem Verdacht des Suchtgiftgebrauches und des Suchtgifthandels in dem gegenständlichen Gastgewerbebetrieb vorgenommen worden: Bei einer am 6. Februar 1990 um 21.00 Uhr im gegenständlichen Betrieb durchgeführten Überprüfung sei bei zwei Personen Suchtgift vorgefunden worden (II-22/010/Sb/20). Das vorgefundene Suchtgift sei von der Polizei vorläufig sichergestellt worden. Anläßlich eines Streifendienstes am 20. März 1990 um 19.15 Uhr sei eine Person beobachtet worden, die beim Ansichtigwerden des Funkwagens in das gegenständliche Lokal gelaufen sei. Bei einer im Lokal durchgeführten Personenkontrolle seien 17 g Haschisch, das in mehreren Streifen portioniert gewesen sei, vorgefunden worden. Wegen des Verdachtes des Suchtgifthandels sei diese Person festgenommen und das Suchtgift sichergestellt worden. Am 19. April 1990 sei um 23.00 Uhr im gegenständlichen Betrieb einem Kriminalbeamten Haschisch zum Kauf angeboten worden. Bei Festnahme des Verkäufers sei nicht nur Suchtgift, sondern auch eine Briefwaage vorgefunden und sichergestellt worden (KR 947-Z/90). Im Zuge des Streifendienstes hätten Sicherheitswachebeamte am 31. Mai 1990 um 21.15 Uhr vor dem Lokal eine Person bemerkt, die bei Ansichtigwerden des Funkwagens in das Lokal gelaufen sei. Bei Durchführung einer Personenkontrolle seien drei Briefwaagen und 50,5 g Haschisch sowie ein größerer Bargeldbetrag vorgefunden worden. Der Durchsuchte sei wegen des Verdachtes des Suchtgifthandels festgenommen und das Suchtgift sichergestellt worden. Bei einem am 21. Juli 1990 durchgeführten Streifendienst seien drei Personen beobachtet worden, die offensichtlich aus dem gegenständlichen Betrieb gekommen seien. Bei einer Personenkontrolle seien bei einer Person 85 g Haschisch in einer Zigarettenschachtel in der rechten Jackentasche sowie eine Briefwaage vorgefunden worden. Eine andere Person habe eine zusammengefaltete Banknote bei sich gehabt, in der Kokain versteckt gewesen sei. Die dritte beobachtete Peson habe in ihrer Gesäßtasche 12 g Haschisch versteckt gehabt. Das vorgefundene Suchtgift sei sichergestellt und die drei Personen festgenommen worden. Anläßlich einer polizeilichen Kontrolle des gegenständlichen Lokales am 28. Februar 1991 seien bei einer Person 10 g Haschisch vorgefunden worden. Das Strafverfahren wegen Übertretung des Suchtgiftgesetzes sei unter Zl. II-22523/SB/91 bei der Staatsanwaltschaft Wien anhängig. Die Bundespolizeidirektion Wien habe am 23. September 1991 zu Zl. II-24572/SB/91 die Anzeige an das Landesgericht für Strafsachen Wien erstattet, daß eine Person am 4. August 1991 im Lokal der Beschwerdeführerin wegen des Verdachtes des Suchtgifthandels festgenommen worden sei. Bei der Tatverdächtigen seien 23 g Cannabisharz vorgefunden und sichergestellt worden. In den nachstehend angeführten Strafakten sei jeweils die Betriebsanlage der Beschwerdeführerin als Ort des Suchtgifterwerbes angegeben worden. In dem unter

Zl. II-22532/SB/90 bei der Staatsanwaltschaft Wien anhängigen Verfahren sei eine Person am 28. Februar 1991 einer Personenkontrolle unterzogen und dabei 10 g Haschisch festgestellt worden. Diese Person habe angegeben, das Suchtgift im Gastgewerbebetrieb der Beschwerdeführerin erworben zu haben. Weiters sei unter Zl. II-22603/SB/91 ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Wien anhängig, da am 6. März 1991 eine Person im Besitz von 4 g Heroin und 2 g Kokain betreten worden sei, wobei diese Person angegeben habe, am 16. Februar 1991 im gegenständlichen Lokal Suchtgift im Wert von S 1.000,-- erworben zu haben. Die Bundespolizeidirektion Wien habe zu Zl. II-22954/SB/91 die Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien erstattet, da am 7. April 1991 zwei Personen beim Konsumieren von Suchtgift betreten worden seien. Beide Täter hätten übereinstimmend angegeben, daß sie am 7. April 1991 je ein halbes Gramm Heroin zum Gesamtspreis von S 3.000,-- im Lokal der Beschwerdeführerin gekauft hätten. Am 31. Mai 1991 sei eine Person mit 57 g Cannabisharz festgenommen worden, wobei der Täter angegeben habe, 10 g Cannabisharz um S 8.000,-- im Mai 1991 im Lokal der Beschwerdeführerin erstanden zu haben (Zl. II-23639/SB/91). Zu Zl. II-23978 habe die Bundespolizeidirektion Wien am 8. Oktober 1991 die Anzeige an die Staatsanwaltschaft beim Jugendgerichtshof Wien erstattet, da am 16. Juni 1991 zwei Jugendliche (13 und 17 Jahre) im Lokal der Beschwerdeführerin Suchtgift, nämlich 2 LSD-Trips um S 250,--, erworben hätten. Bei der Staatsanwalts Wien sei ein Verfahren wegen Suchtgiftmißbrauches zu Zl. II-23928/SB/91 anhängig, da am 22. Juni 1991 bei einer Personenkontrolle der Besitz von 25 g Cannabisharz festgestellt worden sei und der Täter angegeben habe, das vorgefundene Suchtgift im Lokal der Beschwerdeführerin um S 2.500,-- gekauft zu haben. Nach der Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom 26. Juli 1991, Zl. II-24324/SB/91, sei am 27. Juli 1991 bei einer Person Suchtgift vorgefunden worden, welches im Lokal der Beschwerdeführerin um S 1.500,-- von der Täterin erworben worden sei. Bei einer am 4. Juli 1991 durchgeführten Intervention der Sicherheitswache im Zuge eines Diebstahls sei bei einer Person 3 g Cannabisharz vorgefunden worden. Auf Befragen habe diese Person angegeben, dieses Suchtgift im Lokal der Beschwerdeführerin am gleichen Tag um S 3.000,-- erworben zu haben. Ferner sei am 5. Oktober 1991 zu Zl. II-25324/SB/91 die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Wien erstattet worden, da bei einer Person 30 g Kokain vorgefunden worden seien und diese Person angegeben habe, im gegenständlichen Lokal im Laufe der letzten Zeit ca. 60 g Kokain zum Preis von S 1.000,-- je Gramm erworben zu haben. Unabhängig von diesen, im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten stehenden Amtshandlungen der Polizei fänden sich im Akt weitere Anzeigen über strafbare Handlungen. Zu Zl. KR 2756 sei eine Anzeige gegen unbekannte Täter erstattet worden, da am 21. November 1990 um 02.30 Uhr im Lokal der Beschwerdeführerin eine Person vom Kellner und zwei weiteren Personen geschlagen und mit Füßen getreten worden sei. Der Verletzte habe sich daraufhin ins Unfallkrankenhaus Meidling begeben, wo der Verdacht auf Schädelprellung, Schwellung des linken Auges sowie Prellungen im Bereich des Rückens festgestellt worden seien. Weiters habe diese Person Anzeige wegen Diebstahls erstattet, da ihr Geld in der Höhe von S 5.300,-- aus der rechten Hosentasche und eine Armbanduhr gestohlen worden seien. Nach der Anzeige vom 10. Dezember 1990 (KR 3059/90) sei an diesem Tag eine Person um 03.25 Uhr im gegenständlichen Lokal in den Rücken gestochen worden. Der Verletzte habe eine ca. 5 cm lange und 1 cm tiefe blutende Schnittwunde auf dem Rücken links unterhalb der Schulter aufgewiesen. Nach einer weiteren Anzeige vom 30. Dezember 1990 sei eine Person um 04.40 Uhr im Lokal der Beschwerdeführerin von mehreren Personen zusammengeschlagen worden. Im Allgemeinen Krankenhaus - Erste Unfallklinik - sei eine Rißquetschwunde am Kopf, Nasenbeinbruch sowie ausgeschlagener rechter oberer Schneidezahn festgestellt worden. Weiters liege im Akt noch eine Anzeige vom 31. Jänner 1991, wonach es am 30. Jänner 1991 um 23.00 Uhr im Betrieb der Beschwerdeführerin zu einer Körperverletzung gekommen sei. Nach der Anzeige vom 8. Februar 1991 seien einer Person an diesem Tag um 01.00 Uhr im Betrieb der Beschwerdeführerin Körperverletzungen durch Faustschläge zugefügt worden, was zu einer leichten Schwellung auf der Wange und zu Kopfschmerzen geführt habe. Es seien bei polizeilichen Amtshandlungen zwischen dem 2. Februar 1990 und dem 4. August 1991 insgesamt 12 Personen, die im Besitz von Suchtgift gewesen seien, wegen des Verdachtes des Suchtgiftmißbrauches oder Suchtgifthandels festgenommen worden, wobei in drei Fällen die Täter bereits rechtskräftig abgestraft worden seien. Wegen der Vielzahl der polizeilichen Amtshandlungen, bei denen Personen im Betrieb der Beschwerdeführerin mit Suchtgift betreten worden seien, und auf Grund des Umstandes, daß selbst einem Kriminalbeamten Suchtgift zum Kauf angeboten worden sei, sowie aus der Vielzahl weiterer Straftaten wegen des Besitzes von Suchtgift, in dessen Zusammenhang die Betriebsanlage der Beschwerdeführerin als Erwerbsort des Suchtgiftes angegeben worden sei, stehe fest, daß die gegenständliche Betriebsanlage Treffpunkt für Suchtgiftsüchtige und Suchtgifthändler zwecks Erwerbs, Konsums und Verkaufs von Suchtgift sei. Weiters sei eine Vielzahl von Amtshandlungen wegen Körperverletzung und Diebstahl in der gegenständlichen Betriebsanlage durchgeführt worden. Die Behörde sei der Auffassung, daß auf Grund dieser Sachlage - Häufung von Rechtsverletzungen - von einer dem Gesetz entsprechenden Gewerbeausübung nicht gesprochen werden könne, sodaß die geforderte Zuverlässigkeit der handelsrechtlichen Geschäftsführerin nicht vorliege. Im übrigen sei der Vorwurf des mangelnden Parteiengehörs durch den Akteninhalt widerlegt.

Einer auch dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 30. Oktober 1992 keine Folge und bestätigte den zweitbehördlichen Bescheid gemäß § 89 Abs. 1 i. V.m. § 91 Abs. 2 GewO 1973. Zur Begründung wurde ausgeführt, für die Bestätigung des zweitbehördlichen Bescheides seien dessen Gründe maßgebend gewesen. Ergänzend und zu den Berufungsausführungen werde bemerkt: Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt habe, sei es Sache des Inhabers eines Gastgewerbes, einen Betrieb, in dem sich Verstöße gegen die öffentliche Ordnung leicht ereignen könnten, so zu überwachen, daß derartige Verstöße nicht vorkämen. Lasse es der Konzessionsinhaber daran fehlen, dann könne es nicht rechtswidrig sein, wenn die Behörde daraus schließe, daß sie solche Vorkommnisse zumindest dulde, was ausreiche, um seine Zuverlässigkeit in Zweifel zu ziehen. Es sei ohne Belang, ob ein Gewerbeinhaber das häufige, oft polizeiliches Einschreiten erfordernde oder sonst Ordnung und Ruhe störende Verhalten der Gäste selbst geduldet habe oder ob dieses Verhalten deshalb möglich gewesen sei, weil es in Abwesenheit des Gewerbeinhabers von dessen Personal geduldet worden sei, der Gewerbeinhaber also die Sorge zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung dafür ungeeignetem Personal überlassen habe. Wenn die Gestaltung der Betriebsführung von seiten des Gewerbeinhabers eine solche sei, die mit zureichendem Grund die Befürchtung entstehen lasse, der Gewerbeinhaber werde auch in Zukunft sein Gewerbe unter Mißachtung der im Zusammenhang mit diesem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen ausüben, dürfe die Behörde ein dem Gewerbeinhaber zuzurechnendes, seine Zuverlässigkeit beeinträchtigendes schuldhaftes Verhalten annehmen, das zur Entziehung der Konzession berechtige. Der weite Kreis der bei der Ausübung eines Gastgewerbes zu wahrenden öffentlichen Interessen sei im wesentlichen dadurch bestimmt, daß ein mit der öffentlichen Ordnung im Einklang stehender Ablauf des Gaststättenbetriebes gesichert sein solle. Wenn die Beschwerdeführerin, wie sie behaupte, Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung, wie sie sich auf Grund der Aktenlage ergebe und im zweitbehördlichen Bescheid wiedergegeben werde, gehabt habe, so hätte sie nach Zustellung dieses Bescheides Akteneinsicht nehmen können, um zu überprüfen, ob die Fakten, wie sie im Bescheid dargestellt würden, tatsächlich der Aktenlage entsprächen. Die geschilderten Vorfälle seien fast ausschließlich Polizeiberichten bzw. Anzeigen durch die Polizei entnommen, die keine bloße Behauptungen darstellten und gegen deren Richtigkeit der Bundesminister keine Bedenken habe, dies umso weniger, als von der Beschwerdeführerin keine konkreten Behauptungen über die Unrichtigkeit einzelner Polizeiberichte bzw. -anzeigen aufgestellt würden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei ihr in "zwei Instanzen niemals Parteiengehör" eingeräumt worden, stehe im Widerspruch zur Aktenlage, aus der sich ergebe, daß die vom Magistratischen Bezirksamt für den 15. Bezirk am 3. April 1992 zwecks mündlicher Bekanntgabe des Ergebnisses der Beweisaufnahme verständigte handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, die damals im gegenständlichen Verfahren nicht rechtsfreundlich vertreten gewesen sei, am 10. April 1992 bei diesem Amt erschienen sei, wobei sie laut der mit ihr aufgenommenen Niederschrift "den gesamten Akteninhalt" zur Kenntnis genommen habe; Gegenstand der Amtshandlung sei das "Parteiengehör" gewesen. Im übrigen wäre eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das Recht der Partei, ihren Standpunkt in der Berufung darzustellen, saniert. Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, daß in den Bescheiden der Vorinstanz keinerlei Beweismittel angeführt worden seien, widerspreche der Aktenlage, weil im angefochtenen Bescheid die nachstehenden Verstöße gegen die öffentliche Ordnung unter Anführung der Beweismittel (Aktenzeichen der polizeilichen Amtshandlung) wiedergegeben seien. Es handle sich hiebei um Vorfälle an den nachstehenden Tagen:

"27.03.1991 (Suchtgifthandel durch zwei Personen);

06.02.1990 (Suchtgiftbesitz);

19.04.1990 (Suchtgifthandel);

28.02.1991 (Suchtgiftbesitz);

04.08.1991 (Suchtgifthandel);

28.02.1991 (Suchtgifterwerb);

06.03.1991 (Suchtgifterwerb);

07.04.1991 (Suchtgifterwerb);

31.05.1991 (Suchtgifterwerb);

16.06.1991 (Suchtgifterwerb);

27.06.1991 (Suchtgifterwerb);

    27.07.1991 (richtig: 22.07.1991)

               (Suchtgifterwerb);

    05.10.1991 (Datum der Anzeige)

               (Suchtgifterwerb);

21.11.1991 (Körperverletzung und Diebstahl);

10.12.1990 (Körperverletzung)."

Diese mit den jeweiligen Aktenzahlen angeführten Vorfälle seien in ihrer Gesamtheit durchaus geeignet, die Annahme mangelnder Zuverlässigkeit bei jener Person zu begründen, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin zustehe. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es erübrige sich deshalb vorläufig, auf die einzelnen Vorwürfe einzugehen, gehe daher ins Leere. Die Behauptung, die Vorwürfe seien teilweise in sich widersprüchlich, sei nicht konkretisiert. Das Vorbringen in der Berufung, daß nach dem Inhalt des zweitbehördlichen Bescheides seit mehr als einem Jahr keinerlei Amtshandlungen im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Suchtgiftgesetz bzw. wegen anderer strafbarer Handlungen durchgeführt worden seien, was jedenfalls zeige, daß die Zuverlässigkeit gegeben sei, sei deshalb ohne Relevanz, weil im Zuge eines Entziehungsverfahrens jede hievon betroffene Person bestrebt sein werde, sich wohl zu verhalten, um einer entsprechenden behördlichen Maßnahme entgegenzuwirken. Auch der Vorwurf, daß sich die Behörde im wesentlichen auf Vorfälle, die teilweise schon mehr als 2 1/2 Jahre zurück lägen, beziehe, gehe ins Leere, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Behörde bei der Entziehung keine Frist gesetzt sei. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin sei es nach Ansicht des Bundesministers nicht notwendig, strafgerichtliche Urteile, soweit solche ergangen seien, beizuschaffen, da sie in Ablichtung den Akten beilägen bzw. im angefochtenen Bescheid zitiert seien. Es bestehe auch kein Grund, den Abschluß sämtlicher Gerichtsverhandlungen abzuwarten, da auf Grund der Aktenlage eine ausreichende Entscheidungsgrundlage gegeben sei. Was die Einvernahme von Zeugen betreffe, die in den Berufungsanträgen zum Beweis dafür gefordert werde, daß weder in der Betriebsanlage selbst noch in deren Umgebung Suchtgift konsumiert oder an andere weitergegeben worden sei, so sei eine solche im Hinblick auf das sich auf eine Vielzahl von Polizeianzeigen wie auch auf in Rechtskraft erwachsene gerichtliche Verurteilungen stützende Ermittlungsergebnis entbehrlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Nichtentziehung der in Rede stehenden Gewerbeberechtigung verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zunächst in sachverhaltsmäßiger Hinsicht vor, am 20. Juli 1992, zugestellt am 22. Juli 1992, habe der Magistrat der Stadt Wien eine Verfahrensanordnung mit dem Inhalt getroffen, daß D aus der Gesellschaft als Person mit maßgebendem Einfluß auf den Betrieb zu entfernen wäre. Es sei gefordert worden, daß der Gewerbebehörde durch Vorlage eines Gesellschaftsvertrages nachgewiesen werde, daß die Genannte als Geschäftsführerin und Mehrheitseigentümerin ausgeschieden sei. Als Frist sei von der Behörde der 31. August 1992 bestimmt worden. Die Beschwerdeführerin habe dieser Verfahrensanordnung vorerst nicht entsprochen. Mit Bescheid vom 14. September 1992, zugestellt am 16. September 1992, sei ihr sodann die in Rede stehende Gastgewerbekonzession gestützt auf § 89 Abs. 1 i.V.m.

§ 91 Abs. 2 und § 361 GewO 1973 entzogen worden. Die Beschwerdeführerin habe gegen diesen Bescheid fristgerecht berufen, wobei die Berufung am 24. September 1992 abends bei der Post aufgegeben worden sei und deshalb frühestens am Freitag, dem 25. September 1992 bei der Behörde erster Instanz eingelangt sein konnte. Bereits am übernächsten Tag sei den Vertretern der Beschwerdeführerin der Berufungsbescheid per Telefax zugestellt worden. Auch gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin fristgerecht berufen. Diese Berufung sei mit 14. Oktober 1992 datiert und sei wieder an die Behörde erster Instanz gerichtet gewesen. Am 29. Oktober 1992 sei in der Kanzlei des öffentlichen Notars Dr. E ein Notariatsakt errichtet worden, mit dem D ihre Geschäftsanteile an der Beschwerdeführerin an B übertragen habe. Ebenfalls am 29. Oktober 1992 sei ebendort der Gesellschafterbeschluß des Inhaltes gefaßt worden, daß die Genannte als handelsrechtliche Geschäftsführerin abberufen und B zum selbständig vertretungsberechtigten Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bestellt werde. Mit dem genannten Notariatsakt und dem Gesellschafterbeschluß sei der anfänglich genannten Verfahrensanordnung des Magistrates der Stadt Wien vollinhaltlich, wenn auch verspätet, jedenfalls aber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides - datiert vom 30. Oktober 1992, zugestellt am 3. November 1992 - entsprochen. Die Eingabe an das Handelsgericht, Firmenbuch, datiert vom 29. Oktober 1992 sei beim Handelsgericht Wien am 4. November 1992 eingegangen. Dem Magistrat der Stadt Wien sei mittels Telefax "am 3. 11. bzw. 4. 11. 1992" mitgeteilt worden, daß D ihre Geschäftsanteile abgetreten habe und als Geschäftsführerin abberufen worden sei. Die bezughabenden Urkunden (Notariatsakt, Eingabe an das Handelsregister, Gesellschafterbeschluß) seien der Behörde übermittelt worden. Schließlich sei der Antrag gestellt worden, den in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid gemäß § 68 AVG zu beheben. Am 10. November 1992 seien durch Organe des Magistrates der Stadt Wien in Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, offensichtlich gestützt auf § 360 GewO 1973, die zum Verkauf bestimmten Waren beschlagnahmt und abtransportiert worden. Des weiteren werden im Zusammenhang mit dem verwaltungsbehördlichen Verfahrensablauf stehende Presseartikel zitiert. In weiterer Folge wird ausgeführt, die ehemalige Mehrheitsgesellschafterin der Beschwerdeführerin D habe immer bestritten, daß es ihr an der erforderlichen Zuverlässigkeit mangle. Sie sei im gegenständlichen Verfahren niemals geladen worden, und es sei ihr damit keine Möglichkeit eingeräumt worden, zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Bei der Beurteilung des rechtserheblichen Tatbestandes des Vorliegens eines maßgeblichen Einflusses sei im übrigen nicht nur auf die rechtlichen Gestaltungsformen zu achten, sondern es müsse auch auf die tatsächlichen Gesichtspunkte Bedacht genommen werden. Da es die belangte Behörde zu überprüfen unterlassen habe, ob D tatsächlich einen maßgeblichen Einfluß auf die Gesellschaft ausgeübt habe, erweise sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin habe der vorangeführten Verfahrensanordnung vor Erlassung des angefochtenen Bescheides entsprochen, indem die Geschäftsanteile von D übertragen und diese als handelsrechtliche Geschäftsführerin abberufen worden sei. Die belangte Behörde hätte auf diesen Umstand Bedacht zu nehmen gehabt. Hätte sie diese Umstände berücksichtigt, hätte sie der Berufung der Beschwerdeführerin stattgeben müssen, da die Voraussetzungen für den Entzug der Gewerbeberechtigung weggefallen seien. Außerdem sei der Beschwerdeführerin kein Parteiengehör gewährt worden. Im Bescheid werde nur ganz allgemein von strafbaren Handlungen gesprochen, ohne daß diese in irgendeiner Weise näher beschrieben würden. Die Behörde habe es auch nicht für notwendig erachtet, ein einziges konkretes Beweismittel anzuführen, auf welches sie ihre Behauptungen stützen könnte. Das Berufungsverfahren habe beim Landeshauptmann für Wien nur zwei Tage in Anspruch genommen. In diesem Verfahrensstadium ergebe sich auf Grund der kurzen Dauer des Berufungsverfahrens zwingend, daß ein Parteiengehör schon aus organisatorischen Gründen nicht habe gewährt werden können. In diesem Bescheid seien gegenüber der Beschwerdeführerin zahlreiche Vorwürfe erhoben worden, die im erstbehördlichen Bescheid jedenfalls keinen Niederschlag gefunden hätten. Es sei unrichtig, daß der Beschwerdeführerin am 10. April 1992 im gegenständlichen Verfahren Parteiengehör eingeräumt worden sei. Es habe sich damals um ein Verfahren gehandelt, welches mit Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Juni 1992 geendet habe. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht in die erwähnten Akten des Sicherheitsbüros bzw. der Gerichte Einsicht gewährt worden, sondern es sei lediglich aufgelistet worden, welche Strafverfahren beim Sicherheitsbüro anhängig wären. Es genüge nicht, wenn einer Partei der maßgebliche Sachverhalt in irgendeiner Weise bekannt werde, sondern es sei die Behörde verpflichtet, in förmlicher Weise Parteiengehör zu gewähren. Die belangte Behörde beziehe sich auf zahlreiche sicherheitsbehördliche und gerichtliche Akten. Entgegen den Anträgen der Beschwerdeführerin seien diese Akten niemals beigeschafft worden, und es sei ihr daher auch nicht möglich gewesen, in diese Einsicht zu nehmen. Die belangte Behörde räume selbst ein, daß den Vertretern der Beschwerdeführerin niemals Parteiengehör gewährt worden sei. Das Recht auf Parteiengehör sei jedoch jedenfalls dann verletzt, wenn ein Parteienvertreter von der Behörde übergegangen werde. Wenn sich die belangte Behörde darauf berufe, daß ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung einer Berufungsschrift saniert werde, vernachlässige sie, daß die Beschwerdeführerin mit einem konkreten Sachverhalt erst im zweitinstanzlichen Verfahren konfrontiert worden sei und gerade jene Akten, auf die sich die Behörde zweiter Instanz und schließlich auch die belangte Behörde stütze, dem Verwaltungsakt niemals angeschlossen gewesen seien. Die Einräumung des Parteiengehörs wäre für den Verfahrensausgang wesentlich gewesen, weil die Beschwerdeführerin nur dann in der Lage gewesen wäre, zu den einzelnen Vorwürfen konkret Stellung zu nehmen. Es wäre möglich gewesen, darzulegen, daß D tatsächlich keinen maßgeblichen Einfluß auf die Gesellschaft habe und es ihr bei größtmöglicher Zuverlässigkeit, Aufmerksamkeit und entsprechendem Pflichtbewußtsein auch nicht möglich gewesen wäre, die behaupteten Vorfälle zu verhindern. Es sei zutreffend, daß die Behörde bei der Entziehung einer Gewerbeberechtigung nicht an eine bestimmte Frist gebunden sei. Voraussetzung für die Entziehung einer Gewerbeberechtigung sei jedoch die Unzuverlässigkeit einer Person. Es könne nicht angehen, daß auf irgendeinen Zeitraum Bezug genommen werde, sondern es müsse dieser in einem zeitlichen Naheverhältnis, wenigstens mit dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens, stehen. Aus der Aktenlage ergebe sich jedoch nur, daß der Vorwurf, daß in der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin Suchtgift erworben bzw. Suchtgifthandel betrieben worden sei, auf Zeiträume zwischen Februar 1990 und Herbst 1991 abstelle. Damit stehe aber fest, daß die inkriminierten Vorfälle teilweise bereits mehr als zwei Jahre zurückgelegen seien, als die Behörde das Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung eingeleitet habe. Vom letzten behaupteten Vorfall im Zusammenhang mit Suchtgift bis zur Einleitung des Verfahrens sei immerhin ein halbes Jahr vergangen. Daraus ergebe sich zwingend, daß D jedenfalls lange vor Kenntnis von der Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung der Gewerbeberechtigung offenkundig ihre Vertrauenswürdigkeit unter Beweis gestellt habe. Die im angefochtenen Bescheid als Begründung aufgestellte Behauptung, daß die strafbaren Handlungen und Vorfälle im Zusammenhang mit Suchtgift erst abgestellt worden wären, nachdem ein Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung eingeleitet worden sei, widerspreche dem Akteninhalt. Hätte die belangte Behörde ihre Feststellungen nach dem Akteninhalt getroffen, hätte sie feststellen müssen, daß schon lange vor Einleitung des Verfahrens zur Entziehung der Gewerbeberechtigung keine Vorfälle aktenkundig gewesen seien, die Grundlage für ein solches Entziehungsverfahren hätten sein können. Im weiteren wird in der Beschwerde zu dem in den verwaltungsbehördlichen Bescheiden angeführten Vorfällen Stellung genommen und im wesentlichen zum Ausdruck gebracht, daß die Annahmen der belangten Behörde nicht durch Beweismittel gedeckt seien. Weiters sei es eine bekannte Tatsache, daß Personen, die mit Suchtgift angetroffen würden, von den Sicherheitsbehörden regelmäßig gefragt würden, von wem sie das Suchtgift bezogen hätten. Die Standardantwort sei, daß man das Suchtgift von unbekannten Personen am Flohmarkt oder in einschlägigen Lokalen erworben habe. Diese Angaben dienten regelmäßig dazu, jene Personen zu decken, von denen man Suchtgift in Wahrheit erworben habe. Ferner ergebe sich aus den getroffenen Feststellungen der erfolgten Anzeigen wegen Suchtgiftdelikten nicht, ob diese auch zu gerichtlichen Verurteilungen geführt hätten. Wegen dieser widersprüchlichen oder einer nachprüfenden Kontrolle nicht zugänglichen Behauptungen habe die Beschwerdeführerin wiederholt die Beischaffung der bezughabenden sicherheitsbehördlichen Akten sowie aller Gerichtsakten beantragt, zum Beweis dafür, daß die Anzeigen der Sicherheitsbehörden einerseits nicht zur Verurteilung geführt hätten, andererseits im Strafverfahren festgestellt worden sei, daß kein Zusammenhang mit Verstößen gegen das Suchtgiftgesetz im Zusammenhang mit der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin habe festgestellt werden können. Auch der Antrag auf Vernehmung der betroffenen Personen, also jener, denen vorgeworfen werde, daß sie das Suchtgift in der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin erworben hätten, stelle "einen sicheren Beweisantrag" dar. Die Vernehmung dieser Personen hätte nämlich ergeben, daß sie die in den Anzeigen wiedergegebenen Behauptungen nur deshalb gemacht hätten, um jene Personen zu decken, von denen sie das Suchtgift erworben hätten. Bei Entsprechung dieser Beweisanträge hätte sich herausgestellt, daß "ein Großteil der angeführten Vorfälle" mit der Betriebsstätte der Beschwerdeführerin nichts zu tun habe, allenfalls, daß bei einzelnen Personen in größeren zeitlichen Abständen geringe Mengen an Suchtgift vorgefunden worden seien. Der Umstand, daß eine Person mit geringen Mengen Haschisch eine Lokalität aufsuche, sei für sich allein sicher kein Grund, an der Zuverlässigkeit der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin zu zweifeln und die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Hätte die belangte Behörde den in der Berufung gestellten Beweisanträgen entsprochen, wäre sie "mit Sicherheit" zu einem anderen Ergebnis gelangt, zumal dem Inhalt von Akten eines Strafgerichtes wohl größeres Gewicht beizumessen sei, als den bloßen Anzeigen der Sicherheitsbehörden.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Gemäß § 89 Abs. 1 GewO 1973 ist eine Konzession (§ 25) überdies von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber Handlungen oder Unterlassungen begangen hat, die die Annahme rechtfertigen, daß er die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 25 Abs. 1 Z. 1) nicht mehr besitzt.

Gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1973 hat die Behörde (§ 361), wenn der Gewerbeinhaber eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist und sich die im § 87 oder § 89 Abs. 1 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, beziehen, wenn der Gewerbetreibende diese Person nicht innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist entfernt, u.a. im Falle, daß der Gewerbetreibende der Gewerbeinhaber ist, die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 193 Abs. 2 GewO 1973 ist die für die Erteilung einer Konzession für ein Gastgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 insbesondere dann nicht gegeben, wenn u.a. das bisherige Verhalten des Konzessionswerbers die Annahme rechtfertigt, daß das Gewerbe in einer nicht dem Gesetz entsprechenden oder in einer das Ansehen der österreichischen Fremdenverkehrswirtschaft schädigenden Weise ausgeübt werden wird.

Unter Bedachtnahme auf die Auslegung, die dieser Begriff durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, ist die Annahme, daß der Bewerber die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, dann gerechtfertigt, wenn seine Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten läßt, er werde bei der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen, wie dies auch für den Fall der demonstrativen Tatbestandsanführung im § 193 Abs. 2 GewO 1973 zutrifft. Gleiches gilt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer Person, der bei einer juristischen Person maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1992, Zl. 92/04/0059, und die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung).

Was die im Beschwerdezusammenhang zunächst zu prüfende Frage anlangt, ob D als - wie auch in der Beschwerde einleitend angeführt wird - allein vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin und Mehrheitseigentümerin der Beschwerdeführerin bis zu ihrer nach dem Beschwerdevorbringen am 29. Oktober 1992 erfolgten Abberufung als handelsrechtliche Geschäftsführerin und der Übertragung ihrer Geschäftsanteile an der Beschwerdeführerin an B ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin zustand, so vermag der Verwaltungsgerichtshof eine rechtswidrige Gesetzesanwendung durch die belangte Behörde nicht zu erkennen, wenn sie vom Zutreffen dieses Tatbestandsmerkmales ausging, da sich ein derartiger maßgebender Einfluß schon im Hinblick auf die rechtliche Organisationsform der Beschwerdeführerin aus ihrer Stellung als allein vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin ergab (vgl. hiezu sinngemäß die entsprechenden Darlegungen im vorbezeichneten hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1992, Zl. 92/04/0059).

Weiters ist nach § 91 Abs. 2 GewO 1973 tatbestandsmäßig, daß eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, nicht innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist entfernt wird.

Daß diese Frist von der Beschwerdeführerin nicht eingehalten wurde, wird aber auch in der Beschwerde ausdrücklich zugestanden. Es kommt somit dem dargestellten Beschwerdevorbringen über die "verspätete" Entsprechung der bezeichneten Verfahrensanordnung durch Errichtung eines entsprechenden Notariatsaktes vom 29. Oktober 1992 schon im Hinblick darauf keine rechtliche Relevanz zu, zumal sich weder aus dem auch in der Beschwerde dargestellten Fristenlauf noch auch aus der Beschwerderüge selbst etwa schlüssige Hinweise auf eine faktische Unmöglichkeit der Entsprechung des behördlichen Auftrages innerhalb der gesetzten Frist ergeben.

Ausgehend davon und unter weiterer Berücksichtigung der Art und Anzahl der im angefochtenen Bescheid festgestellten Vorfälle in bezug auf den Betrieb der Beschwerdeführerin kann daher der belangten Behörde keine rechtswidrige Gesetzesanwendung angelastet werden, wenn sie unter weiterer Berücksichtigung der nach § 89 Abs. 1 und § 193 Abs. 2 GewO 1973 in Ansehung der Zuverlässigkeit der D zu beachtenden Sachverhaltsumstände zur Annahme der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 91 Abs. 2 GewO 1973 gelangte (vgl. hiezu auch sinngemäß die entsprechenden Darlegungen in den hg. Erkenntnissen vom 10. Juli 1974, Zlen. 169, 170/74, sowie vom 29. Oktober 1969, Zl. 1465/68). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, daß - nach den Tatbestandsvoraussetzungen des § 91 Abs. 2 GewO 1973 - der zeitlichen Situierung von im Zusammenhang damit ins Treffen geführten Vorfällen allein kein für die Entscheidung relevantes Gewicht zukommt.

Was die gerügte Verletzung des Parteiengehörs im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens betrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, daß nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs jedenfalls im Berufungsverfahren durch die mit Berufung gegebenen Möglichkeiten der Stellungnahme saniert wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. September 1958, Zl. 338/56, weiters das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. November 1965, Zl. 56/65, u.a.). Abgesehen davon begründet eine Verletzung des Parteiengehörs nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Um dies beurteilen zu können, muß die Beschwerdeführerin jene entscheidenden Tatsachen in der Beschwerde bekanntgeben, die der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0067, u.a.).

In der Beschwerde wird u.a. zu von der belangten Behörde herangezogenen Vorfällen einerseits im wesentlichen vorgebracht, daß diese bereits entsprechende Zeit zurücklägen - so in der Reihenfolge des Vorbringens vom 21. November "1990", vom 10. Dezember 1990, vom 4. August 1991, vom 28. Februar 1991, vom 19. April 1990 und vom 6. Februar 1990 - bzw. andererseits ausgeführt, es sei als "bekannte Tatsache" davon auszugehen, daß Personen, die mit Suchtgift angetroffen würden, angäben, sie hätten Suchtgift von unbekannten Personen am Flohmarkt oder in einschlägigen Lokalen erworben, wobei diese Angaben regelmäßig dazu dienten, jene Personen zu decken, von denen man das Suchtgift in Wahrheit erworben habe, weiters daß nicht feststehe, ob derartige Vorfälle überhaupt zu gerichtlichen Verurteilungen geführt hätten, sowie ferner, daß sich aus dem angeführten Urteil (Vorfall 27. März 1991) nicht ergebe, ob das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei, bzw. ob die Verurteilung nicht auf andere Tathandlungen im Zusammenhang mit Suchtgift zurückzuführen sei. Damit wird aber im Sinne der obigen Darstellung der Rechtslage und im Hinblick auf die auch im Verwaltungsverfahren mangelnde Erheblichkeit von bloßen Erkundungsbeweisen (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1985, Zl. 85/18/0203) nicht in einer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren entsprechend konkretisierten Form dargetan, inwiefern der belangten Behörde Ermittlungs- bzw. Feststellungsmängel anzulasten seien, bei deren Vermeidung sie zu für die rechtliche Beurteilung maßgebenden anderen Sachverhaltsannahmen hätte gelangen können. Sofern aber die Beschwerdeführerin - gleichfalls in allgemeiner Form - die mangelnde Beischaffung von Gerichtsakten rügt, so ergibt sich aus diesem Beschwerdevorbringen nicht, inwiefern im Hinblick auf die in Kopie in den Verwaltungsakten enthaltenen Aktenunterlagen der Behörde ein im Sinn der vorstehenden Darlegungen entscheidungsrelevanter Verfahrensmangel unterlaufen wäre.

Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen der dargelegten Beschwerdepunkte als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Suchtgift Kokain Haschisch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040242.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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