TE Vwgh Beschluss 1993/3/30 AW 93/05/0011

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Veröffentlicht am 30.03.1993
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82009 Bauordnung Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;

Norm

BauO Wr;
StGG Art5;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des XY gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 2. Juni 1992, Zl. MA 64-EZ. 1417/Eßling-1/91 E, betreffend eine Enteignung nach der Bauordnung für Wien (mitbeteiligte Partei: A-GmbH in W), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurden Grundflächen der Beschwerdeführerin zu Gunsten der mitbeteiligten Partei enteignet. Ihre dagegen erhobene Beschwerde hat die Beschwerdeführerin mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerdeführerin behauptet, daß ihr mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde, wäre doch im Falle ihres Obsiegens eine mühsame und kostenbelastende Einleitung von Rückstellungsmaßnahmen erforderliche.

Die mitbeteiligte Partei sprach sich in einer Stellungnahme vom 11. März 1993 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.

Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Zwingende öffentliche Interessen, die dem Antrag der Beschwerdeführerin entgegenstünden, sind nicht hervorgekommen. Bei einer Abwägung aller berührten Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG war davon auszugehen, daß eine Enteignung stets als ein schwerwiegender Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen als unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren ist. Ohne die Interessen der mitbeteiligten Partei an einer raschen Umsetzung der Enteignung und der damit verbundenen Rechtswirkungen zu verkennen, muß die vorzunehmende Interessenabwägung daher zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfallen, soll der Enteignung nicht der Charakter als ultima ratio genommen werden. Dem Antrag der Beschwerdeführerin war daher stattzugeben.

Schlagworte

Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993050011.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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